Der unter II.1.7) einzutragende Gesamtwert der Beschaffung sowie der unter V.2.4) einzutragende Gesamtwert des Auftrages sind jeweils mit EUR 1.00 bestimmt, da sie sich aufgrund der Art der Leistung nicht abschließend feststellen lassen. Die Menge der vom Auftragnehmer zu reinigenden Wäsche ist von diversen Faktoren abhängig, sodass eine konkrete Angabe zum Gesamtbeschaffungswert bzw. -auftragswert nicht möglich ist.