Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Einzureichende Unterlagen:
- Eignung Losgruppe 2: Begleitung der Prüfungen: Zertifizierung nach DIN 14675 Fachplaner für Brandmeldeanlagen BMA (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Unternehmenszertifizierung:
Zertifizierung nach DIN 14675 Fachplaner für Brandmeldeanlagen BMA
- Eignung Losgruppe 2: Begleitung der Prüfungen: Zertifizierung nach DIN 14675 Fachplaner für Sprachalarmanlagen SAA (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
Unternehmenszertifizierung:
- Zertifizierung nach DIN 14675 Fachplaner für Sprachalarmanlagen SAA
- Eignung Losgruppe 1:Sachverständigenprüfungen: § 3 - Prüfsachverständige (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen
1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der
Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,
3. Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch
Verordnung vom 16. Juli 2004 (GV. NRW. S. 398), anerkannt sind,
4. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als
Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und
Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser
Verwaltung und
5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten
Sachverständigen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben
nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von
Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat
rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen
sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die zuständige Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2
erfolgt ist.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2, Satz 1, Nummer
2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass sie die
Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von
Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung
wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6,
Abs. 2, Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits
in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren
nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), abgewickelt werden.
§ 4 - Voraussetzungen für die Anerkennung
Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen
Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer
1. seine Hauptwohnung, seine gewerbliche Niederlassung oder seine überwiegende
berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin"
oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der
Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger
erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine
sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel
verfügt,
4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer
Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und
gewissenhaft erfüllen wird,
5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter
Sachverständiger ist, und
6. noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 - Anerkennungsfachrichtungen
Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:
1. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
a. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
b. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
c. elektrische Anlagen.
Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder
der Antragsteller.
Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der
Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen
unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland
abzulegen.
Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen
erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
- 523 EU 08-2022 - Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU.docx (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): 523 EU 08-2022 - Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU.docx
Diese Unterlage ist wzingend unterschrieben mit dem Angebot einzureichen!