Frühschätzung der Energiebilanz 2024 - 2027

Umweltbundesamt

In der Bundesrepublik Deutschland werden von zahlreichen Stellen energiestatistische Daten veröffentlicht, die zum Teil eine unterschiedliche Darstellung, Abgrenzung und Aggregation aufweisen. Die Energiebilanz wird im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) und der Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (UBA V 1.8/AGEE-Stat) erstellt und bietet in Form einer Matrix eine Übersicht der Zusammenhänge im Energie-Bereich in Deutschland. Damit wird der Verbrauch von Energieträgern in den einzelnen Sektoren ebenso dargestellt wie der Energiefluss von der Erzeugung bis zur Verwendung in den unterschiedlichen Erzeugungs-, Umwandlungs- und Verbrauchsbereichen. Für die Energiebilanz werten die AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat Statistiken aus allen Gebieten der Energiewirtschaft nach einheitlichen Kriterien aus und fassen die Daten zu einem geschlossenen und konsistenten Bild zusammen. Die Energiebilanz wird jährlich im März für das vorletzte Jahr (Berichtsjahr x-2) durch die AGEB veröffentlicht. Darüber hinaus erstellen AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat im September eines jeden Jahres eine vorläufige Energiebilanz für das Vorjahr (x-1). Die Energiebilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung von energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der nationalen und internationalen Treibhausgas- Emissionsberichterstattung gemäß Klimarahmenkonvention und Paris-Abkommen sowie EU-Governance-Verordnung . Relevant sind hier fast ausschließlich die fossilen Energieträger, da die energiebedingten Treibhausgas-Emissionen aus der Nutzung biogener Energieträger gemäß internationalen Bilanzierungsvorgaben lediglich nachrichtlich zu berichten sind. Die nationalen THG-Inventare und der nationale Inventarbericht (NID) basieren für das aktuelle Berichtsjahr (x-2) jeweils auf der vorläufigen Energiebilanz und für das Berichtsjahr x-3 auf der endgültigen Energiebilanz. Im Rahmen des Sachverständigenvorhabens „Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen“ hat die AGEB über die Unterauftragnehmer EEFA GmbH & Co. KG und Zentrum für Sonnenenergieund Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) eine modellbasierte Frühschätzung der Energiebilanz 2020 vorgelegt und diese Frühschätzung im weiteren Verlauf des Projekts mit der vorläufigen sowie mit der endgültigen Energiebilanz verglichen. Seit der Berichterstattung 2023 werden die Daten der Frühschätzung der Energiebilanz als Datengrund-lage für die THG-Berichterstattung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verwendet. Ein aktuell laufendes Folgevorhaben „Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz“ untersucht, wie auf Basis der Erkenntnisse aus den durchgeführten Analysen das Modell zur Frühschätzung weiterentwickelt und an ausgewählten Stellen methodisch verfeinert werden kann. Das UBA hat jüngst den ersten Zwischenbericht auf seiner Webseite veröffentlicht. Zur konsistenten Weiterführung der Berichterstattung im Rahmen des KSG soll auf Basis der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein entsprechendes Modell zurFrühschätzung der Energiebilanz im Rahmen eines UBA-Auftrags bereitgestellt werden. Beginnend mit dem 15. Februar 2025 sollen die erforderlichen Datengrundlagen dem UBA für die Berechnung der THG-Emissionen des Berichtsjahres 2024 (x-1) zur Verfügung stehen und für weitere drei Jahre zum selben Zeitpunkt bereitgestellt werden. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-08-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-07-04.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2024-07-04 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2024-07-04)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Frühschätzung der Energiebilanz 2024 - 2027
Referenznummer: Projekt 192662,Az 74 301/0016
Kurze Beschreibung:
In der Bundesrepublik Deutschland werden von zahlreichen Stellen energiestatistische Daten veröffentlicht, die zum Teil eine unterschiedliche Darstellung, Abgrenzung und Aggregation aufweisen. Die Energiebilanz wird im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) und der Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (UBA V 1.8/AGEE-Stat) erstellt und bietet in Form einer Matrix eine Übersicht der Zusammenhänge im Energie-Bereich in Deutschland. Damit wird der Verbrauch von Energieträgern in den einzelnen Sektoren ebenso dargestellt wie der Energiefluss von der Erzeugung bis zur Verwendung in den unterschiedlichen Erzeugungs-, Umwandlungs- und Verbrauchsbereichen. Für die Energiebilanz werten die AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat Statistiken aus allen Gebieten der Energiewirtschaft nach einheitlichen Kriterien aus und fassen die Daten zu einem geschlossenen und konsistenten Bild zusammen. Die Energiebilanz wird jährlich im März für das vorletzte Jahr (Berichtsjahr x-2) durch die AGEB veröffentlicht. Darüber hinaus erstellen AGEB und UBA V 1.8/AGEE-Stat im September eines jeden Jahres eine vorläufige Energiebilanz für das Vorjahr (x-1). Die Energiebilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung von energiebedingten Treibhausgas-Emissionen im Rahmen der nationalen und internationalen Treibhausgas- Emissionsberichterstattung gemäß Klimarahmenkonvention und Paris-Abkommen sowie EU-Governance-Verordnung . Relevant sind hier fast ausschließlich die fossilen Energieträger, da die energiebedingten Treibhausgas-Emissionen aus der Nutzung biogener Energieträger gemäß internationalen Bilanzierungsvorgaben lediglich nachrichtlich zu berichten sind. Die nationalen THG-Inventare und der nationale Inventarbericht (NID) basieren für das aktuelle Berichtsjahr (x-2) jeweils auf der vorläufigen Energiebilanz und für das Berichtsjahr x-3 auf der endgültigen Energiebilanz. Im Rahmen des Sachverständigenvorhabens „Pilotprojekt zur Frühschätzung der Energiebilanz 2020 und Vergleich zu späteren definierten Datenständen“ hat die AGEB über die Unterauftragnehmer EEFA GmbH & Co. KG und Zentrum für Sonnenenergieund Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) eine modellbasierte Frühschätzung der Energiebilanz 2020 vorgelegt und diese Frühschätzung im weiteren Verlauf des Projekts mit der vorläufigen sowie mit der endgültigen Energiebilanz verglichen. Seit der Berichterstattung 2023 werden die Daten der Frühschätzung der Energiebilanz als Datengrund-lage für die THG-Berichterstattung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verwendet. Ein aktuell laufendes Folgevorhaben „Weiterentwicklung des Modells zur Frühschätzung der Energiebilanz“ untersucht, wie auf Basis der Erkenntnisse aus den durchgeführten Analysen das Modell zur Frühschätzung weiterentwickelt und an ausgewählten Stellen methodisch verfeinert werden kann. Das UBA hat jüngst den ersten Zwischenbericht auf seiner Webseite veröffentlicht. Zur konsistenten Weiterführung der Berichterstattung im Rahmen des KSG soll auf Basis der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein entsprechendes Modell zurFrühschätzung der Energiebilanz im Rahmen eines UBA-Auftrags bereitgestellt werden. Beginnend mit dem 15. Februar 2025 sollen die erforderlichen Datengrundlagen dem UBA für die Berechnung der THG-Emissionen des Berichtsjahres 2024 (x-1) zur Verfügung stehen und für weitere drei Jahre zum selben Zeitpunkt bereitgestellt werden. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Mehr anzeigen
Produkte/Dienstleistungen: Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung 📦
Beschreibung
Interne Kennung: Projekt 192662,Az 74 301/0016
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:freelance#
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2024-09-20 📅
Datum des Endes: 2028-04-30 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Die qualitativen Einzelkriterien sind abschließend in der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Preis
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-08-07 14:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-08-07 15:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 42 Tage
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2024-08-07 15:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen:
Die Auftraggeberin behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die Bietenden aufzufordern, ggf. fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Mehr anzeigen

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der amtlichen Energiedaten des Statistischen Bundesamts, des BAFA und weiterer für die Erstellung der deutschen Energiebilanz relevanten Akteure: Vorlage von mindestens 5 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projekten/Studien/Veröffentlichungen, in denen ent-sprechende Daten verarbeitet und ausgewertet wurden
Mehr anzeigen
Umfangreiche Kenntnisse zu Struktur und Inhalt derdeutschen Energiebilanzen und Erfahrung auf dem Gebiet der Energiebilanzierung (Energieaufkommen, Umwandlung, Verbrauchssektoren): Vorlage von mindestens 3 Referenzen in den letz-ten 5 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen auf dem Gebiet der entsprechenden Energiebilanzierung
Mehr anzeigen
Umfangreiche Modellierungserfahrung (insbesondere Fortschreibungsverfahren und Prognoseverfahren auf Basis vonRegressionen oder in Bezug auf die Güte mindestens gleichwertige Methoden) und Erfahrung mit Simulationen: Vorlage von mindestens 2 Referenzen in den letz-ten 3 Jahren zu Projek-ten/Studien/Veröffentlichungen zur Schätzung des Energieverbrauchs in Sektoren der Energiebi-lanz (Umwandlungssektor, Industrie, Verkehr, private Haushalte, Gewerbe, Handel- und Dienst-leistungssektor), sowie Nachweise zur Güte des Schätzergebnisses
Mehr anzeigen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit/Leistungsfähigkeit und zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen: Der Bieter hat die den Vergabeunetrlagen beigefügte Eigenerklärung (u. a. Erklärung zur Zuverlässigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Einhaltung von geltenden umwelt-, sozialoder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB) unterschrieben beizufügen. Im Falle, dass ein oder mehrere der in der Erklärung genannten Ausschlussgründe auf den Bietenden zutreffen, sind im Angebot nachvollziehbare Ausführungen zu der Art des Ausschlussgrundes, den gemäß § 125 GWB ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen oder/und des seit der rechtskräftigen Verurteilung oder des betreffenden Ereignisses gem. § 126 GWB vergangenen Zeit zu machen. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Im Falle eines fakulativen Ausschlussgrundes nach § 124 GWB erfolgt die Entscheidung über den Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Technische und berufliche Fähigkeiten
Zugang zu den deutschen Energiebilanzen auch vor Veröffentlichung sowie zu einschlägigen amtlichen sowie nicht amtlichen Energiedaten- und statistiken, sowie Energie- und Produktionsdaten im verarbeitenden Gewerbe: Soweit vorhanden, Nachweise wie z.B. Kooperati-onsvereinbarungen, andernfalls: Darlegung der Zugänge über Eigenerklärung
Mehr anzeigen
Bedingungen für die Teilnahme
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B. Vorauszahlungen sind unzulässig. Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung innerhalb von 30 Tagen. Eine frühere Zahlung ist nur möglich, soweit Skonti angeboten werden bei einem Zahlungsziel von mind. 14 Tagen.
Mehr anzeigen
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige
Mehr anzeigen
Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Mehr anzeigen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Mehr anzeigen
Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Mehr anzeigen
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Mehr anzeigen
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet. de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Mehr anzeigen
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern oder Abgaben: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Insolvenz: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www. gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mehr anzeigen
Rein nationale Ausschlussgründe: EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland: Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/ DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Es besteht seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter*in oder Auftragnehmer*in auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Mehr anzeigen
Rein nationale Ausschlussgründe: Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de /aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www. gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz – MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet. de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de /lksg/__22.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab. Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorzulegen.
Mehr anzeigen

Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Umweltbundesamt
Nationale Registrierungsnummer: 991-01894-95
Abteilung: Referat Z 1.5 - Zentrale Vergabestelle
Postleitzahl: 06844
Postort: Dessau-Roßlau
Region: Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: z1.5@uba.de 📧
Telefon: 000 📞
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Umwelt
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=699300 🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen

Ergänzende Informationen
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 12345
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Telefon: +49228 9499 0 📞
URL: https://bundeskartellamt.de 🌏
Körper überprüfen
Wie: Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Mehr anzeigen
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-07-05+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 130-402005 (2024-07-04)