Der Infrastrukturatlas (ISA) der Bundesnetzagentur ist das zentrale Informations- und Planungstool für den Gigabit-Ausbau in Deutschland und ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Er enthält Lagedaten zu Infrastrukturen von Netzbetreibern. Diese können Unternehmen, aber auch Bund, Ländern, Kreisen und Kommunen im Rahmen des Gigabit-Ausbaus zur Verfügung gestellt werden. Damit ist der ISA nicht öffentlich zugänglich, sondern wird nur berechtigten Nutzern mit zeitlich und örtlich begrenztem Zugriff auf Antrag zur Verfügung gestellt. Durch den ISA wird die Planung von Gigabit-Ausbauprojekten vereinfacht und beschleunigt. Die Mitnutzung bereits vorhandener Einrichtungen senkt zudem die Ausbaukosten. **** Nach §77a, Abs. 2 TKG sind alle relevanten digitalen Daten, welche geeignet sind, Informationslücken in der Netzinfrastruktur zu schließen und damit dem Breitbandausbau zu dienen, zu liefern und zu veröffentlichen. Die Betreiber der relevanten Netzinfrastrukturen sind verpflichtet die Daten entsprechend den Festlegungen in den Daten-lieferungsbedingungen des ISA, aktueller Stand aus August 2022, an die BNetzA zu liefern. Diese Verpflichtung betrifft auch die Bundesfernstraßen, also die Bundesstraßen und die Bundesautobahnen. Der Betrieb der Bundesfernstraßen liegt in der Zuständigkeit der Auftragsverwaltungen der Länder sowie der Autobahn GmbH des Bundes (im Folgenden kurz Betreiber genannt). In ihrer Zuständigkeit liegt die operative Bereitstellung der Daten für den ISA. ******** Das hier gegenständliche Fachlos A umfasst die im folgenden Kapitel beschriebene Aufgabe zur Entwicklung und Bereitstellung der IT-Anwendung (Konverter) zur Erzeugung des vom ISA in den Datenlieferungsbedingungen (bisher: Stand August 2022) geforderten Formates. Die IT-Anwendung wird den Betreibern dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Regelungen der EVB-IT Erstellungs-AGB vom 08.07.2013 (siehe https://cio.bund.de), finden Anwendung.******** Der Konverter übernimmt digitale und georeferenzierte Daten aus verschiedenen Quellen und erzeugt das vom ISA geforderte Datenformat nach den Datenlieferungsbedingungen des ISA. Aufgabe des Dienstleisters ist dabei auch die Entwicklung der Abbildungsregeln zwischen den Eingangsformaten, die im Rahmen des Projektes festgelegt werden, und dem vom ISA geforderten Ausgangsformat. Weiterhin sind die notwendigen Dokumentationen für den Konverter, Schulungen sowie die Unterstützung der Betreiber bei der Installation und Anwendung des Konverters zu liefern. ***** Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-02-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-12-13.
Auftragsbekanntmachung (2024-12-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 24113/StB27 „Nacherfassung von Netzinfrastrukturdaten an Bundesfernstraßen“ - Fachlos A
Referenznummer: 24113/StB27
Kurze Beschreibung:
“Der Infrastrukturatlas (ISA) der Bundesnetzagentur ist das zentrale Informations- und Planungstool für den
Gigabit-Ausbau in Deutschland und ist im...”
Kurze Beschreibung
Der Infrastrukturatlas (ISA) der Bundesnetzagentur ist das zentrale Informations- und Planungstool für den
Gigabit-Ausbau in Deutschland und ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Er enthält Lagedaten
zu Infrastrukturen von Netzbetreibern. Diese können Unternehmen, aber auch Bund, Ländern, Kreisen und
Kommunen im Rahmen des Gigabit-Ausbaus zur Verfügung gestellt werden. Damit ist der ISA nicht öffentlich
zugänglich, sondern wird nur berechtigten Nutzern mit zeitlich und örtlich begrenztem Zugriff auf Antrag zur
Verfügung gestellt. Durch den ISA wird die Planung von Gigabit-Ausbauprojekten vereinfacht und beschleunigt.
Die Mitnutzung bereits vorhandener Einrichtungen senkt zudem die Ausbaukosten.
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Nach §77a, Abs. 2 TKG sind alle relevanten digitalen Daten, welche geeignet sind, Informationslücken in der
Netzinfrastruktur zu schließen und damit dem Breitbandausbau zu dienen, zu liefern und zu veröffentlichen.
Die Betreiber der relevanten Netzinfrastrukturen sind verpflichtet die Daten entsprechend den Festlegungen
in den Daten-lieferungsbedingungen des ISA, aktueller Stand aus August 2022, an die BNetzA zu liefern.
Diese Verpflichtung betrifft auch die Bundesfernstraßen, also die Bundesstraßen und die Bundesautobahnen.
Der Betrieb der Bundesfernstraßen liegt in der Zuständigkeit der Auftragsverwaltungen der Länder sowie der
Autobahn GmbH des Bundes (im Folgenden kurz Betreiber genannt). In ihrer Zuständigkeit liegt die operative
Bereitstellung der Daten für den ISA.
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Das hier gegenständliche Fachlos A umfasst die im folgenden Kapitel beschriebene Aufgabe zur Entwicklung und Bereitstellung der IT-Anwendung (Konverter) zur Erzeugung des vom ISA in den Datenlieferungsbedingungen (bisher: Stand August 2022) geforderten Formates. Die IT-Anwendung wird den Betreibern dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Regelungen der EVB-IT Erstellungs-AGB vom 08.07.2013 (siehe https://cio.bund.de), finden Anwendung.********
Der Konverter übernimmt digitale und georeferenzierte Daten aus verschiedenen Quellen und erzeugt das vom ISA geforderte Datenformat nach den Datenlieferungsbedingungen des ISA. Aufgabe des Dienstleisters ist dabei auch die Entwicklung der Abbildungsregeln zwischen den Eingangsformaten, die im Rahmen des Projektes festgelegt werden, und dem vom ISA geforderten Ausgangsformat. Weiterhin sind die notwendigen Dokumentationen für den Konverter, Schulungen sowie die Unterstützung der Betreiber bei der Installation und Anwendung des Konverters zu liefern.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
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Produkte/Dienstleistungen: Softwareprogrammierung und -beratung📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Infrastrukturatlas (ISA) der Bundesnetzagentur ist das zentrale Informations- und Planungstool für den
Gigabit-Ausbau in Deutschland und ist im...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Infrastrukturatlas (ISA) der Bundesnetzagentur ist das zentrale Informations- und Planungstool für den
Gigabit-Ausbau in Deutschland und ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Er enthält Lagedaten
zu Infrastrukturen von Netzbetreibern. Diese können Unternehmen, aber auch Bund, Ländern, Kreisen und
Kommunen im Rahmen des Gigabit-Ausbaus zur Verfügung gestellt werden. Damit ist der ISA nicht öffentlich
zugänglich, sondern wird nur berechtigten Nutzern mit zeitlich und örtlich begrenztem Zugriff auf Antrag zur
Verfügung gestellt. Durch den ISA wird die Planung von Gigabit-Ausbauprojekten vereinfacht und beschleunigt.
Die Mitnutzung bereits vorhandener Einrichtungen senkt zudem die Ausbaukosten.
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Nach §77a, Abs. 2 TKG sind alle relevanten digitalen Daten, welche geeignet sind, Informationslücken in der
Netzinfrastruktur zu schließen und damit dem Breitbandausbau zu dienen, zu liefern und zu veröffentlichen.
Die Betreiber der relevanten Netzinfrastrukturen sind verpflichtet die Daten entsprechend den Festlegungen
in den Daten-lieferungsbedingungen des ISA, aktueller Stand aus August 2022, an die BNetzA zu liefern.
Diese Verpflichtung betrifft auch die Bundesfernstraßen, also die Bundesstraßen und die Bundesautobahnen.
Der Betrieb der Bundesfernstraßen liegt in der Zuständigkeit der Auftragsverwaltungen der Länder sowie der
Autobahn GmbH des Bundes (im Folgenden kurz Betreiber genannt). In ihrer Zuständigkeit liegt die operative
Bereitstellung der Daten für den ISA.
********
Das hier gegenständliche Fachlos A umfasst die im folgenden Kapitel beschriebene Aufgabe zur Entwicklung und Bereitstellung der IT-Anwendung (Konverter) zur Erzeugung des vom ISA in den Datenlieferungsbedingungen (bisher: Stand August 2022) geforderten Formates. Die IT-Anwendung wird den Betreibern dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Regelungen der EVB-IT Erstellungs-AGB vom 08.07.2013 (siehe https://cio.bund.de), finden Anwendung.********
Der Konverter übernimmt digitale und georeferenzierte Daten aus verschiedenen Quellen und erzeugt das vom ISA geforderte Datenformat nach den Datenlieferungsbedingungen des ISA. Aufgabe des Dienstleisters ist dabei auch die Entwicklung der Abbildungsregeln zwischen den Eingangsformaten, die im Rahmen des Projektes festgelegt werden, und dem vom ISA geforderten Ausgangsformat. Weiterhin sind die notwendigen Dokumentationen für den Konverter, Schulungen sowie die Unterstützung der Betreiber bei der Installation und Anwendung des Konverters zu liefern.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
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Zusätzliche Informationen:
“Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine...”
Zusätzliche Informationen
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.
Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/ Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
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Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haften gegenüber dem AG als Gesamtschuldner.
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Programmierung von System- und Anwendersoftware📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Vermessungsarbeiten📦
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen”
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Dauer: 36 (MONTH)
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Laufzeitverlängerungen:
Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach Erbringung 36 Monaten. Der AG ist berechtigt, aber nicht...”
Beschreibung der Optionen
Laufzeitverlängerungen:
Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach Erbringung 36 Monaten. Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag einmal um bis zu 12 Monate zu verlängern.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.1 Leistungskonzept
Vorgehensweise zu AP 1 (Leistungsbeschreibung Nr. 3.2.1)
Qualitätskriterium (Gewichtung): 35
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.2 Leistungskonzept - Schnittstellen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 2.1 Organisation Personaleinsatz
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 30
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-02-04 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-02-04 10:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1.1 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen des Bieters (Unternehmen)...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1.1 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen des Bieters (Unternehmen)
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“2.1 Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
2.1 Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F-EK2.1).
Sofern der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht erforderlich.
Es ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ein Nachweis dem Angebot beizufügen.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall
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Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“3.1 Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen
Bereich/ Themenschwerpunkt:...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
3.1 Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen
Bereich/ Themenschwerpunkt: Ermittlung sowie Vergleich von verkehrlichen Effekten (Nutzenbetrachtungen) und deren Monetarisierung bei gesamtwirtschaftlichen Bewertungen von Schieneninfrastrukturprojekten
Der AG berücksichtigt Referenzen aus den letzten 5 Jahren (ab 2019).: Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
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Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
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Es sind mindestens 2 Referenzprojekte nachzuweisen, die Erfahrungen in folgenden Schwerpunkten
- Erfahrung mit der Datenkonvertierung in ETL (Extract-Transform-Load)-Prozessen für Geodaten und/oder
- Softwareentwicklung für Straßenbauverwaltungen
belegen.
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Alle Schwerpunkte müssen insgesamt nachgewiesen werden.
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Zu jeder Referenz (Referenzprojekt) sind folgende Angaben zu machen (Formblatt F-EK-3.1):
- Kurztitel des Referenzprojektes
- Name des Unternehmens, das die Referenz vorlegt
- Auftraggeber (AG), mit Angabe der Organisationseinheit/ Fachbereich
- Leistungszeitraum (Jahr)
- Gesamtvolumen-/Teilvolumen des Referenzprojektes (in Anz. Personentagen)
1. Beschreibung des Referenzprojektes (Beschreiben Sie bitte kurz und prägnant den Projektinhalt, die Projektziele, die durchgeführten Leistungen und die erzielten Ergebnisse)
- Aus Sicht des Bieters sind/ ist folgende/r Bereich/e betroffen: Schwerpunkt / Teilbereich
2.Vergleichbarkeit des Referenzprojektes/Projektinhaltes mit dem Ausschreibungsgegenstand gemäß Leistungsbeschreibung (Bitte erläutern Sie, warum dieses Referenzprojekt aus Ihrer Sicht mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist. Gehen Sie dabei auf die unter 1. beschriebenen Leistungen/ Tätigkeiten ein)
******
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
“Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des Bundes (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von...”
Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des Bundes (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info . Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Angebotes notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. ****
Sollten dennoch Unklarheiten zur Abgabe des Angebotes bestehen, sind Fragen der Bieter schriftlich und in deutscher Sprache über die e- Vergabe-Plattform (als registrierter Nutzer der e-Vergabe) rechtzeitig zu stellen. Die Fragen der Bieter werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe- Plattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Bieterfragen beantwortet oder Vergabeunterlagen geändert wurden. Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. ****Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung. Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter der Eigenerklärungen ist zwingend. Änderungen an diesen Formblättern sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen - unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen. Im Übrigen gelten die Anforderungen in den Vergabeunterlagen. Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
****a) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen,
****b) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot als Datei beigefügt werden. Der Auftraggeber kann bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage vonOriginalen oder weiteren Unterlagen verlangen,
****c) Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: +49 228 9499 0
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228-94990📞
Fax: +49 49228-9499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2024/S 244-766824 (2024-12-13)
Auftragsbekanntmachung (2025-01-20) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-05-20 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-05-20 10:01:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 014-041821 (2025-01-20)