Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind Bezirksschornsteinfeger seit 2017 dazu verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau ein Effizienzlabel auf Heizungsaltanlagen anzubringen und dabei dem Heizungseigentümer eine Informationsbroschüre auszuhändigen. Neben den Schornsteinfegern (den sog. „Verpflichteten“) dürfen auch Heizungsinstallateure oder Energieberater (die sog. „Berechtigten“) solche Label anbringen. Insgesamt wurden bis September 2023 ca. 12,7 Millionen Label verklebt. Das BAFA wurde vom BMWK damit beauftragt, für die Bereitstellung der Heizungslabel zu sorgen und bedarfsgerecht den Schornsteinfegern sowie interessierten Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Bedarf an Heizungslabeln für die „Verpflichteten“ (Schornsteinfeger) wird über den Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) ermittelt. Daraufhin wird der Druckauftrag an die Druckerei erteilt, die neben dem Druck auch für die bundesweite Distribution der Label-Pakete in Absprache mit dem ZIV an die Innungen zuständig ist. Die Schornsteinfeger bekommen dann diese Heizungslabel in Form von Großpaketen von ihren Innungen ausgehändigt. Neben den Heizungslabeln muss auch zeitgleich eine Informationsbroschüre gedruckt sowie an die Innungen verteilt werden, die Teil des Großpakets ist. Es gibt schätzungsweise rund 7.700 Schornsteinfeger in Deutschland. Die zweite Gruppe, die „Berechtigten“ (Heizungsinstallateure, Energieberater), wird über das BAFA versorgt. Das BAFA sendet auf Bestellung ein oder mehrere Pakete postalisch an die Berechtigten. Laut § 18 Abs. 2 EnVKG dürfen ab dem 26. September 2019 nur Heizungslabel nach dem Muster der Anlage 2 EnVKG verklebt werden (siehe Anlage III). Um den Bedarf der Verteilstellen (ca. 56 Schornsteinfegerinnungen) zu decken, muss der Auftragnehmer bis zum 30.04.2024 mindestens 6.400 Großpakete mit 832 Tsd. Heizungslabeln produzieren und an die Schornsteinfegerinnungen ausliefern können. Der Auftragnehmer muss nach 6 Monaten in einer weiteren Lieferphase, je nach dem von den Verteilstellen gemeldeten Bedarf, weitere Label-Pakete produzieren und ausliefern können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-02-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-01-24.
Auftragsbekanntmachung (2024-01-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Druckerzeugnisse Heizungslabel
Referenznummer: Druckerzeugnisse Heizungslabel
Kurze Beschreibung:
Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind Bezirksschornsteinfeger seit 2017 dazu verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau ein Effizienzlabel auf Heizungsaltanlagen anzubringen und dabei dem Heizungseigentümer eine Informationsbroschüre auszuhändigen. Neben den Schornsteinfegern (den sog. „Verpflichteten“) dürfen auch Heizungsinstallateure oder Energieberater (die sog. „Berechtigten“) solche Label anbringen. Insgesamt wurden bis September 2023 ca. 12,7 Millionen Label verklebt.
Das BAFA wurde vom BMWK damit beauftragt, für die Bereitstellung der Heizungslabel zu sorgen und bedarfsgerecht den Schornsteinfegern sowie interessierten Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Der Bedarf an Heizungslabeln für die „Verpflichteten“ (Schornsteinfeger) wird über den Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) ermittelt. Daraufhin wird der Druckauftrag an die Druckerei erteilt, die neben dem Druck auch für die bundesweite Distribution der Label-Pakete in Absprache mit dem ZIV an die Innungen zuständig ist. Die Schornsteinfeger bekommen dann diese Heizungslabel in Form von Großpaketen von ihren Innungen ausgehändigt. Neben den Heizungslabeln muss auch zeitgleich eine Informationsbroschüre gedruckt sowie an die Innungen verteilt werden, die Teil des Großpakets ist. Es gibt schätzungsweise rund 7.700 Schornsteinfeger in Deutschland. Die zweite Gruppe, die „Berechtigten“ (Heizungsinstallateure, Energieberater), wird über das BAFA versorgt. Das BAFA sendet auf Bestellung ein oder mehrere Pakete postalisch an die Berechtigten.
Laut § 18 Abs. 2 EnVKG dürfen ab dem 26. September 2019 nur Heizungslabel nach dem Muster der Anlage 2 EnVKG verklebt werden (siehe Anlage III). Um den Bedarf der Verteilstellen (ca. 56 Schornsteinfegerinnungen) zu decken, muss der Auftragnehmer bis zum 30.04.2024 mindestens 6.400 Großpakete mit 832 Tsd. Heizungslabeln produzieren und an die Schornsteinfegerinnungen ausliefern können.
Der Auftragnehmer muss nach 6 Monaten in einer weiteren Lieferphase, je nach dem von den Verteilstellen gemeldeten Bedarf, weitere Label-Pakete produzieren und ausliefern können.
Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind Bezirksschornsteinfeger seit 2017 dazu verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau ein Effizienzlabel auf Heizungsaltanlagen anzubringen und dabei dem Heizungseigentümer eine Informationsbroschüre auszuhändigen. Neben den Schornsteinfegern (den sog. „Verpflichteten“) dürfen auch Heizungsinstallateure oder Energieberater (die sog. „Berechtigten“) solche Label anbringen. Insgesamt wurden bis September 2023 ca. 12,7 Millionen Label verklebt.
Das BAFA wurde vom BMWK damit beauftragt, für die Bereitstellung der Heizungslabel zu sorgen und bedarfsgerecht den Schornsteinfegern sowie interessierten Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Der Bedarf an Heizungslabeln für die „Verpflichteten“ (Schornsteinfeger) wird über den Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) ermittelt. Daraufhin wird der Druckauftrag an die Druckerei erteilt, die neben dem Druck auch für die bundesweite Distribution der Label-Pakete in Absprache mit dem ZIV an die Innungen zuständig ist. Die Schornsteinfeger bekommen dann diese Heizungslabel in Form von Großpaketen von ihren Innungen ausgehändigt. Neben den Heizungslabeln muss auch zeitgleich eine Informationsbroschüre gedruckt sowie an die Innungen verteilt werden, die Teil des Großpakets ist. Es gibt schätzungsweise rund 7.700 Schornsteinfeger in Deutschland. Die zweite Gruppe, die „Berechtigten“ (Heizungsinstallateure, Energieberater), wird über das BAFA versorgt. Das BAFA sendet auf Bestellung ein oder mehrere Pakete postalisch an die Berechtigten.
Laut § 18 Abs. 2 EnVKG dürfen ab dem 26. September 2019 nur Heizungslabel nach dem Muster der Anlage 2 EnVKG verklebt werden (siehe Anlage III). Um den Bedarf der Verteilstellen (ca. 56 Schornsteinfegerinnungen) zu decken, muss der Auftragnehmer bis zum 30.04.2024 mindestens 6.400 Großpakete mit 832 Tsd. Heizungslabeln produzieren und an die Schornsteinfegerinnungen ausliefern können.
Der Auftragnehmer muss nach 6 Monaten in einer weiteren Lieferphase, je nach dem von den Verteilstellen gemeldeten Bedarf, weitere Label-Pakete produzieren und ausliefern können.
Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind Bezirksschornsteinfeger seit 2017 dazu verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau ein Effizienzlabel auf Heizungsaltanlagen anzubringen und dabei dem Heizungseigentümer eine Informationsbroschüre auszuhändigen. Neben den Schornsteinfegern (den sog. „Verpflichteten“) dürfen auch Heizungsinstallateure oder Energieberater (die sog. „Berechtigten“) solche Label anbringen. Insgesamt wurden bis September 2023 ca. 12,7 Millionen Label verklebt.
Das BAFA wurde vom BMWK damit beauftragt, für die Bereitstellung der Heizungslabel zu sorgen und bedarfsgerecht den Schornsteinfegern sowie interessierten Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Der Bedarf an Heizungslabeln für die „Verpflichteten“ (Schornsteinfeger) wird über den Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) ermittelt. Daraufhin wird der Druckauftrag an die Druckerei erteilt, die neben dem Druck auch für die bundesweite Distribution der Label-Pakete in Absprache mit dem ZIV an die Innungen zuständig ist. Die Schornsteinfeger bekommen dann diese Heizungslabel in Form von Großpaketen von ihren Innungen ausgehändigt. Neben den Heizungslabeln muss auch zeitgleich eine Informationsbroschüre gedruckt sowie an die Innungen verteilt werden, die Teil des Großpakets ist. Es gibt schätzungsweise rund 7.700 Schornsteinfeger in Deutschland. Die zweite Gruppe, die „Berechtigten“ (Heizungsinstallateure, Energieberater), wird über das BAFA versorgt. Das BAFA sendet auf Bestellung ein oder mehrere Pakete postalisch an die Berechtigten.
Laut § 18 Abs. 2 EnVKG dürfen ab dem 26. September 2019 nur Heizungslabel nach dem Muster der Anlage 2 EnVKG verklebt werden (siehe Anlage III). Um den Bedarf der Verteilstellen (ca. 56 Schornsteinfegerinnungen) zu decken, muss der Auftragnehmer bis zum 30.04.2024 mindestens 6.400 Großpakete mit 832 Tsd. Heizungslabeln produzieren und an die Schornsteinfegerinnungen ausliefern können.
Der Auftragnehmer muss nach 6 Monaten in einer weiteren Lieferphase, je nach dem von den Verteilstellen gemeldeten Bedarf, weitere Label-Pakete produzieren und ausliefern können.
Überblick über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
• Druck von Heizungslabeln mit individueller Seriennummer und unterschiedlich markierter Effizienzklasse für sog. „Verpflichtete“ (Schornsteinfeger)
• Druck von Informationsflyern
• Druck einer EAN-Code-Liste mit den in den jeweiligen Grundpaketen enthaltenen Seriennum-mern der Label
• Portionierung der o. g. Druckdokumente in sog. „Grundpakete“ (reine A-, B-, C- und D-Label-Pakete).
• Verpackung der Pakete der Grundpakete und Druck individueller Paketnummern
• Bündelung von jeweils 5 Grundpaketen zu sog. „Großpaketen“
• Einlagerung der Pakete bis zur Versendung (Vorhaltung von ausreichenden Lagerkapazitäten)
• Lieferung und Versendung an unterschiedliche Empfänger
• Initiale Bereitstellung und Auslieferung von ca. 6400 Großpaketen an ca. 56 Verteilstellen (Schornsteinfegerinnungen) im zweiten Quartal
• Annahme und Verarbeitung von ggf. einer weiteren Paketbestellung (im 3. Quartal 2024)
• Dokumentation und Nachweisführung
Beschreibung der Grund- und Großpakete
• Ein Großpaket besteht aus jeweils 5 Grundpaketen.
• Ein Grundpaket enthält jeweils 26 Heizungslabel.
• Es gibt 1 Varianten von Grundpaketen:
o a) reine A-, B-, C- und D-Label-Pakete für Verpflichtete, in den sich 26 Label der jewei-ligen Effizienzklasse befinden.
(Der Auftraggeber behält sich vor, diesen Verteilungsschlüssel zu aktualisieren.)
• Entsprechend gibt es 2 Varianten von Großpaketen:
o a) gemischte“ Großpakete für Verpflichtete, die aus 5 Grundpaketen für Verpflichtete bestehen
o b) reine C-Label-Großpakete für Verpflichtete, die aus 5 reinen C-Label-Grundpaketen bestehen.
• In jedem Grundpaket befinden sich 26 Informationsflyer
• In jedem Grundpaket befindet sich ein Blatt mit den 26 EAN-Codes der Seriennummer der be-treffenden Label (EAN-Code-Liste).
Nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind Bezirksschornsteinfeger seit 2017 dazu verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau ein Effizienzlabel auf Heizungsaltanlagen anzubringen und dabei dem Heizungseigentümer eine Informationsbroschüre auszuhändigen. Neben den Schornsteinfegern (den sog. „Verpflichteten“) dürfen auch Heizungsinstallateure oder Energieberater (die sog. „Berechtigten“) solche Label anbringen. Insgesamt wurden bis September 2023 ca. 12,7 Millionen Label verklebt.
Das BAFA wurde vom BMWK damit beauftragt, für die Bereitstellung der Heizungslabel zu sorgen und bedarfsgerecht den Schornsteinfegern sowie interessierten Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Der Bedarf an Heizungslabeln für die „Verpflichteten“ (Schornsteinfeger) wird über den Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) ermittelt. Daraufhin wird der Druckauftrag an die Druckerei erteilt, die neben dem Druck auch für die bundesweite Distribution der Label-Pakete in Absprache mit dem ZIV an die Innungen zuständig ist. Die Schornsteinfeger bekommen dann diese Heizungslabel in Form von Großpaketen von ihren Innungen ausgehändigt. Neben den Heizungslabeln muss auch zeitgleich eine Informationsbroschüre gedruckt sowie an die Innungen verteilt werden, die Teil des Großpakets ist. Es gibt schätzungsweise rund 7.700 Schornsteinfeger in Deutschland. Die zweite Gruppe, die „Berechtigten“ (Heizungsinstallateure, Energieberater), wird über das BAFA versorgt. Das BAFA sendet auf Bestellung ein oder mehrere Pakete postalisch an die Berechtigten.
Laut § 18 Abs. 2 EnVKG dürfen ab dem 26. September 2019 nur Heizungslabel nach dem Muster der Anlage 2 EnVKG verklebt werden (siehe Anlage III). Um den Bedarf der Verteilstellen (ca. 56 Schornsteinfegerinnungen) zu decken, muss der Auftragnehmer bis zum 30.04.2024 mindestens 6.400 Großpakete mit 832 Tsd. Heizungslabeln produzieren und an die Schornsteinfegerinnungen ausliefern können.
Der Auftragnehmer muss nach 6 Monaten in einer weiteren Lieferphase, je nach dem von den Verteilstellen gemeldeten Bedarf, weitere Label-Pakete produzieren und ausliefern können.
Überblick über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
• Druck von Heizungslabeln mit individueller Seriennummer und unterschiedlich markierter Effizienzklasse für sog. „Verpflichtete“ (Schornsteinfeger)
• Druck von Informationsflyern
• Druck einer EAN-Code-Liste mit den in den jeweiligen Grundpaketen enthaltenen Seriennum-mern der Label
• Portionierung der o. g. Druckdokumente in sog. „Grundpakete“ (reine A-, B-, C- und D-Label-Pakete).
• Verpackung der Pakete der Grundpakete und Druck individueller Paketnummern
• Bündelung von jeweils 5 Grundpaketen zu sog. „Großpaketen“
• Einlagerung der Pakete bis zur Versendung (Vorhaltung von ausreichenden Lagerkapazitäten)
• Lieferung und Versendung an unterschiedliche Empfänger
• Initiale Bereitstellung und Auslieferung von ca. 6400 Großpaketen an ca. 56 Verteilstellen (Schornsteinfegerinnungen) im zweiten Quartal
• Annahme und Verarbeitung von ggf. einer weiteren Paketbestellung (im 3. Quartal 2024)
• Dokumentation und Nachweisführung
Beschreibung der Grund- und Großpakete
• Ein Großpaket besteht aus jeweils 5 Grundpaketen.
• Ein Grundpaket enthält jeweils 26 Heizungslabel.
• Es gibt 1 Varianten von Grundpaketen:
o a) reine A-, B-, C- und D-Label-Pakete für Verpflichtete, in den sich 26 Label der jewei-ligen Effizienzklasse befinden.
(Der Auftraggeber behält sich vor, diesen Verteilungsschlüssel zu aktualisieren.)
• Entsprechend gibt es 2 Varianten von Großpaketen:
o a) gemischte“ Großpakete für Verpflichtete, die aus 5 Grundpaketen für Verpflichtete bestehen
o b) reine C-Label-Großpakete für Verpflichtete, die aus 5 reinen C-Label-Grundpaketen bestehen.
• In jedem Grundpaket befinden sich 26 Informationsflyer
• In jedem Grundpaket befindet sich ein Blatt mit den 26 EAN-Codes der Seriennummer der be-treffenden Label (EAN-Code-Liste).
Art des Vertrags: Lieferungen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Spezial-Druckerzeugnisse📦
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Zusätzliche Art des Auftrags: Dienstleistungen
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Main-Taunus-Kreis🏙️
Dauer: 12 Monate
Maximale Verlängerungen: 1
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate mit der Auftragsgeberseitigen Option zur einmaligen Verlängerung des Vertrages um ein Jahr.
Vergabekriterien
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde:
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-02-26 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-02-26 10:15:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 3 Monate Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅ Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2024-02-26 10:15:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben.
„Der Bieter muss in den vergangenen drei Geschäftsjahren einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 200.000 Euro (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags erzielt haben.“: Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b -
Der öffentliche Auftrag wird nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben.
„Der Bieter muss in den vergangenen drei Geschäftsjahren einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 200.000 Euro (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags erzielt haben.“: Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b -
Technische und berufliche Fähigkeiten
Technische und beruflicheLeistungsfähigkeit: „Es sind geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen zu benennen. Es müssen dabei mindestens drei Referenzen betreffend vergleichbare Leistungen benannt werden.“
Technische und beruflicheLeistungsfähigkeit: „Es sind geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen zu benennen. Es müssen dabei mindestens drei Referenzen betreffend vergleichbare Leistungen benannt werden.“
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Betrugsbekämpfung
Entrichtung von Steuern
Konkurs
+ 4 weitere
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b -
Eigenerklärung_Bietergemeinschaften_Formblatt401 -
andereKapazitäten_Eignungsleihe_Formblatt392 -
Verpflichtungserklärung_andereUnternehmen_Formblatt393 - Anlage
Eigenerklärung Sanktionen Russland aktuell
„Der Bieter muss in den vergangenen drei Geschäftsjahren einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 200.000 Euro (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags erzielt haben.“
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle
ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen,
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum
Ausschluss.
„Der Bieter muss in den vergangenen drei Geschäftsjahren einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 200.000 Euro (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags erzielt haben.“
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle
ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen,
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum
Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle
ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen,
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum
Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle
ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen,
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum
Ausschluss.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Nationale Registrierungsnummer: 991-01692-22
Postanschrift: Frankfurter Str. 29-35
Postleitzahl: 65760
Postort: Eschborn
Region: Main-Taunus-Kreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: beschaffung@bafa.bund.de📧
Telefon: 000📞
URL: https://www.bafa.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=578760🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Lieferungen
Zusätzliche Informationen: Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.
Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.de. Für die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe
registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Zusätzliche Informationen: Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.
Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.de. Für die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe
registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 991-01692-22
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: 000📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-01-24+01:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 018-050033 (2024-01-24)
Auftragsbekanntmachung (2024-02-22) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-03-04 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-03-04 10:15:00 📅
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Eröffnungstermin: 2024-03-04 10:15:00 📅
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-02-22+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 1744981a-69a0-4276-a197-4ec145c3fc8d-04
Quelle: OJS 2024/S 039-114669 (2024-02-22)