Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV
zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter
berufen. Hierzu haben sie nachzuweisen, dass die entsprechenden
Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich
und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Soweit sich Bieter im Hinblick
auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige
berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das Personal des
Dritten, das das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen
erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Näheres
regeln die Vergabeunterlagen. Hat der Bieter sich zum Beleg seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der
Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren
Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese
Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen
nach den Abschnitten 2.1.6. "Ausschlussgründe: Schwere Verfehlung" und
"Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" sind dem Angebot in
diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein
Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen
zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124
GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen
innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu
ersetzen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die
Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
erforderlichen Unterlagen nach dem Abschnitt "2.1.6 Ausschlussgründe:
Schwere Verfehlung" für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach
dem Abschnitt "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit"
(Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt
werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die
nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft
bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden
Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den
vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die
Vergabeunterlagen. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung
zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für
Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei
Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret
benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und Erklärungen nach dem
Abschnitt "2.1.6 Ausschlussgründe: Schwere Verfehlung" auch für die bei
Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen. Als
vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer
Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln
die Vergabeunterlagen.