Mit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, „[…] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen […]“ einzuführen. Die Einführung soll, ausgehend von der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024, Gl-Nr. 2127-1-1-G, nun zum 1. April 2025 erfolgen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-12-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-10-18.
Auftragsbekanntmachung (2024-10-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen
Referenznummer: 0270.ZV-35-24-2
Kurze Beschreibung:
“Mit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der...”
Kurze Beschreibung
Mit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, „[…] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen […]“ einzuführen. Die Einführung soll, ausgehend von der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024, Gl-Nr. 2127-1-1-G, nun zum 1. April 2025 erfolgen.
Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung).
Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung).
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen.
Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von medizinischem Personal📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 63 842 888 EUR 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 23
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 23
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium am Ostfriedhof (Landeshauptstadt München), St.-Martin-Straße 41, 81541 München. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium am Ostfriedhof (Landeshauptstadt München), St.-Martin-Straße 41, 81541 München. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 51.268 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 54.857 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung📦 Dauer
Datum des Beginns: 2025-04-01 📅
Datum des Endes: 2025-09-30 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich...”
Beschreibung der Optionen
Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
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Preis ✅
Preis (Gewichtung): 1
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Qualitätskriterium (Gewichtung): 99
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Feuerbestattung Südostbayern (Feuerbestattung Südostbayern GmbH), Wasserburger Straße 96, 83278 Traunstein. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58...”
Beschreibung der Beschaffung
Feuerbestattung Südostbayern (Feuerbestattung Südostbayern GmbH), Wasserburger Straße 96, 83278 Traunstein. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 50.411 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 53.940 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
3️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Vilshofen (Krematorium Vilshofen GmbH), Kapuzinerstraße 68, 94474 Vilshofen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Vilshofen (Krematorium Vilshofen GmbH), Kapuzinerstraße 68, 94474 Vilshofen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 37.153 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die(maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 39.754 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0003
4️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Vivenda Feuerbestattung Fürstenzell (VIVENDA Feuerbestattung Fürstenzell GmbH & Co. KG), Aspertsham 46, 94081 Fürstenzell. Beachten Sie für die...”
Beschreibung der Beschaffung
Vivenda Feuerbestattung Fürstenzell (VIVENDA Feuerbestattung Fürstenzell GmbH & Co. KG), Aspertsham 46, 94081 Fürstenzell. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 36.721 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 39.292 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0004
5️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Feuerbestattung Rottal-Inn (Feuerbestattung Rottal-Inn GmbH & Co. KG), Gewerbegebiet Mitterhof 56, 84307 Eggenfelden. Beachten Sie für die...”
Beschreibung der Beschaffung
Feuerbestattung Rottal-Inn (Feuerbestattung Rottal-Inn GmbH & Co. KG), Gewerbegebiet Mitterhof 56, 84307 Eggenfelden. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 41.070 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 43.945 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0005
6️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“KREMA Mainburg GmbH & Co. KG, Am Haidholz 6, 84048 Mainburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument...”
Beschreibung der Beschaffung
KREMA Mainburg GmbH & Co. KG, Am Haidholz 6, 84048 Mainburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.635 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.709 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0006
7️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“KREMA Hemau GmbH & Co. KG, Dietfurter Straße 47, 93155 Hemau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument...”
Beschreibung der Beschaffung
KREMA Hemau GmbH & Co. KG, Dietfurter Straße 47, 93155 Hemau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 9.825 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 10.512 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0007
8️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Regensburg (Stadt Regensburg), Am Dreifaltigkeitsberg 22, 93059 Regensburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Regensburg (Stadt Regensburg), Am Dreifaltigkeitsberg 22, 93059 Regensburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerugnsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 16.544 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die (maximal mögliche) Gesamtvertragslaufzeit (01.04.2025 bis 31.03.2031): 17.702 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0008
9️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Feuerbestattung Hohenburg Oberpfalz, Aichaberg 5, 92277 Hohenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem...”
Beschreibung der Beschaffung
Feuerbestattung Hohenburg Oberpfalz, Aichaberg 5, 92277 Hohenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 48.884 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 52.306 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0009
1️⃣0️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Coburg (Stadt Coburg), Glockenberg 27, 96450 Coburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Coburg (Stadt Coburg), Glockenberg 27, 96450 Coburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
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Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 17.085 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 18.281 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0010
1️⃣1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Bayreuth (Stadt Bayreuth), Saaser Berg 15, 95447 Bayreuth. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Bayreuth (Stadt Bayreuth), Saaser Berg 15, 95447 Bayreuth. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 20.377 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 21.804 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0011
1️⃣2️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Selb (Krematorium Selb Oberfranken GbR), Krematoriumstraße 4, 95100 Selb. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Selb (Krematorium Selb Oberfranken GbR), Krematoriumstraße 4, 95100 Selb. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.202 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.056 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0012
1️⃣3️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Hof (Stadt Hof), Plauener Straße 7, 95028 Hof. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Hof (Stadt Hof), Plauener Straße 7, 95028 Hof. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.801 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.697 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0013
1️⃣4️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“KREMA Weißenburg GmbH & Co. KG, Lehenwiesenweg 42, 91781 Weißenburg i. Bay. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in...”
Beschreibung der Beschaffung
KREMA Weißenburg GmbH & Co. KG, Lehenwiesenweg 42, 91781 Weißenburg i. Bay. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 19.166 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 20.508 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0014
1️⃣5️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Nürnberg (Stadt Nürnberg), Schnieglinger Straße 147, 90425 Nürnberg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Nürnberg (Stadt Nürnberg), Schnieglinger Straße 147, 90425 Nürnberg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 40.973 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 43.841 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0015
1️⃣6️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Schweinfurt (Stadt Schweinfurt), Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Schweinfurt (Stadt Schweinfurt), Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 25.525 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 27.311 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0016
1️⃣7️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Feuerbestattungen Giebelstadt (Feuerbestattungen Giebelstadt GmbH & Co. KG), Von-Richthofen-Straße 7, 97232 Giebelstadt Beachten Sie für die...”
Beschreibung der Beschaffung
Feuerbestattungen Giebelstadt (Feuerbestattungen Giebelstadt GmbH & Co. KG), Von-Richthofen-Straße 7, 97232 Giebelstadt Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.683 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 33.901 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0017
1️⃣8️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Aschaffenburg (Krematorium im Waldfriedhof GmbH & Co. KG), Stockstadter Weg 1, 63741 Aschaffenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§...”
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Krematorium Aschaffenburg (Krematorium im Waldfriedhof GmbH & Co. KG), Stockstadter Weg 1, 63741 Aschaffenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.601 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.483 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0018
1️⃣9️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Lindau (Bodensee; Stadt Lindau), Ludwig-Kick-Straße 49, 88131 Lindau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen...”
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Krematorium Lindau (Bodensee; Stadt Lindau), Ludwig-Kick-Straße 49, 88131 Lindau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 3.427 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 3.667 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0019
2️⃣0️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Memmingen (‘die Facultatieve Gruppe‘), Waldfriedhofstraße 4a, 87700 Memmingen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Memmingen (‘die Facultatieve Gruppe‘), Waldfriedhofstraße 4a, 87700 Memmingen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 27.219 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.124 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0020
2️⃣1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium Kempten (Allgäu; ‘die Facultatieve Gruppe‘), Adenauerring 7, 87437 Kempten. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium Kempten (Allgäu; ‘die Facultatieve Gruppe‘), Adenauerring 7, 87437 Kempten. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.016 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.047 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0021
2️⃣2️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium am Auenwald (Krematorium HR GmbH), Am Silberpark 9, 86438 Kissing. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium am Auenwald (Krematorium HR GmbH), Am Silberpark 9, 86438 Kissing. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 57.917 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 61.971 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0022
2️⃣3️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Krematorium am Westfriedhof (Stadt Augsburg), Stadtberger Straße 80a, 86157 Augsburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die...”
Beschreibung der Beschaffung
Krematorium am Westfriedhof (Stadt Augsburg), Stadtberger Straße 80a, 86157 Augsburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung)...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 6.926 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerugsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 7.410 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
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Los-Identifikationsnummer: LOT-0023
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-12-04 12:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 58
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung): Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung): Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit): Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit): Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
“In diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der...”
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
In diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Siehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2024/S 205-636042 (2024-10-18)
Auftragsbekanntmachung (2024-11-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 63 842 888 EUR 💰
“Änderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen [18.11.2024].xlsx".).”
Quelle: OJS 2024/S 226-707155 (2024-11-19)
Auftragsbekanntmachung (2024-11-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 63 842 888 EUR 💰
Dauer
Datum des Endes: 2026-03-31 📅
Informationen über Optionen
Beschreibung der Optionen:
“(Auszug aus der RV, Ziffer 10, a) bis c):) Diese RV tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf (12) Monate....”
Beschreibung der Optionen
(Auszug aus der RV, Ziffer 10, a) bis c):) Diese RV tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf (12) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um 12 (12) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den AG ordentlich gekündigt wird. Maximal fünf (5) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig der Buchstaben a) und b) dieser Ziffer 10. endet die Laufzeit dieser RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) dieser RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
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Beschreibung der Optionen:
“(Auszug aus der RV, Ziffer 10, a) bis c):) Diese RV tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf (12) Monate....”
Beschreibung der Optionen
(Auszug aus der RV, Ziffer 10, a) bis c):) Diese RV tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf (12) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um 12 (12) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den AG ordentlich gekündigt wird. Maximal fünf (5) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig der Buchstaben a) und b) dieser Ziffer 10. endet die Laufzeit dieser RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) dieser RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Ände-rungen an der RV vereinbart haben.
Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-12-19 12:00:00 📅
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 43
“18.11.2024: Änderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen...”
18.11.2024: Änderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen [18.11.2024].xlsx".).
28.11.2024: Verlängerung der Angebotsfrist. Überarbeitung(en) in den Dokumenten "Leistungsbeschreibung", "Rahmenvereinbarung", "Kriterienkatalog" und "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen".
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Quelle: OJS 2024/S 234-733342 (2024-11-28)
Auftragsbekanntmachung (2024-12-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 63 842 888 EUR 💰
“18.11.2024: Änderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen...”
18.11.2024: Änderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen [18.11.2024].xlsx".).
28.11.2024: Verlängerung der Angebotsfrist. Überarbeitung(en) in den Dokumenten "Leistungsbeschreibung", "Rahmenvereinbarung", "Kriterienkatalog" und "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen".
04.12.2024: Überarbeitung der Dokumente "Eigenerklärung Verpflichtungsgesetz - (Lose)", "Rahmenvereinbarung", "01.05_Kriterienkatalog.pdf" und "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx".
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Quelle: OJS 2024/S 239-750491 (2024-12-05)