Gutes Hören und Sprachverständnis sind für Menschen mit und ohne eingeschränktem Hörvermögen der Schlüssel zu Kommunikation und sozialer Interaktion. Mit der Beschaffung von 42 mobilen Höranlagen wird das Ziel verfolgt öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern mit flexibel einsetzbaren technischen Ausrüstungen aus-zustatten, um jedem Menschen (unabhängig davon, ob er/sie über volles oder eingeschränktes Hörvermögen verfügt) in Situationen, die in Räumen dieser öffentlichen Stellen ein gutes Hören erfordern, im Kontakt mit der jeweiligen öffentlichen Stelle eine bar-rierefreie Kommunikation sowie ein besseres Hörerlebnis zu ermöglichen. Die mobilen Höranlagen sollen sich für einen möglichst großen Anwendungsbereich eignen, von der Eins-zu-eins-Gesprächssituation bis hin zur Podiumsdiskussion mit großem Publikum, und damit möglichst flexibel einsetzbar sein. Die von Mikrofonen oder anderen Audio-quellen stammenden Signale werden an Träger von Hörhilfen (Hörgeräte, Cochlea-Implantate, etc.) und Kopfhörern übertragen sowie im Übrigen über einen Lautsprecher rauschfrei verstärkt. Im Mittelpunkt steht eine qualitativ hochwertige und störungsfreie auditive Übertragung und Verstärkung, wobei die Audiosignale ohne wahrnehmbare Verzögerung gleichzeitig an den Hörhilfen und Kopfhörern einerseits und an dem Lautsprecher andererseits hörbar sind. Die mobil konzipierte Höranlage kann in die jeweiligen Räume mitgenommen werden und ist für jede Art von Hörschädigung nutzbar und al-tersunabhängig einsetzbar. Es wird zudem großer Wert auf eine einfache und intuitive Bedienung gelegt, sowohl für die unmittelbar Nutzenden als auch für diejenigen Personen, die die Anlage in dem jeweiligen Raum aufbauen, einrichten und wieder abbauen. Die Höranlagen sind spätestens 12 Wochen nach Zuschlagserteilung an die jeweilige Behörde zu liefern.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-09-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-08-02.
Auftragsbekanntmachung (2024-08-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschaffung von 42 mobilen Höranlagen
Referenznummer: 2024AHE000007
Kurze Beschreibung:
Gutes Hören und Sprachverständnis sind für Menschen mit und ohne eingeschränktem Hörvermögen der Schlüssel zu Kommunikation und sozialer Interaktion.
Mit der Beschaffung von 42 mobilen Höranlagen wird das Ziel verfolgt öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern mit flexibel einsetzbaren technischen Ausrüstungen aus-zustatten, um jedem Menschen (unabhängig davon, ob er/sie über volles oder eingeschränktes Hörvermögen verfügt) in Situationen, die in Räumen dieser öffentlichen Stellen ein gutes Hören erfordern, im Kontakt mit der jeweiligen öffentlichen Stelle eine bar-rierefreie Kommunikation sowie ein besseres Hörerlebnis zu ermöglichen. Die mobilen Höranlagen sollen sich für einen möglichst großen Anwendungsbereich eignen, von der Eins-zu-eins-Gesprächssituation bis hin zur Podiumsdiskussion mit großem Publikum, und damit möglichst flexibel einsetzbar sein. Die von Mikrofonen oder anderen Audio-quellen stammenden Signale werden an Träger von Hörhilfen (Hörgeräte, Cochlea-Implantate, etc.) und Kopfhörern übertragen sowie im Übrigen über einen Lautsprecher rauschfrei verstärkt. Im Mittelpunkt steht eine qualitativ hochwertige und störungsfreie auditive Übertragung und Verstärkung, wobei die Audiosignale ohne wahrnehmbare Verzögerung gleichzeitig an den Hörhilfen und Kopfhörern einerseits und an dem Lautsprecher andererseits hörbar sind. Die mobil konzipierte Höranlage kann in die jeweiligen Räume mitgenommen werden und ist für jede Art von Hörschädigung nutzbar und al-tersunabhängig einsetzbar. Es wird zudem großer Wert auf eine einfache und intuitive Bedienung gelegt, sowohl für die unmittelbar Nutzenden als auch für diejenigen Personen, die die Anlage in dem jeweiligen Raum aufbauen, einrichten und wieder abbauen.
Die Höranlagen sind spätestens 12 Wochen nach Zuschlagserteilung an die jeweilige Behörde zu liefern.
Gutes Hören und Sprachverständnis sind für Menschen mit und ohne eingeschränktem Hörvermögen der Schlüssel zu Kommunikation und sozialer Interaktion.
Mit der Beschaffung von 42 mobilen Höranlagen wird das Ziel verfolgt öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern mit flexibel einsetzbaren technischen Ausrüstungen aus-zustatten, um jedem Menschen (unabhängig davon, ob er/sie über volles oder eingeschränktes Hörvermögen verfügt) in Situationen, die in Räumen dieser öffentlichen Stellen ein gutes Hören erfordern, im Kontakt mit der jeweiligen öffentlichen Stelle eine bar-rierefreie Kommunikation sowie ein besseres Hörerlebnis zu ermöglichen. Die mobilen Höranlagen sollen sich für einen möglichst großen Anwendungsbereich eignen, von der Eins-zu-eins-Gesprächssituation bis hin zur Podiumsdiskussion mit großem Publikum, und damit möglichst flexibel einsetzbar sein. Die von Mikrofonen oder anderen Audio-quellen stammenden Signale werden an Träger von Hörhilfen (Hörgeräte, Cochlea-Implantate, etc.) und Kopfhörern übertragen sowie im Übrigen über einen Lautsprecher rauschfrei verstärkt. Im Mittelpunkt steht eine qualitativ hochwertige und störungsfreie auditive Übertragung und Verstärkung, wobei die Audiosignale ohne wahrnehmbare Verzögerung gleichzeitig an den Hörhilfen und Kopfhörern einerseits und an dem Lautsprecher andererseits hörbar sind. Die mobil konzipierte Höranlage kann in die jeweiligen Räume mitgenommen werden und ist für jede Art von Hörschädigung nutzbar und al-tersunabhängig einsetzbar. Es wird zudem großer Wert auf eine einfache und intuitive Bedienung gelegt, sowohl für die unmittelbar Nutzenden als auch für diejenigen Personen, die die Anlage in dem jeweiligen Raum aufbauen, einrichten und wieder abbauen.
Die Höranlagen sind spätestens 12 Wochen nach Zuschlagserteilung an die jeweilige Behörde zu liefern.
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Lautsprecher📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 585 000 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: eed3f51e-0775-4c39-b4f5-7356f13a896e
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Die Verwendung von Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen in den technischen Spezifikationen: Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen wurden berücksichtigt
Vergabekriterien
Preis ✅
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001 Beschreibung
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die Höranlagen sind an verschiedene Behörden in ganz Bayern zu liefern. Die Bezeichnung der Behörde nebst Lieferadresse findet sich in der Leistungsbeschreibung.
Postleitzahl: 87079
Stadt: München und andere Orte in Bayern
Land: Deutschland 🇩🇪
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-09-02 23:59:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 120 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-08-23 23:59:00 📅
Zusätzliche Informationen:
Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Zusätzliche Angaben:
Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die
die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachstehend kurz: Sanktionsvorschrift), verbietet, öffentliche Aufträge
an natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Sanktionsvorschrift aufweisen.
Der Auftraggeber verlangt die wahrheitsgemäße Angabe folgender Erklärungen (deren vollständiger Inhalt sich
nur aus den Vergabeunterlagen ergibt):
- Eigenerklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (wie insbesondere nach §§ 123, 124
GWB),
- Angabe zur Struktur der Bietenden,
- Erforderliche Angaben zur Einholung eines Wettbewerbsregisterauszugs,
- Eigenerklärung betreffend russische Unternehmen,
- ggf. Eigenerklärung für Unterauftragnehmer,
- Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Zusätzliche Angaben:
Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die
die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachstehend kurz: Sanktionsvorschrift), verbietet, öffentliche Aufträge
an natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Sanktionsvorschrift aufweisen.
Der Auftraggeber verlangt die wahrheitsgemäße Angabe folgender Erklärungen (deren vollständiger Inhalt sich
nur aus den Vergabeunterlagen ergibt):
- Eigenerklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (wie insbesondere nach §§ 123, 124
GWB),
- Angabe zur Struktur der Bietenden,
- Erforderliche Angaben zur Einholung eines Wettbewerbsregisterauszugs,
- Eigenerklärung betreffend russische Unternehmen,
- ggf. Eigenerklärung für Unterauftragnehmer,
- Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Es wird auf § 160 GWB hingewiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es wird auf § 160 GWB hingewiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-08-02+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 151-469139 (2024-08-02)