Krankenfahrten zur Dialyse nach § 133 SGB V i. V. m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung und für Versicherte, die sitzend befördert werden können, im Taxi oder Mietwagen in Dialysepraxen innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-07-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-06-28.
Auftragsbekanntmachung (2024-06-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dialysefahrten Mecklenburg-Vorpommern
Reference number: 2024-06-28-Nordost-WAL
Kurze Beschreibung:
“Krankenfahrten zur Dialyse nach § 133 SGB V i. V. m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung und für...”
Kurze Beschreibung
Krankenfahrten zur Dialyse nach § 133 SGB V i. V. m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung und für Versicherte, die sitzend befördert werden können, im Taxi oder Mietwagen in Dialysepraxen innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 60 Sozialgesetz-buch (SGB V) in Verbindung mit § 133 SGB V Anspruch auf...”
Beschreibung der Beschaffung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 60 Sozialgesetz-buch (SGB V) in Verbindung mit § 133 SGB V Anspruch auf Krankentransportleistungen für Fahrten zur stationären und im Ausnahmefall zur ambulanten Behandlung. Ausnahmefälle der ambulanten Behandlung sind unter anderem Fahrten zur Dialysebehandlung, sogenannte Serienfahrten. Dialysekrankenfahrten sind vorab durch die jeweilige Krankenkasse zu genehmigen. Eine Fahrt beginnt am Wohnort des Versicherten und endet am Zielort (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus oder Dialysezentrum). Der Anspruch besteht ebenfalls für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnort. Die betreffenden Patienten müssen mehrmals in der Woche zur Dialyse gefahren werden. Die konkreten Tage und Zeiten werden von der Dialyseeinrichtung koordiniert. Die Versorgung der Versicherten erfolgt durch Leistungserbringer, die die Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetztes erfüllen und die entsprechenden Fahrzeuge vorhalten. Die Leistungen werden aufgrund ärztlicher Verordnungen erbracht. Während der Fahrt ist keine medizinisch fachliche Betreuung notwendig, sodass der qualifizierte Krankentransportwagen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu diesem Zweck wird je anzufahrender Dialysepraxis eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Leistungserbringern geschlossen. Die Rahmenvereinbarung beinhaltet auch die Regelungen für Einzelverträge i. S. von § 133 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 60 SGB V und den Krankentransportrichtlinien. Bei den ausgeschriebenen Verträgen handelt es sich um Rahmenverträge, die die Auftraggeberin zum Abruf der Krankenfahrten für deren versicherte Dialysepatienten vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin berechtigt. Die Auftraggeberin ist zur Versorgung der Versicherten verpflichtet. Um eine ausreichende Versorgung über den Rahmenvertag auch für neu hinzukommende anspruchsberechtigte Versicherte abzusichern, beträgt die Höchstmenge im Sinne der EuGH-Rechtsprechung 200% der geschätzten Menge je Los. Die geschätzten Mengen je Los sind identisch mit den anonymisierten Angaben zur Anzahl der Versicherten in der Übersicht zu den Losen
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Zusätzliche Informationen:
“#Besonders geeignet für:selbst#”
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Die Leistungen sind im Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen, anhängig vom Wohnort der Versicherten und Standort der jeweiligen Dialysepraxis...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Die Leistungen sind im Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen, anhängig vom Wohnort der Versicherten und Standort der jeweiligen Dialysepraxis innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-07-30 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-07-30 10:01:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Es findet keine öffentliche Submission statt.
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“Es sind keine Vertreter des Bieters zugelassen.”
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 3
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister: (1) Aktueller Nachweis zur...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister: (1) Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet), sofern eine Eintragung verpflichtend vorgesehen ist. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen; (2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt und keine Sanktionen bestehen (vgl. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen). (a) Hinweis Bietergemeinschaften: Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist eine entsprechende Erklärung zur Bildung einer Bietergemeinschaft einzureichen und es sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. (b) Hinweis Eignungsleihe oder Unterauftragnehmer: Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern und/oder der Eignungsleihe ist dies im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Unterauftragnehmer anzugeben. Zusätzlich sind folgende Unterlagen von jedem Unterauftragnehmer und/oder Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen: - die Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt und - die Verpflichtungserklärung zur Erbringung der Leistungen/Kapazitäten gegenüber dem Bieter.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Betriebshaftpflicht: Der Bieter erklärt mit Einreichung seines Angebotes, dass er spätestens 2 Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nachweist, dass er...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Betriebshaftpflicht: Der Bieter erklärt mit Einreichung seines Angebotes, dass er spätestens 2 Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nachweist, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verfügt, welche Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro und Personen- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens drei Millionen Euro pro Kalenderjahr abdeckt. Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“(1) Referenzen: Es sind Erklärungen zur Referenzaufträgen über Leistungen, die nach Art und Umfang mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind und...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
(1) Referenzen: Es sind Erklärungen zur Referenzaufträgen über Leistungen, die nach Art und Umfang mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind und innerhalb der letzten drei Jahre (Stichtag: Ende der Angebotsfrist) erbracht wurden, einzureichen. Vergleichbar sind Aufträge über die Durchführung von Krankenfahrten unter Einsatz von Fahrzeugen mit der für das jeweilige Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, erforderlichen Ausstattung. (2) Erklärung über die technische Ausstattung unter Angabe -zur Art und Anzahl der Fahrzeuge für die Durchführung von Krankenfahrten; -Standorten; - zur aktuellen Anzahl der Mitarbeitenden mit gültiger Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Unternehmen, die bereits bei der Auftraggeberin als Leistungserbringer, einsehbar unter https://www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Krankenbefoerderung/MV_Krankenfahrten_TaxiMietwagen_sitzend_nicht_umsetzbar_aus_Rollstuhl_Tragestuhl_liegend.pdf gelistet sind, brauchen diese Nachweise und Erklärungen nicht beibringen.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“I. Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen" II. durchgängig gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der zur Beförderung eingesetzten Personen III....”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
I. Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen" II. durchgängig gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der zur Beförderung eingesetzten Personen III. Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen gemäß § 302 SGB V (elektronischer Datenaustausch), selbstständig oder über einen Abrechnungsdienstleister
“Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKHXV0” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2024/S 127-393657 (2024-06-28)