Abschluss nicht-exklusiver Ergänzungsvereinbarung nach §135a SGB V zur Verbesserung der Qualität und Transparenz im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Modells“
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V mit hessischen Ärztenetzen im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Modells“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Ärztenetzen der Abschluss bzw. Beitritt zu einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V angeboten. Interessierte Ärztenetze können dazu unter der Kontaktadresse Abteilung_ILM_IVM@he.aok.de die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Ärztenetz die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Ärztenetz, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit bis zum 01.01.2016 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Unabhängig hiervon sind die Betrachtungszeiträume der Vergütung nach dieser Ergänzungsvereinbarung. Die Betrachtungszeiträume sind vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026. Soweit ein Vertragsbeitritt bis zum 01.01.2025 erfolgt, erfolgt die erste Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025. Soweit ein Vertragsbeitritt im Zeitraum vom 02.01.2025 bis 01.01.2026 erfolgt, erfolgt die Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Die individuelle Vertragslaufzeit beträgt höchstens 2 Jahre. Letzte Messungen zu dieser Ergänzungsvereinbarungen erfolgen für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Die Ergänzungsvereinbarung soll die Teilnahme des Ärztenetzes am AOK-QuATRo-Auszeichnungsverfahren auf Bundesebene sowie den Auf- und Ausbau von Strukturen im Ärztenetz und die Durchführung einer strukturierten Qualitätsarbeit durch die netzteilnehmenden Ärzte regeln. In dieser Ergänzungsvereinbarung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität definiert, die über die bestehende Kooperationsvereinbarung hinausgehen und im Wesentlichen intensivierte Dokumentations-, Informations- und Abstimmungsaufgaben, die Teilnahme an Qualitätszirkeln und die Förderung der intersektoralen oder interprofessionellen Zusammenarbeit umfassen. Zudem können bei nachgewiesener Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Erreichung von vereinbarten Qualitätszielen Versorgungsgewinne generiert werden. Die Ergänzungsvereinbarung richtet sich daher an Ärztenetze, welche bereits Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung sind und sich mindestens im zweiten QuATRo-Qualitätsberichtszyklus mit der AOK Hessen befinden. Ärztenetze, die diese Voraussetzungen erfüllen, kommen als Vertragspartner der Ergänzungsvereinbarung in Betracht. Der Inhalt der Ergänzungsvereinbarung steht für alle interessierten Ärztenetze fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eForms-Standards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-01-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-12-05.
Auftragsbekanntmachung (2024-12-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abschluss nicht-exklusiver Ergänzungsvereinbarung nach §135a SGB V zur Verbesserung der Qualität und Transparenz im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Modells“
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V mit hessischen Ärztenetzen im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Modells“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Ärztenetzen der Abschluss bzw. Beitritt zu einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V angeboten. Interessierte Ärztenetze können dazu unter der Kontaktadresse Abteilung_ILM_IVM@he.aok.de die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Ärztenetz die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Ärztenetz, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen.
Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit bis zum 01.01.2016 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Unabhängig hiervon sind die Betrachtungszeiträume der Vergütung nach dieser Ergänzungsvereinbarung. Die Betrachtungszeiträume sind vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026. Soweit ein Vertragsbeitritt bis zum 01.01.2025 erfolgt, erfolgt die erste Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025. Soweit ein Vertragsbeitritt im Zeitraum vom 02.01.2025 bis 01.01.2026 erfolgt, erfolgt die Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Die individuelle Vertragslaufzeit beträgt höchstens 2 Jahre. Letzte Messungen zu dieser Ergänzungsvereinbarungen erfolgen für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.
Die Ergänzungsvereinbarung soll die Teilnahme des Ärztenetzes am AOK-QuATRo-Auszeichnungsverfahren auf Bundesebene sowie den Auf- und Ausbau von Strukturen im Ärztenetz und die Durchführung einer strukturierten Qualitätsarbeit durch die netzteilnehmenden Ärzte regeln. In dieser Ergänzungsvereinbarung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität definiert, die über die bestehende Kooperationsvereinbarung hinausgehen und im Wesentlichen intensivierte Dokumentations-, Informations- und Abstimmungsaufgaben, die Teilnahme an Qualitätszirkeln und die Förderung der intersektoralen oder interprofessionellen Zusammenarbeit umfassen. Zudem können bei nachgewiesener Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Erreichung von vereinbarten Qualitätszielen Versorgungsgewinne generiert werden. Die Ergänzungsvereinbarung richtet sich daher an Ärztenetze, welche bereits Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung sind und sich mindestens im zweiten QuATRo-Qualitätsberichtszyklus mit der AOK Hessen befinden. Ärztenetze, die diese Voraussetzungen erfüllen, kommen als Vertragspartner der Ergänzungsvereinbarung in Betracht. Der Inhalt der Ergänzungsvereinbarung steht für alle interessierten Ärztenetze fest und ist nicht verhandelbar.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eForms-Standards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V mit hessischen Ärztenetzen im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Modells“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Ärztenetzen der Abschluss bzw. Beitritt zu einer Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Kooperationsvereinbarungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz nach § 135a SGB V angeboten. Interessierte Ärztenetze können dazu unter der Kontaktadresse Abteilung_ILM_IVM@he.aok.de die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Ärztenetz die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Ärztenetz, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen.
Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit bis zum 01.01.2016 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Unabhängig hiervon sind die Betrachtungszeiträume der Vergütung nach dieser Ergänzungsvereinbarung. Die Betrachtungszeiträume sind vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026. Soweit ein Vertragsbeitritt bis zum 01.01.2025 erfolgt, erfolgt die erste Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025. Soweit ein Vertragsbeitritt im Zeitraum vom 02.01.2025 bis 01.01.2026 erfolgt, erfolgt die Messung der Ziele für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Die individuelle Vertragslaufzeit beträgt höchstens 2 Jahre. Letzte Messungen zu dieser Ergänzungsvereinbarungen erfolgen für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.
Die Ergänzungsvereinbarung soll die Teilnahme des Ärztenetzes am AOK-QuATRo-Auszeichnungsverfahren auf Bundesebene sowie den Auf- und Ausbau von Strukturen im Ärztenetz und die Durchführung einer strukturierten Qualitätsarbeit durch die netzteilnehmenden Ärzte regeln. In dieser Ergänzungsvereinbarung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität definiert, die über die bestehende Kooperationsvereinbarung hinausgehen und im Wesentlichen intensivierte Dokumentations-, Informations- und Abstimmungsaufgaben, die Teilnahme an Qualitätszirkeln und die Förderung der intersektoralen oder interprofessionellen Zusammenarbeit umfassen. Zudem können bei nachgewiesener Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Erreichung von vereinbarten Qualitätszielen Versorgungsgewinne generiert werden. Die Ergänzungsvereinbarung richtet sich daher an Ärztenetze, welche bereits Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung sind und sich mindestens im zweiten QuATRo-Qualitätsberichtszyklus mit der AOK Hessen befinden. Ärztenetze, die diese Voraussetzungen erfüllen, kommen als Vertragspartner der Ergänzungsvereinbarung in Betracht. Der Inhalt der Ergänzungsvereinbarung steht für alle interessierten Ärztenetze fest und ist nicht verhandelbar.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eForms-Standards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
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Dauer: 36 (MONTH)
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-01-01 23:59:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-01-01 12:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 6
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
Nationale Registrierungsnummer: DE114110216
Postanschrift: Kölner Str. 8
Postleitzahl: 65760
Postort: Eschborn
Region: Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: abteilung_ilm_ivm@he.aok.de📧
Telefon: 0800 0000255📞
URL: http://www.aok.de/hessen/🌏
Adresse des Käuferprofils: www.aok.de/hessen🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Gesundheit
Kommunikation
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist beschränkt
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: 0228/9499-0
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine Weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes Gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
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Quelle: OJS 2024/S 238-748562 (2024-12-05)