B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III). BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen. Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden. Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können. Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen. Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist. Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-01-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-12-12.
Auftragsbekanntmachung (2024-12-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III -kooperatives Modell-
Referenznummer: 24-EBNW-12
Kurze Beschreibung:
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden.
Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist.
Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden.
Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist.
Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Orientierungs- und Beratungsdienste📦 Beschreibung
Interne Kennung: LOT-0000
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung:
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden.
Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist.
Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln.
B.1.2 Teilnehmende
Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht in eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb vermittelt werden können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind. Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, können ihre Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmende bezeichnet.
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen.
Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden.
Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können.
Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist.
Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln.
B.1.2 Teilnehmende
Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht in eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb vermittelt werden können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind. Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, können ihre Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmende bezeichnet.
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Postleitzahl: 64625
Stadt: Bensheim oder ein anderer Ort im Kreis Bergstraße
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Bergstraße🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-08-18 📅
Datum des Endes: 2029-02-28 📅
Beschreibung
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Teilnehmendenzahl kann um 20% erhöht werden.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Bei erfolgreicher Durchführung der Maßnahme kann der Vertrag zweimal, optional für jeweils einen weiteren Ausbildungsjahrgang, (1. Option) bzw. (2. Option) verlängert werden.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-01-15 23:59:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️ Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: Unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn
1. die ausgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurden oder dass mit der Angebotserstellung und / oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
2. umfassende Erfahrung in der Kommunikation mit Sozialpartnern nachgewiesen werden kann
Vergleichbare Leistungen sind Maßnahmen, die auch eine Betreuung von Teilnehmenden aus besonderen Zielgruppen zum Inhalt haben und dabei ergänzend auf ein Netzwerk weiterer Arbeitsmarktakteure zurückgreifen.
Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn
1. die ausgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurden oder dass mit der Angebotserstellung und / oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
2. umfassende Erfahrung in der Kommunikation mit Sozialpartnern nachgewiesen werden kann
Vergleichbare Leistungen sind Maßnahmen, die auch eine Betreuung von Teilnehmenden aus besonderen Zielgruppen zum Inhalt haben und dabei ergänzend auf ein Netzwerk weiterer Arbeitsmarktakteure zurückgreifen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen kann.
Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen kann.
Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Zertifizierung nach AZWV/AZAV
Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 18 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Landes Hessen
Nationale Registrierungsnummer: t:06151126603
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Postleitzahl: 64283
Postort: Darmstadt
Region: Darmstadt, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de📧
Telefon: +49 6151-126603📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-12-12+01:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 243-764753 (2024-12-12)