Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eignung zur Berufsausübung - - siehe BEWERBUNGS-, VERGABE- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN: Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bzw. Bescheinigung in Steuersachen. Eigenerklärung, dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden. Erklärung über Berufs- und Handelsregistereintragung mit entsprechender Bescheinigung.
Eignungsanforderung bezüglich Nachhaltigkeit
Vorzulegen sind:
Vorlage einer aktuell gültigen EMAS-Registrierungsurkunde oder eines EMAS-Registrierungsbescheids
oder gleichwertig (In einem EU-Land von der entsprechenden Registrierungsstelle ausgestellt.). Unter
www.emas-register.de (für Deutschland) oder
www.emas-register.eu (für Europa) kann die EMAS-Registrierung
auch elektronisch überprüft werden. Die Vorlage eines Nachweises, dass die/der Bietende sich
in der EMAS-Zertifizierungsphase befindet, wird als gleichwertig anerkannt. Die Zertifizierung nach EMAS
besteht aus der Validierung der Umwelterklärung und der Registrierung im EMAS-Register. Für die
Anerkennung der Gleichwertigkeit muss der Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Registrierungsstelle
(IHK oder HWK) gestellt sein und vorgelegt werden.
ODER
- Nachweis eines Umweltmanagementsystems, welches den Anforderungen gemäß DIN EN ISO
14001:2015 Abschnitte 4 bis 10 bzw. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung
der Verordnung (EU) 2017/1505 oder gleichwertigen Anforderungen entspricht (Umweltmanagementsystem).
In Betracht kommen der Nachweis der Zertifizierung nach ISO 14001, die Vorlage der
Validierungsurkunde des EMAS-Umweltgutachters oder ein gleichwertiger Nachweis, dass die Anforderungen
der DIN EN ISO 14001 Abschnitte 4 bis 10 erfüllt sind.
ODER
- Die Umweltauswirkungen der Organisation/des Unternehmens in einem Dokument dargestellt werden,
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit von einer unabhängigen dritten Stelle, die einer öffentlichen
Aufsicht unterliegt, geprüft und bestätigt worden ist (geprüfter Umweltbericht). Ein «geprüfter
Umweltbericht» muss wie die Umwelterklärung die ‘wesentlichen’ Umweltauswirkungen der Organisation
darstellen. Dies ist branchenweise unterschiedlich und lässt sich nicht verallgemeinern. Anhaltspunkte
geben die Kernindikatoren von EMAS Anh. IV in der Fassung der Verordnung (EU)
2018/2026, also THG-Emissionen (jedenfalls die direkten), Energieverbräuche, Materialverbrauch (bei
Verwaltungen, Schulen usw. z. B. Papier), Wasserverbrauch, Abfall und ggf. Biodiversität. In dem Umweltbericht
muss dargestellt sein, wie die Wesentlichkeit von der Organisation ermittelt wurde. Umweltaspekte
aus der Liefer- und Wertschöpfungskette können insbesondere bei global agierenden
Unternehmen relevant sein.
ODER
- Bestätigung des laufenden Validierungsverfahrens einer/eines Umweltgutachterin/Umweltgutachters
mit gültiger Registernummer der Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter
mbH (DAU) nach der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 in der Fassung vom 28.08.2017 und 19.12.2018 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
(EMAS).