Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Unternehmensdarstellung:
Name des Unternehmens (Firma), Anschrift, USt-ID-Nummer, Gründungsjahr, Tele-
fon, E-Mail, ggf. Fax, ggf. Internetadresse,
• Angaben zur Unternehmensgröße (Vorliegen eines Kleinstunternehmens, eines klei-
nen Unternehmens oder eines mittleren Unternehmens i. S. d. der Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36]),
• falls gegeben die Angabe des amtlichen Verzeichnisses bzw. Präqualifizierungssys-
tems, in dem der Wirtschaftsteilnehmer erfasst ist (dann Bezeichnung Verzeichnis
und Eintragungs- bzw. Zertifizierungsnummer und Angaben zum möglichen Abruf
der Dokumente),
• Leistungsspektrum, Haupttätigkeitsgebiet sowie organisatorische Gliederung des Unternehmens.
- Berufs- oder Handelsregistereintragung
Der Bieter hat zu erklären, dass er in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, eingetragen ist, oder über eine gleichwertige Erlaubnis der Berufsausübung verfügt, sofern der Bieter nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist.
- Eigenerklärung des Bieters über das Nichtvorliegen eines Zuschlags- und
Erfüllungsverbots (Russland-Sanktionen)
- Eigenerklärung des Bieters zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- Eigenerklärung des Bieters zur Verknüpfung mit anderen Unternehmen
- Eigenerklärung des Bieters über die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
- Eigenerklärung des Bieters über die erforderlichen Mittel bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmen
- Eigenerklärung des Bieters zur Bietergemeinschaft
- Eigenerklärung des Bieters über die Teilleistungen, für die sich der Bieter der
Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen wird
- Eigenerklärung des Bieters nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Eigenerklärung des Bieters zur Verpflichtung der Einhaltung der Tariftreue und
Mindestentlohnung
- Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO erforderlich