Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben gemäß § 97 Absatz 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber eingehalten werden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§
160 Absatz 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder
der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§
160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt der öffentliche Auftraggeber dem
Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die
Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen
Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren
zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB). Bieter, deren
Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß
134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
dieser Information durch den öffentlichen Auftraggeber geschlossen werden;
bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege
beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Ein Antrag auf
Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
zu richten: Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76 53123 Bonn Telefon: +49 (0)228 / 94 99-421, -561,
-578 Fax: +49 (0)228 / 94 99-163