Auf dem Areal der ehemaligen Sendeanlage am Stadtrand von Jülich und unmittelbarer Nähe zum Campus der FH Aachen soll ein Wissenschaftspark und innovatives Gewerbegebiet mit rd. 52 ha Fläche entstehen (im Folgenden: „Brainergy Park Jülich“). Träger des Brainergy Park Jülich ist die Brainergy Park Jülich GmbH (im Folgenden: „der AG“). Gesellschafter des AG sind die Kommunen Jülich, Niederzier und Titz. Der Standort soll den Ansprüchen eines innovativen Gewerbegebietes entsprechen und dabei als Demonstrationsplattform bzw. Reallabor für das Energiemanagement der Zukunft dienen. Der Brainergy Park Jülich nimmt als überregionales Leuchtturmprojekt eine herausragende Rolle im Strukturwandel im Rheinischen Braunkohlerevier ein. Das Gesamtgelände ist in drei Zonen gegliedert: • Das Zentralgebäude „Brainergy Hub“, das als Innovations- und Gründerzentrum neben Büroflächen, Begegnungsmöglichkeiten und einem gastronomischen Angebot vor allem eine Innovationsfläche für Raumklimatisierung enthalten soll. • Der „Brainergy Business Park“, welcher Raum für Expansionsmöglichkeiten und Flächen für Unternehmensansiedlungen mit größerem Platzbedarf bietet. • Das „Startup Village“, mit einem Fokus auf Gründer- und Technologietransferaktivitäten besonders in den genannten Zukunftsfeldern des Brainergy Park Jülich. Das Startup Village soll als zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte aus den nachhaltigen Fokusbereichen des Brainergy Park dienen, um Ausgründungen aus wissenschaftlichen Einrichtungen zu begleiten, die Ansiedlung von Unternehmen in den Fokusbereichen zu fördern und perspektivisch Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Darüber hinaus soll auch die allgemeine Gründerkultur unterstützt und in Form eines Ökosystems ein Raum geschaffen werden, in dem kreative und innovative Ideen entstehen, getestet, weiterentwickelt und umgesetzt werden können. Das Startup Village soll über ein Zentralgebäude sowie großzügig angelegte Außenbereiche verfügen, die als Treffpunkte Platz zur Vernetzung, für Veranstaltungen, Gastronomie (bspw. Cafés, Food Trucks, etc.) aber auch Rückzugsmöglichkeiten für konzentrierte Arbeiten bieten. In Abhängigkeit zum Zentralgebäude bestehen Modulbauten, die als in sich geschlossene Büroräume für einzelne Startup Teams fungieren sollen. Gegenstand dieser Ausschreibung sind Büro-, Polster- und Outdoormöbel für das Startup Village.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-04-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-03-08.
Auftragsbekanntmachung (2024-03-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Ausschreibung Möblierung Startup Village
Referenznummer: 80632-22
Kurze Beschreibung:
“Auf dem Areal der ehemaligen Sendeanlage am Stadtrand von Jülich und unmittelbarer Nähe zum Campus der FH Aachen soll ein Wissenschaftspark und innovatives...”
Kurze Beschreibung
Auf dem Areal der ehemaligen Sendeanlage am Stadtrand von Jülich und unmittelbarer Nähe zum Campus der FH Aachen soll ein Wissenschaftspark und innovatives Gewerbegebiet mit rd. 52 ha Fläche entstehen (im Folgenden: „Brainergy Park Jülich“). Träger des Brainergy Park Jülich ist die Brainergy Park Jülich GmbH (im Folgenden: „der AG“). Gesellschafter des AG sind die Kommunen Jülich, Niederzier und Titz.
Der Standort soll den Ansprüchen eines innovativen Gewerbegebietes entsprechen und dabei als Demonstrationsplattform bzw. Reallabor für das Energiemanagement der Zukunft dienen. Der Brainergy Park Jülich nimmt als überregionales Leuchtturmprojekt eine herausragende Rolle im Strukturwandel im Rheinischen Braunkohlerevier ein.
Das Gesamtgelände ist in drei Zonen gegliedert:
• Das Zentralgebäude „Brainergy Hub“, das als Innovations- und Gründerzentrum neben Büroflächen, Begegnungsmöglichkeiten und einem gastronomischen Angebot vor allem eine Innovationsfläche für Raumklimatisierung enthalten soll.
• Der „Brainergy Business Park“, welcher Raum für Expansionsmöglichkeiten und Flächen für Unternehmensansiedlungen mit größerem Platzbedarf bietet.
• Das „Startup Village“, mit einem Fokus auf Gründer- und Technologietransferaktivitäten besonders in den genannten Zukunftsfeldern des Brainergy Park Jülich.
Das Startup Village soll als zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte aus den nachhaltigen Fokusbereichen des Brainergy Park dienen, um Ausgründungen aus wissenschaftlichen Einrichtungen zu begleiten, die Ansiedlung von Unternehmen in den Fokusbereichen zu fördern und perspektivisch Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Darüber hinaus soll auch die allgemeine Gründerkultur unterstützt und in Form eines Ökosystems ein Raum geschaffen werden, in dem kreative und innovative Ideen entstehen, getestet, weiterentwickelt und umgesetzt werden können.
Das Startup Village soll über ein Zentralgebäude sowie großzügig angelegte Außenbereiche verfügen, die als Treffpunkte Platz zur Vernetzung, für Veranstaltungen, Gastronomie (bspw. Cafés, Food Trucks, etc.) aber auch Rückzugsmöglichkeiten für konzentrierte Arbeiten bieten. In Abhängigkeit zum Zentralgebäude bestehen Modulbauten, die als in sich geschlossene Büroräume für einzelne Startup Teams fungieren sollen.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Büro-, Polster- und Outdoormöbel für das Startup Village.
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Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Möbel📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2
1️⃣
Interne Kennung: 80632-22
Titel: Ausschreibung Möblierung Brainergy Startup Village - Los 1
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung und Montage von Büro- und Polstermöbeln für das Brainergy Startup Village”
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Möbel📦
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen zu elektronischen Katalogen
Die Angebote müssen in Form von elektronischen Katalogen eingereicht werden oder einen elektronischen Katalog enthalten
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 300
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bewertung der optischen und haptischen Wertigkeit der angebotenen Möbel; Maximal 100 von 400 zu vergebenden Punkten
Qualitätskriterium (Gewichtung): 100
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Titel: Ausschreibung Möblierung Brainergy Startup Village - Los 2
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung und Montage von Outdoormöbeln für das Brainergy Startup Village” Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bewertung der optischen und haptischen Wertigkeit der
angebotenen Möbel
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-04-08 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-04-08 11:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 53
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2024-04-08 11:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Elektronischer Katalog: Zulässig
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Zusätzliche Informationen:
“gemäß § 56 VgV”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“(1) Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.: Falls Ausschlussgründe vorliegen, hat der Bieter den Ausschlussgrund zu...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
(1) Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.: Falls Ausschlussgründe vorliegen, hat der Bieter den Ausschlussgrund zu benennen und eine Eigenerklärung beizufügen, in welcher erläutert wird, welche Maßnahmen unternommen wurden, um eine „Selbstreinigung“ herbeizuführen (vgl. § 125 GWB).
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Erklärung über Umsatz: Mindestumsatz: Eine Erklärung über den Umsatz (netto) des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Erklärung über Umsatz: Mindestumsatz: Eine Erklärung über den Umsatz (netto) des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2021, 2022 und 2023) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags unter Einschluss des Anteils von gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. Sofern das Unternehmen noch keine drei Geschäftsjahre am Markt tätig ist, beschränkt sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über den Umsatz auf den Zeitraum der bestehenden Geschäftstätigkeit. Der Jahresumsatz muss in den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023 jeweils mindestens EUR 300.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Geschäftsjahr betragen haben (Mindestkriterium).
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“(1) Eigenerkl. über eine Eignungsleihe gemäß § 47 VgV
(2) Eigenerkl. über die beabsichtige Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 36 VgV: zu (1): Bieter hat das...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
(1) Eigenerkl. über eine Eignungsleihe gemäß § 47 VgV
(2) Eigenerkl. über die beabsichtige Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 36 VgV: zu (1): Bieter hat das als Teil der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Formular „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zu verwenden und dem Angebot entsprechend beizufügen
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Ausschlussgrund: corruption
fraud
crime-org
terr-offence
finan-laund
human-traffic
socsec-pay
tax-pay
labour-law
socsec-law
envir-law
bankruptcy
bankr-nat
prof-misconduct
distorsion
prep-confl
partic-confl
sanction
misrepresent
Beschreibung der Ausschlussgründe:
“Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
“Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Mehr anzeigen Mehr anzeigen (13) “Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
“Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
“Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
“Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
“Nach § 123 Abs. 4 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 123 Abs. 4 GWB ein zwingender Ausschlussgrund:
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
“Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein...”
Beschreibung der Ausschlussgründe
Nach § 124 Abs. 1 GWB ein fakultativer Ausschlussgrund:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder,
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Brainergy Park Jülich GmbH
Nationale Registrierungsnummer: 000
Postleitzahl: 52428
Postort: Jülich
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@brainergy-park.de📧
Telefon: +4924613189730📞
Adresse des Käuferprofils: https://www.brainergy-park.de/🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Haupttätigkeit
Wirtschaft und Finanzen
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.aumass.de🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland, Bezirksregierung Köln
Nationale Registrierungsnummer: 000000
Postleitzahl: 50667
Postort: Köln
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vkrheinland@bezreg-koeln.nrw.de📧
Telefon: +49 2211473055📞
URL: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 160 Abs. 3 GWB: Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 Abs. 3 GWB: Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Notice information
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-03-08Z 📅
Quelle: OJS 2024/S 051-149428 (2024-03-08)