In der Bundesrepublik Deutschland werden von zahlreichen Stellen energiestatistische Daten veröffentlicht, die zum Teil eine unterschiedliche Darstellung, Abgrenzung und Aggregation aufweisen. Die Energiebilanz wird im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) und der Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (UBA V 1.8/AGEE-Stat) erstellt und bietet in Form einer Matrix eine Übersicht der Zusammenhänge im Energie-Bereich in Deutschland. Damit wird der Verbrauch von Energieträgern in den einzelnen Sektoren ebenso dargestellt wie der Energiefluss von der Erzeugung bis zur Verwendung in den unterschiedlichen Erzeugungs-, Umwandlungs- und Verbrauchsbereichen. Für die Energiebilanz werten die AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat Statistiken aus allen Gebieten der Energiewirtschaft nach einheitlichen Kriterien aus und fassen die Daten zu einem geschlossenen und konsistenten Bild zusammen. Die Energiebilanz wird jährlich im März für das vorletzte Jahr (Berichtsjahr x-2) durch die AGEB veröffentlicht. Darüber hinaus erstellen AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat im September eines jeden Jahres eine vorläufige Energiebilanz für das Vorjahr (x-1). Die Energiebilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung von energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der nationalen und internationalen Treibhausgas- Emissionsberichterstattung gemäß Klimarahmenkonvention und Paris-Abkommen sowie EU-Governance-Verordnung . Relevant sind hier fast ausschließlich die fossilen Energieträger, da die energiebedingten Treibhausgas-Emissionen aus der Nutzung biogener Energieträger gemäß internationalen Bilanzierungsvorgaben lediglich nachrichtlich zu berichten sind. Die nationalen THG-Inventare und der nationale Inventarbericht (NID) basieren für das aktuelle Berichtsjahr (x-2) jeweils auf der vorläufigen Energiebilanz und für das Berichtsjahr x-3 auf der endgültigen Energiebilanz. Im Rahmen des Sachverständigenvorhabens „Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen“ hat die AGEB über die Unterauftragnehmer EEFA GmbH & Co. KG und Zentrum für Sonnenenergieund Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) eine modellbasierte Frühschätzung der Energiebilanz 2020 vorgelegt und diese Frühschätzung im weiteren Verlauf des Projekts mit der vorläufigen sowie mit der endgültigen Energiebilanz verglichen. Seit der Berichterstattung 2023 werden die Daten der Frühschätzung der Energiebilanz als Datengrund-lage für die THG-Berichterstattung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verwendet. Ein aktuell laufendes Folgevorhaben „Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz“ untersucht, wie auf Basis der Erkenntnisse aus den durchgeführten Analysen das Modell zur Frühschätzung weiterentwickelt und an ausgewählten Stellen methodisch verfeinert werden kann. Das UBA hat jüngst den ersten Zwischenbericht auf seiner Webseite veröffentlicht. Zur konsistenten Weiterführung der Berichterstattung im Rahmen des KSG soll auf Basis der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein entsprechendes Modell zurFrühschätzung der Energiebilanz im Rahmen eines UBA-Auftrags bereitgestellt werden. Beginnend mit dem 15. Februar 2025 sollen die erforderlichen Datengrundlagen dem UBA für die Berechnung der THG-Emissionen des Berichtsjahres 2024 (x-1) zur Verfügung stehen und für weitere drei Jahre zum selben Zeitpunkt bereitgestellt werden. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-08-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-07-04.
Auftragsbekanntmachung (2024-07-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Frühschätzung der Energiebilanz 2024 - 2027
Referenznummer: Projekt 192662,Az 74 301/0016
Kurze Beschreibung:
In der Bundesrepublik Deutschland werden von zahlreichen Stellen energiestatistische Daten veröffentlicht, die zum Teil eine unterschiedliche Darstellung, Abgrenzung und Aggregation aufweisen. Die Energiebilanz wird im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) und der Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (UBA V 1.8/AGEE-Stat) erstellt und bietet in Form einer Matrix eine Übersicht der Zusammenhänge im Energie-Bereich in Deutschland. Damit wird der Verbrauch von Energieträgern in den einzelnen Sektoren ebenso dargestellt wie der Energiefluss von der Erzeugung bis zur Verwendung in den unterschiedlichen Erzeugungs-,
Umwandlungs- und Verbrauchsbereichen.
Für die Energiebilanz werten die AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat Statistiken aus allen Gebieten der Energiewirtschaft nach einheitlichen Kriterien aus und fassen die
Daten zu einem geschlossenen und konsistenten Bild zusammen. Die Energiebilanz wird jährlich im März für das vorletzte Jahr (Berichtsjahr x-2) durch die AGEB
veröffentlicht. Darüber hinaus erstellen AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat im September eines jeden Jahres eine vorläufige Energiebilanz für das Vorjahr (x-1).
Die Energiebilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung von energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der nationalen und internationalen Treibhausgas-
Emissionsberichterstattung gemäß Klimarahmenkonvention und Paris-Abkommen sowie EU-Governance-Verordnung . Relevant sind hier fast ausschließlich die fossilen
Energieträger, da die energiebedingten Treibhausgas-Emissionen aus der Nutzung biogener Energieträger gemäß internationalen Bilanzierungsvorgaben lediglich
nachrichtlich zu berichten sind.
Die nationalen THG-Inventare und der nationale Inventarbericht (NID) basieren für das aktuelle Berichtsjahr (x-2) jeweils auf der vorläufigen Energiebilanz und für das
Berichtsjahr x-3 auf der endgültigen Energiebilanz. Im Rahmen des Sachverständigenvorhabens „Pilotprojekt zur Frühschätzung der
Energiebilanz 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen“ hat die AGEB über die Unterauftragnehmer EEFA GmbH & Co. KG und Zentrum für Sonnenenergieund
Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) eine modellbasierte Frühschätzung der Energiebilanz 2020 vorgelegt und diese Frühschätzung im weiteren
Verlauf des Projekts mit der vorläufigen sowie mit der endgültigen Energiebilanz verglichen. Seit der Berichterstattung 2023 werden die Daten der Frühschätzung der
Energiebilanz als Datengrund-lage für die THG-Berichterstattung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verwendet. Ein aktuell laufendes Folgevorhaben „Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz“ untersucht, wie auf Basis der Erkenntnisse aus den durchgeführten Analysen das Modell zur
Frühschätzung weiterentwickelt und an ausgewählten Stellen methodisch verfeinert werden kann. Das UBA hat jüngst den ersten Zwischenbericht auf seiner Webseite
veröffentlicht. Zur konsistenten Weiterführung der Berichterstattung im Rahmen des KSG soll auf Basis der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein entsprechendes Modell zurFrühschätzung der Energiebilanz im Rahmen eines UBA-Auftrags bereitgestellt werden. Beginnend mit dem 15. Februar 2025 sollen die erforderlichen
Datengrundlagen dem UBA für die Berechnung der THG-Emissionen des Berichtsjahres 2024 (x-1) zur Verfügung stehen und für weitere drei Jahre zum selben
Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden von zahlreichen Stellen energiestatistische Daten veröffentlicht, die zum Teil eine unterschiedliche Darstellung, Abgrenzung und Aggregation aufweisen. Die Energiebilanz wird im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) und der Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (UBA V 1.8/AGEE-Stat) erstellt und bietet in Form einer Matrix eine Übersicht der Zusammenhänge im Energie-Bereich in Deutschland. Damit wird der Verbrauch von Energieträgern in den einzelnen Sektoren ebenso dargestellt wie der Energiefluss von der Erzeugung bis zur Verwendung in den unterschiedlichen Erzeugungs-,
Umwandlungs- und Verbrauchsbereichen.
Für die Energiebilanz werten die AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat Statistiken aus allen Gebieten der Energiewirtschaft nach einheitlichen Kriterien aus und fassen die
Daten zu einem geschlossenen und konsistenten Bild zusammen. Die Energiebilanz wird jährlich im März für das vorletzte Jahr (Berichtsjahr x-2) durch die AGEB
veröffentlicht. Darüber hinaus erstellen AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat im September eines jeden Jahres eine vorläufige Energiebilanz für das Vorjahr (x-1).
Die Energiebilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung von energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der nationalen und internationalen Treibhausgas-
Emissionsberichterstattung gemäß Klimarahmenkonvention und Paris-Abkommen sowie EU-Governance-Verordnung . Relevant sind hier fast ausschließlich die fossilen
Energieträger, da die energiebedingten Treibhausgas-Emissionen aus der Nutzung biogener Energieträger gemäß internationalen Bilanzierungsvorgaben lediglich
nachrichtlich zu berichten sind.
Die nationalen THG-Inventare und der nationale Inventarbericht (NID) basieren für das aktuelle Berichtsjahr (x-2) jeweils auf der vorläufigen Energiebilanz und für das
Berichtsjahr x-3 auf der endgültigen Energiebilanz. Im Rahmen des Sachverständigenvorhabens „Pilotprojekt zur Frühschätzung der
Energiebilanz 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen“ hat die AGEB über die Unterauftragnehmer EEFA GmbH & Co. KG und Zentrum für Sonnenenergieund
Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) eine modellbasierte Frühschätzung der Energiebilanz 2020 vorgelegt und diese Frühschätzung im weiteren
Verlauf des Projekts mit der vorläufigen sowie mit der endgültigen Energiebilanz verglichen. Seit der Berichterstattung 2023 werden die Daten der Frühschätzung der
Energiebilanz als Datengrund-lage für die THG-Berichterstattung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verwendet. Ein aktuell laufendes Folgevorhaben „Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz“ untersucht, wie auf Basis der Erkenntnisse aus den durchgeführten Analysen das Modell zur
Frühschätzung weiterentwickelt und an ausgewählten Stellen methodisch verfeinert werden kann. Das UBA hat jüngst den ersten Zwischenbericht auf seiner Webseite
veröffentlicht. Zur konsistenten Weiterführung der Berichterstattung im Rahmen des KSG soll auf Basis der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein entsprechendes Modell zurFrühschätzung der Energiebilanz im Rahmen eines UBA-Auftrags bereitgestellt werden. Beginnend mit dem 15. Februar 2025 sollen die erforderlichen
Datengrundlagen dem UBA für die Berechnung der THG-Emissionen des Berichtsjahres 2024 (x-1) zur Verfügung stehen und für weitere drei Jahre zum selben
Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Produkte/Dienstleistungen: Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung📦 Beschreibung
Interne Kennung: Projekt 192662,Az 74 301/0016
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:freelance#
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-09-20 📅
Datum des Endes: 2028-04-30 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Die qualitativen Einzelkriterien sind abschließend in der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-08-07 14:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-08-07 15:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 42 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2024-08-07 15:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Die Auftraggeberin behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter
Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die
Bietenden aufzufordern, ggf. fehlende oder unvollständige
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu
vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das
Fehlen geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes
führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr
Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter
Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die
Bietenden aufzufordern, ggf. fehlende oder unvollständige
unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu
vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das
Fehlen geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes
führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr
Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der amtlichen Energiedaten des Statistischen Bundesamts, des BAFA und
weiterer für die Erstellung der deutschen Energiebilanz relevanten Akteure: Vorlage von mindestens 5 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projekten/Studien/Veröffentlichungen, in denen ent-sprechende Daten verarbeitet und ausgewertet wurden
Vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der amtlichen Energiedaten des Statistischen Bundesamts, des BAFA und
weiterer für die Erstellung der deutschen Energiebilanz relevanten Akteure: Vorlage von mindestens 5 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projekten/Studien/Veröffentlichungen, in denen ent-sprechende Daten verarbeitet und ausgewertet wurden
Umfangreiche Kenntnisse zu Struktur und Inhalt derdeutschen Energiebilanzen und Erfahrung auf dem Gebiet der Energiebilanzierung (Energieaufkommen, Umwandlung,
Verbrauchssektoren): Vorlage von mindestens 3 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen auf dem Gebiet der entsprechenden Energiebilanzierung
Umfangreiche Kenntnisse zu Struktur und Inhalt derdeutschen Energiebilanzen und Erfahrung auf dem Gebiet der Energiebilanzierung (Energieaufkommen, Umwandlung,
Verbrauchssektoren): Vorlage von mindestens 3 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen auf dem Gebiet der entsprechenden Energiebilanzierung
Umfangreiche Modellierungserfahrung (insbesondere Fortschreibungsverfahren und Prognoseverfahren auf Basis vonRegressionen oder in Bezug auf die Güte mindestens gleichwertige
Methoden) und Erfahrung mit Simulationen: Vorlage von mindestens 2 Referenzen in den letz-ten 3 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen zur Schätzung des Energieverbrauchs in Sektoren der Energiebi-lanz (Umwandlungssektor, Industrie, Verkehr, private Haushalte, Gewerbe, Handel- und Dienst-leistungssektor), sowie Nachweise zur Güte des Schätzergebnisses
Umfangreiche Modellierungserfahrung (insbesondere Fortschreibungsverfahren und Prognoseverfahren auf Basis vonRegressionen oder in Bezug auf die Güte mindestens gleichwertige
Methoden) und Erfahrung mit Simulationen: Vorlage von mindestens 2 Referenzen in den letz-ten 3 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen zur Schätzung des Energieverbrauchs in Sektoren der Energiebi-lanz (Umwandlungssektor, Industrie, Verkehr, private Haushalte, Gewerbe, Handel- und Dienst-leistungssektor), sowie Nachweise zur Güte des Schätzergebnisses
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit/Leistungsfähigkeit und zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen: Der Bieter hat die den Vergabeunetrlagen beigefügte Eigenerklärung (u. a.
Erklärung zur Zuverlässigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung, Einhaltung von geltenden umwelt-, sozialoder
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, zum Nicht-Vorliegen von
Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB) unterschrieben beizufügen.
Im Falle, dass ein oder mehrere der in der Erklärung genannten
Ausschlussgründe auf den Bietenden zutreffen, sind im Angebot
nachvollziehbare Ausführungen zu der Art des Ausschlussgrundes, den
gemäß § 125 GWB ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen oder/und des
seit der rechtskräftigen Verurteilung oder des betreffenden Ereignisses gem.
§ 126 GWB vergangenen Zeit zu machen. Das Angebot wird augeschlossen,
wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB
nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Im Falle eines fakulativen
Ausschlussgrundes nach § 124 GWB erfolgt die Entscheidung über den
Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit/Leistungsfähigkeit und zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen: Der Bieter hat die den Vergabeunetrlagen beigefügte Eigenerklärung (u. a.
Erklärung zur Zuverlässigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung, Einhaltung von geltenden umwelt-, sozialoder
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, zum Nicht-Vorliegen von
Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB) unterschrieben beizufügen.
Im Falle, dass ein oder mehrere der in der Erklärung genannten
Ausschlussgründe auf den Bietenden zutreffen, sind im Angebot
nachvollziehbare Ausführungen zu der Art des Ausschlussgrundes, den
gemäß § 125 GWB ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen oder/und des
seit der rechtskräftigen Verurteilung oder des betreffenden Ereignisses gem.
§ 126 GWB vergangenen Zeit zu machen. Das Angebot wird augeschlossen,
wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB
nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Im Falle eines fakulativen
Ausschlussgrundes nach § 124 GWB erfolgt die Entscheidung über den
Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Zugang zu den deutschen Energiebilanzen auch vor Veröffentlichung sowie zu einschlägigen amtlichen sowie nicht amtlichen Energiedaten- und statistiken, sowie Energie- und Produktionsdaten im verarbeitenden Gewerbe: Soweit vorhanden, Nachweise wie z.B. Kooperati-onsvereinbarungen, andernfalls: Darlegung der Zugänge über Eigenerklärung
Zugang zu den deutschen Energiebilanzen auch vor Veröffentlichung sowie zu einschlägigen amtlichen sowie nicht amtlichen Energiedaten- und statistiken, sowie Energie- und Produktionsdaten im verarbeitenden Gewerbe: Soweit vorhanden, Nachweise wie z.B. Kooperati-onsvereinbarungen, andernfalls: Darlegung der Zugänge über Eigenerklärung
Bedingungen für die Teilnahme
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Abschlags- und Schlusszahlungen im
Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B.
Vorauszahlungen sind unzulässig. Zahlungen erfolgen nach erbrachter
Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich,
soweit Skonti angeboten werden bei einem Zahlungsziel von mind. 14
Tagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Abschlags- und Schlusszahlungen im
Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B.
Vorauszahlungen sind unzulässig. Zahlungen erfolgen nach erbrachter
Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich,
soweit Skonti angeboten werden bei einem Zahlungsziel von mind. 14
Tagen.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß §
123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist
abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß §
123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist
abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs.
1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs.
1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende
Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs.
5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende
Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs.
5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung:
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und
Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung:
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und
Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist.
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Steuern oder Abgaben:
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
… Sozialversicherungsbeiträgen:
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Insolvenz: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2
GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Insolvenz: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2
GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de
/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §
124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §
124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.
gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.
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Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.
m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte
Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird
augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125
GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss
nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.
de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine
ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden
kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht
abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund
gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer
Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer
Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext
ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den
Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben.
Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im
Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für
den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative
Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative
Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der
Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.
html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot
abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende
Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der
zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen
ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Rein nationale Ausschlussgründe: EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland:
Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April
2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/
DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Es besteht seit dem
09.04.2022 ein Zuschlagsverbot soweit Personen oder Unternehmen, die einen
Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter*in
oder Auftragnehmer*in auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am
Auftragswert, als Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten oder im Zusammenhang
mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag
beteiligt sind.
Rein nationale Ausschlussgründe: EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland:
Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April
2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/
DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576. Die den Vergabeunterlagen
beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Es besteht seit dem
09.04.2022 ein Zuschlagsverbot soweit Personen oder Unternehmen, die einen
Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter*in
oder Auftragnehmer*in auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am
Auftragswert, als Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten oder im Zusammenhang
mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag
beteiligt sind.
Rein nationale Ausschlussgründe: Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de
/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.
gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz –
MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.
de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de
/lksg/__22.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor
Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied
der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab.
Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe
vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem
Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
vorzulegen.
Rein nationale Ausschlussgründe: Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de
/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.
gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz –
MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.
de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de
/lksg/__22.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit
dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor
Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied
der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab.
Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe
vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem
Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
vorzulegen.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Umweltbundesamt
Nationale Registrierungsnummer: 991-01894-95
Abteilung: Referat Z 1.5 - Zentrale Vergabestelle
Postleitzahl: 06844
Postort: Dessau-Roßlau
Region: Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: z1.5@uba.de📧
Telefon: 000📞 Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Umwelt
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=699300🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ergänzende Informationen Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 12345
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49228 9499 0📞
URL: https://bundeskartellamt.de🌏 Körper überprüfen Wie: Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse
an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich
zu begründen.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse
an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich
zu begründen.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-07-05+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 130-402005 (2024-07-04)