Bedingungen für die Vertragserfüllung
Zwingend zu erfüllende Anforderungen
Folgende Anforderungen sind von den Trägern zwingend zu erfüllen. Wird
eines der Kriterien nicht erfüllt, wird das Angebot von der Wertung
ausgeschlossen. Soweit im Folgenden auf Erfahrung im Rahmen des
Projektes "Geld oder Stelle" (GoS) und die Leitungsperson der bisher
betreuten GoS-Projekte abgestellt wird, sind damit nicht nur GoS in Nordrhein-Westfalen gemeint. Auch vergleichbare Betreuungen werden akzeptiert. Maßstab für die Vergleichbarkeit ist der als Anlage beigefügte Erlass.
- Erfahrung im Rahmen der GoS-Betreuung
Nachweis der Betreuung von Schüler/innen an weiterführenden Schulen mit
einer Gesamtanzahl von mindestens 501 Schüler/innen* über mindestens 2
Schuljahre ab dem Schuljahr 2017/2018 durch Referenzen (mindestens 1
Referenz als Beleg erforderlich).
Personal
- Einsatz von qualifiziertem Personal.
Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und
Betreuungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen. Neben Lehrkräften sollen möglichst pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Musikschullehrerinnen und -lehrer, Künstlerinnen und Künstler,
Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport sowie geeignete Fachkräfte
weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden.
Auch können unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer
Begleitung pädagogisch geeignete, ehrenamtlich tätige Personen,
Seniorinnen und Senioren, Handwerkerinnen und Handwerker, Eltern,
ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten,
Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende und Teilnehmende am
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten
tätig werden.
Das Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes
Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei
Personen, die in Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern
kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen
gilt § 72 a SGB VIII.
Der Träger belehrt sein Personal vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34
Infektionsschutzgesetz. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen,
das die Schule drei Jahre lang aufbewahrt.
- Die Leitungsperson der bisher betreuten GoS-Standorte verfügt jeweils
über eine einschlägige berufsfachliche Qualifikation (z. B. ausgebildete
Erzieherin) für die Leitung der GoS-Gruppen oder ist seit mindestens 5
Jahren als GoS-Leitungskraft oder in einer vergleichbaren Tätigkeit tätig.
(Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen).
- Regelmäßige Teilnahme des Personals an beruflichen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen.
- Personalgestellung für alle Arbeiten einschl. Urlaubs- und
Krankheitsvertretung.