Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: 7.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Die Bieter müssen über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie über ausreichende Erfahrungen verfügen, um insbesondere das Abschleppen, das Versetzen, das Bergen, das Transportieren und das Verwahren von Fahrzeugen aller Art in angemessener Qualität ausführen zu können.
7.4.1 Fuhrpark
Der Auftragnehmer muss über einen leistungsfähigen Fuhrpark verfügen. Alle geforderten Fahrzeuge müssen an der vertraglich einbezogenen Betriebsstätte verfügbar sein. Für Niederlassungen oder selbständige Betriebsstätten ist die vertraglich vereinbarte Mindestzahl und Ausstattung der Einsatzfahrzeuge auch an diesen Niederlassungen oder Betriebsstätten vorzuhalten.
Folgende Fahrzeuge sind mindestens vorzuhalten:
1. Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
a) ein Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit einer Nutzlast von mindestens 2,5 t zur Fahrzeugbeförderung. Das Fahrzeug muss mit einem drehbaren Ladekran ausgerüstet sein, der bei einer Ausladung von 8 m eine Mindesthakenlast von 1 t aufweist
und zusätzlich entweder
b) ein Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit mindestens 2 t Nutzlast
oder
ein Abschleppwagen (Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t.
Eines der unter a) oder b) aufgeführten Fahrzeuge muss eine Nutzlast von mindestens 3,5 t aufweisen.
Die Einsatzfahrzeuge müssen eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind) haben.
2. Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen ab 3,50 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
a) der Fuhrpark muss mindestens ein Fahrzeug vorhalten (selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen DA1), dass in der Lage ist, rollfähige Schwerfahrzeuge bis 40 t zGM abzuschleppen. Der Abschleppwagen muss eine verfahrbare Mindesthakenlast von 6 t als auch eine bauartbedingte Geschwindigkeit von in der Regel 80 km/h aufweisen, um die Abschleppleistung derart durchführen zu können, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Ferner muss der Abschleppwagen mit einer Seilwinde ausgerüstet sein, deren Zugkraft 10 t am einfachen Strang beträgt. Sofern aus technischen Gründen auf Bundesautobahnen lediglich eine Geschwindigkeit von 61-79 km/h geleistet werden kann, so ist ein Verlassen der Bundesautobahn an der nächstmöglichen Anschlussstelle erforderlich.
und
b) das Einsatzfahrzeug muss eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 (StVZO) haben.
Die Fahrzeuge, das notwendige Werkzeug bzw. Pannenhilfswerkzeug, die notwendigen Geräte sowie die in der Berufgenossenschaftsvorschrift (BGV) vorgeschriebene Ausrüstung (Warnweste, Feuerlöscher, Handlampen usw.) des Auftragnehmers müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Alle Fahrzeuge müssen auf den Auftragnehmer zugelassen bzw. für ihn jederzeit frei verfügbar und nutzbar sein. Alle Fahrzeuge müssen zugelassen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versichert sein.
7.4.2 Abstell- und Verwahrflächen
1. Der Auftragnehmer muss folgende Abstell- und Verwahrflächen vorhalten:
a) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für PKW): Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 40 Stellplätzen für PKW vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
b) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für beschädigte PKW mit elektrischen oder teilelektrischen Antrieben und Hochvoltbatterie):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 2 Stellplätzen (Quarantäneflächen) für beschädigte PKW mit elektrischer oder teilelektrischen Antrieben und Hochvoltbatterien vorhanden sein.
c) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für PKW): Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 10 Stellplätzen für PKW vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
d) Abstell- und Verwahrflächen im Freien (für LKW): Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für LKW und deren Ladung vorhanden sein. Der Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
e) Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (für LKW): Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von einem Stellplatz für LKW und deren Ladung vorhanden sein. Der Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
Davon müssen mindestens ein Platz mit Wind- und Witterungsschutz sowie mit Stromanschluss und Beleuchtung ausgestattet sein.
Die verwahrten Fahrzeuge müssen von allen Seiten für kriminaltechnische Untersuchungen frei zugänglich sein.
2. Die Halle muss zusätzlich verschließbar sein und sich entweder auf dem Betriebsgelände oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Nicht akzeptiert werden Werkstätten, Waschhallen o. ä., in denen gearbeitet wird.
3. Das Sicherstellungsgelände muss übersichtlich, durch einen Zaun oder eine Mauer abgetrennt und mit einer Zugangskontrolle gesichert sein. Die Räume der Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge sind vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. Zu den sichergestellten Fahrzeugen haben nur die Bediensteten der Polizei-, der Justiz- und Bußgeldbehörden und Personen, die sich durch den Gutachterauftrag ausweisen (z. B. Kfz-Sachverständige) mindestens während der Geschäftszeiten Zutritt.
Anderen Personen ist der Zutritt nur mit schriftlicher Erlaubnis einer der vorgenannten Behörden gestattet. Dieser Person ist der Zutritt zu den sichergestellten Fahrzeugen nur in Begleitung eines Betriebsangehörigen zu gewähren.
4. Die Abstell- und Verwahrflächen müssen den gültigen Umwelt-/Gewässerschutzbestimmungen entsprechen.