Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Anforderung an den Leiter der Bauüberwachung:
- Abgeschlossene Ausbildung als Bauingenieur (Master/Bachelorstudiengänge, Diplomingenieur oder vergleichbares)
- mindestens 5 Jahre Berufserfahrung
- mindestens 3 Jahre Firmenzugehörigkeit
- mindestens ein Referenzprojekt in der Bauüberwachung bei einem Tunnelbauprojekt in bergmännischer Bauweise und Rohbaukosten von mindestens 12 Mio. Euro (netto).
Ausbildungsnachweise sind zur Bestätigung der oben dargestellten Qualifikationen einzureichen.
Berufserfahrung und Firmenzugehörigkeit ist mit Projektlebenslauf zu belegen.
46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten zehn Jahren (statt 3 Jahre wie nach § 46 (3) Nr. 1 VgV), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
- 3 Referenzprojekte in der Bauüberwachungsleistung für ein Tunnelbauprojekt in bergmännischer Bauweise
- 3 Referenzprojekte in der Bauoberleitungsleistung für ein Tunnelbauprojekt in bergmännischer Bauweise.
Theoretisch können mit 3 eingereichten Referenzen alle Mindestanforderungen erfüllt werden. Es dürfen maximal 6 Referenzen pro Bieter (Bietergemeinschaft) eingereicht werden.
Es dürfen nur Projekte genannt werden, bei denen die Leistungsphase 8 in den letzten 10 Jahren vollständig erbracht worden ist. Der Zeitraum errechnet sich rückwirkend ab dem Tag der Angebotseröffnung
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, die Angaben beim Auftraggeber zu überprüfen. Können die vom Antragsteller gemachten Angaben vom damaligen Auftraggeber auf Nachfrage inhaltlich nicht bestätigt werden, kann der Antragsteller vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Bei Bietergemeinschaften dürfen die Referenzen nur von den Teilnehmern der Bietergemeinschaften genannt werden, welche für die Erbringung der (Teil-)Leistung vorgesehen sind.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft muss eine Anzahl von Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) im Mittel der vergangenen drei Jahre von mindestens 5 Mitarbeiter (Ingenieure, Geologen und Techniker) und zusätzlich mindestens 2 Führungskräften (im Bereich der Bauüberwachung) nachweisen.
Es ist nur das eigene Fachpersonal anzugeben. Bei Bietergemeinschaften ist der Personalbestand zu kumulieren. Ergänzende Angaben zum Personalbestand können als Anlage beigefügt werden.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bieters, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bieter muss mindestens ein eigenes Qualitätsmanagementsystem formlos nachweisen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Angabe, welche Teile des Auftrags der Bieter als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Daher ist die Angabe der vorgesehenen Unterauftragnehmer im Verzeichnis Unterauftragnehmer und ggf. in der Eigenerklärung zur Eignung notwendig.