Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue
Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Hinsichtlich
der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften
verwiesen: - § 134 GWB Informations- und Wartepflicht - § 135 GWB
Unwirksamkeit - § 160 GWB Einleitung, Antrag Zur Einlegung von
Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte §
160 GWB zu beachten: (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem
Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz
1 Satz 2 bleibt unberührt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass
sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen
Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der
Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.