1)
Es sind die zum Download bereitgestellten Formulare zu verwenden. Maßgeblich bleibt der Inhalt der EU-Bekanntmachung;
2)
Die ausgefüllten Unterlagen sind als Teil der Bewerbung auf die Plattform hochzuladen. Eine gesonderte Unterschrift sowie eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur sind nicht erforderlich. In Papierform eingereichte oder formlose Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt;
3)
Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig, ebenso Angebote unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros. Mehrfachangebote von Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft bzw. unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros u. von Nachauftragnehmern haben das Ausscheiden aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zur Folge;
4)
Bei Bewerbergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben, sowie um die geforderten Nachweise ergänzt, den Unterlagen beizufügen. Die gestellten Anforderungen an die Fachkunde und Leistungsfähigkeit gelten als erfüllt, wenn die betreffenden Nachweise von einem oder mehreren Mitgliedsunternehmen erbracht werden und in ihrer Summe die gestellten Anforderungen erfüllen. Ausgenommen davon sind der zuführende Negativnachweis bezüglich der Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB sowie der Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung, die von jedem Mitgliedsunternehmen einzeln zu erfüllen sind;
5)
Ein Bewerber, der die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss seinen eigenen Bewerberbogen zusammen mit jeweils einem separaten Bewerberbogen für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen als Teilnahmeantrag übermitteln. Dies gilt insbesondere für techn. Fachkräfte o. Stellen, die nicht unmittelbar dem Unternehmen angehören, deren Kapazitäten das Unternehmen in Anspruch nehmen möchte;
6)
Enthalten die Bekanntmachung od. die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche od. verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers gegen geltendes Recht, hat der Bewerber den AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist der Bewerber mit diesen Einwendungen präkludiert.
7)
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind. Sofern auf die HOAI Bezug genommen wird dienen die Honorartafeln zur Preisorientierung. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.
8)
Folgende Unterlagen werden zum Download bereitgestellt: Antragsbogen, Matrix Eignungskriterien, Matrix Zuschlagskriterien, Vertragsentwurf, Vorplanung.
9)
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen: Antragsbogen vollständig - unterzeichnet und ergänzt um die darin aufgeführten Dokumente, Vertragsentwurf unterzeichnet, Ausführungen zu den Zuschlagskriterien.
10)
Der Auftraggeber stellt mit den Vergabeunterlagen einen Vertragsentwurf zur Verfügung, dem die Einzelheiten und die Zahlungsbedingungen, etc., entnommen werden können. Die Bestimmungen dieses Vertragsentwurfes sind bindend, sofern einzelne Regelungen im Verhandlungsverfahren nicht abweichend vm Vertragsentwurf vereinbart werden. Es ist den Bietern nicht gestattet, einseitig Änderungen an dem Vertragsentwurf vorzunehmen. Die in dem Vertragsentwurf noch offenen Punkte werden anhand des Angebots des Zuschlagsbieters und der Vertragsverhandlungsergebnisse vom Auftraggeber ergänzt. Angaben zu den Honorarbestandteilen sind im Honorarblatt vorzunehmen.
Endgültig werden 2 Verträge abgeschlossen aufgrund fördertechnischen Rahmenbedingungen (unterschiedliche Abrechnungsstellen für Bauteile: Mauersanierung über Städtebauförderung, Besucherzentrum über Thüringer Aufbaubank). In die Verträge werden die in Vergabeverfahren verhandelten Grundlagen übernommen.