Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-12-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-11-10.
Auftragsbekanntmachung (2023-11-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die SfH
Kurze Beschreibung:
“Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für...”
Kurze Beschreibung
Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung
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Produkte/Dienstleistungen: Softwareprogrammierung und -beratung📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 8 000 000 EUR 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für...”
Beschreibung der Beschaffung
Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Software-Entwicklung📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Software-Implementierung📦
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) beträgt 4.400.000,00 EUR (netto) je Rahmenvertragspartner. Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) beträgt 4.400.000,00 EUR (netto) je Rahmenvertragspartner. Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers gegenüber einem der beiden Auftragnehmer in Summe einseitig beauftragter Leistungen, zu deren Erbringung dieser Auftragnehmer verpflichtet ist. Beauftragte Leistungen gegenüber diesem Auftragnehmer sind diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch Einzelabrufe während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal von diesem Auftragnehmer einseitig abrufen darf. Ist durch die durch Einzelabrufe gegenüber diesem Auftragnehmer beauftragte Leistungen der Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig gegenüber diesem Auftragnehmer keine Leistungen mehr aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Dieser Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung zu erbringen. Unabhängig von dem Vorstehenden bleibt es dem Auftraggeber gemeinsam mit den beiden Auftragnehmern unbenommen, in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gemeinsamen Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-12-12 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Online auf der E-Vergabeplattform Vergabemarktplatz Land NRW
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Teilnahmeanträge / der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem...”
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren)
Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Teilnahmeanträge / der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Teilnahmefrist / Angebotsfrist durchgeführt. Bewerber / Bieter sind nicht zugelassen.
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Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60
Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen ✅ Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Bewerber- / Bietergemeinschaft: Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Teilnahmeantrag abzugeben: 1. Bewerber- /...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Bewerber- / Bietergemeinschaft: Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Teilnahmeantrag abzugeben: 1. Bewerber- / Bietergemeinschaften Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und - dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- / Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird. Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Ausschlussgründe: 1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Ausschlussgründe: 1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). 2.Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). 3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Unternehmensbezogene Referenzen: Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Unternehmensbezogene Referenzen: Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungen (Softwareentwicklungsleistungen) anzugeben [Mindestanforderung]. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat dabei anzugeben: - Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat); - Projektbezeichnung über ausgeführte Dienstleistungen (Softwareentwicklungsleistungen) unter Angabe der geleisteten Personentage (PT) in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. - Rolle des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer); - Auftragswert (netto) (vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR (netto) in dem jeweils angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt; Als Auftragswert (netto) ist anzugeben die vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR (netto) für die im Rahmen des jeweiligen angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekts erbrachten Softwareentwicklungsleistungen in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Softwareentwicklungsleistungen desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.01.2020 liegen. - Erbringungszeitraum (mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Softwareentwicklungsleistungen zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge); Für den Erbringungszeitraum ist anzugeben ein Datum für den Beginn (TT.MM.JJJJ) und das Ende (TT.MM.JJJJ) der Softwareentwicklungsleistungen. Sollten die Softwareentwicklungsleistungen zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge noch nicht beendet sein, ist bei dem Ende der Softwareentwicklungsleistungen anzukreuzen "länger als die hier gegenständliche Teilnahmefrist laufend". Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Softwareentwicklungsleistungen desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.01.2020 liegen. Anzugeben ist ferner, dass mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Softwareentwicklungsleistungen zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erbracht worden sind [Mindestanforderung]. - Name des öffentlichen oder privaten Empfängers (Referenzgeber) unter Angabe des Namens des Referenzgebers (Auftraggeber). Die unternehmensbezogenen Referenzprojekte sind - was den Erbringungszeitraum anbelangt - nur dann geeignet, wenn der Referenznehmer in diesen Referenzprojekten jeweils mindestens zwölf (12) Monate kontinuierliche Softwareentwicklungsleistungen zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erbracht hat [Mindestanforderung]. Der Bewerber hat (für sich als Einzelbewerber soweit relevant für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für den eignungsverleihenden Unterauftragnehmer) die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge mehr als 36 Monate beträgt. Kann ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer nicht zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags. Bei Bewerber- / Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welches unternehmensbezogene Referenzprojekt welchem Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber- / Bietergemeinschaft zugerechnet. Die vorstehenden als Mindestanforderung benannten Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte. Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Der Bewerber hat mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungen (Softwareentwicklungsleistungen) anzugeben. Es werden nur zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte gewertet. Soweit mehr als die Mindestzahl von drei (3) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zur Angebots- und Verhandlungsphase zugelassen werden, anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der Personentage (PT) in dem jeweils angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge. Der Beginn (TT.MM.JJJJ) von Softwareentwicklungsleistungen desselben unternehmensbezogenen Referenzprojekts kann dabei auch vor dem 01.01.2020 liegen. Personentage (PT) (in dem jeweils angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt) Punkte >= 2.000 PT 5 Punkte >= 1.700 PT < 2.000 PT 4 Punkte >= 1.400 PT < 1.700 PT 3 Punkte >= 1.100 PT < 1.400 PT 2 Punkte >= 800 PT < 1.100 PT 1 Punkt < 800 PT 0 Punkte Für die zwei (2) angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekte können maximal 10 Punkte (2 x 5) erzielt werden. Insgesamt muss der Bewerber mindestens zwei (2) Punkte erzielen.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, welche nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat. Bei allen in der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] in Gelb hinterlegten Vorgaben handelt es sich um nicht verhandelbare Mindestanforderungen an die Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 10 VgV. Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG), dass sich der Bieter mit der Einreichung des Angebots schriftlich verpflichtet, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen (Anlage 343 "TVgG NRW"). Der Bieter und - soweit relevant - jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für die Eigenerklärung gemäß der Verordnung (EU) 2022/576 zum Russlandbezug die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" einzureichen.
“Bekanntmachungs-ID: CXPNYH8DJ3D” Körper überprüfen
Name: Bezirksregierung Münster
Nationale Registrierungsnummer: DE164242157
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Postleitzahl: 48147
Postort: Münster
Region: Münster, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de📧
Telefon: +49 2514112735📞
Fax: +49 2514112165 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2023/S 218-688381 (2023-11-10)