Die Innenreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung. Die Glasreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst das allseitige Reinigen sämtlicher Glasflächen (Brandschutztüren, Pfortentrennwände und Oberlichten) der Rahmen, Stöcke (innen und außen), sowie der Fensterbänke. Die vertraglich durchzuführende Reinigung der Gebäude gliedert sich daher in Innenreinigung, Glasreinigung und Regiereinigung. Zu reinigende Bodenfläche: Lenbachplatz 7 4.905,25 m² und Maxburgstr. 4 4.270,95 m€. Zu reinigende Glasfläche: Lenbachplatz 7 1.517,10 m² und Maxburgstr. 4 1.512,04 m².
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-06-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-04-22.
Auftragsbekanntmachung (2024-04-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Gebäudeinnen- und Glasreinigung für die Justizgebäude Lenbachplatz 7 und Maxburgstraße 4 in München
Referenznummer: 2024000098
Kurze Beschreibung:
Die Innenreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung.
Die Glasreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst das allseitige Reinigen sämtlicher Glasflächen (Brandschutztüren, Pfortentrennwände und Oberlichten) der Rahmen, Stöcke (innen und außen), sowie der Fensterbänke.
Die vertraglich durchzuführende Reinigung der Gebäude gliedert sich daher in Innenreinigung, Glasreinigung und Regiereinigung.
Zu reinigende Bodenfläche:
Lenbachplatz 7 4.905,25 m² und
Maxburgstr. 4 4.270,95 m€.
Zu reinigende Glasfläche:
Lenbachplatz 7 1.517,10 m² und
Maxburgstr. 4 1.512,04 m².
Die Innenreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung.
Die Glasreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst das allseitige Reinigen sämtlicher Glasflächen (Brandschutztüren, Pfortentrennwände und Oberlichten) der Rahmen, Stöcke (innen und außen), sowie der Fensterbänke.
Die vertraglich durchzuführende Reinigung der Gebäude gliedert sich daher in Innenreinigung, Glasreinigung und Regiereinigung.
Zu reinigende Bodenfläche:
Lenbachplatz 7 4.905,25 m² und
Maxburgstr. 4 4.270,95 m€.
Zu reinigende Glasfläche:
Lenbachplatz 7 1.517,10 m² und
Maxburgstr. 4 1.512,04 m².
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Gebäudereinigung📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2
Die Innenreinigung in dem oben genannten Justizgebäude umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung.
Dauer
Datum des Beginns: 2024-10-01 📅
Datum des Endes: 2029-09-30 📅
Vergabekriterien
Preis ✅
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Interne Kennung: fbba672c-2b74-4c8a-90f8-58a9fb28a89c
Titel: Los 2 Glasreinigung
Menge: 3029 Quadratmeter
Beschreibung der Beschaffung:
Die Glasreinigung in dem oben genannten Justizgebäude umfasst das allseitige Reinigen sämtlicher Glasflächen (Brandschutztüren, Pfortentrennwände und Oberlichten) der Rahmen, Stöcke (innen und außen), sowie der Fensterbänke.
Produkte/Dienstleistungen: Fensterreinigung📦 Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002 Beschreibung
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt
🏙️ Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Fensterreinigung📦 Beschreibung
Postleitzahl: 80333
Stadt: München
Land: Deutschland 🇩🇪
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-06-17 09:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 102 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-06-04 12:00:00 📅
Zusätzliche Informationen:
Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Betriebshaftpflichtversicherung über folgende Summen: - für Personenschäden auf 2.000.000,- € - für Sach- und Vermögensschäden auf 800.000,- € - für Schlüssel-/Transponderverlust auf 10.000,- € Die vollumfängliche Teilnahme an einer Objektbesichtigung ist zwingend erforderlich. Angebote ohne Teilnahme an einer Objektbesichtigung werden ausgeschlossen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/subproject/2f6d4305-e8e9-4235-bb60-a3f85ce23e31/suitabilitycriteria
Wie hoch war Ihr Umsatz in den letzten drei Geschäftsjahren für den Bereich der Gebäudereinigung.
Wie viele beschäftigte Arbeitskräfte (untergliedert nach Fachkräften, Auszubildenden, Verwaltung und sonstigen Mitarbeitern) haben bzw. hatten Sie in den letzten drei Geschäftsjahren im Bereich der Gebäudereinigung?
Eigenerklärung über Kenntnis zwingender Ausschlussgründe entsprechend §123 GWB.
Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 -129b,89c, 261,263, 264, 299-299b, 108e, 333 -335a, 232 -233a StGB, Art.2 §2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen-, umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Insbesondere
-wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3Abs.1EntgTranspGund § 2 Nr. 7 A EntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgeltgewährt.
-werden gem. § 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet.
-werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AentG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, §21SchwarzArbG und § 22 LkSG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ein, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Wie hoch war Ihr Umsatz in den letzten drei Geschäftsjahren für den Bereich der Gebäudereinigung.
Wie viele beschäftigte Arbeitskräfte (untergliedert nach Fachkräften, Auszubildenden, Verwaltung und sonstigen Mitarbeitern) haben bzw. hatten Sie in den letzten drei Geschäftsjahren im Bereich der Gebäudereinigung?
Eigenerklärung über Kenntnis zwingender Ausschlussgründe entsprechend §123 GWB.
Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 -129b,89c, 261,263, 264, 299-299b, 108e, 333 -335a, 232 -233a StGB, Art.2 §2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen-, umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Insbesondere
-wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3Abs.1EntgTranspGund § 2 Nr. 7 A EntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgeltgewährt.
-werden gem. § 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet.
-werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AentG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, §21SchwarzArbG und § 22 LkSG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ein, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Technische und berufliche Fähigkeiten
https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/subproject/2f6d4305-e8e9-4235-bb60-a3f85ce23e31/suitabilitycriteria
Bitte legen Sie zwei nachprüfbare Referenzen Ihres Unternehmens, welche mit der Art und dem Umfang des Leistungsgegenstands (Gebäudereinigung) vergleichbar sind, bei. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere die Aussagen zur Leistungserbringung beim Ansprechpartner des Referenzkunden zu verifizieren.
Haben Sie zwei Formblätter "Referenzen" unter "eigene Anlagen" hochgeladen?
Bestätigen Sie, dass die von Ihnen unter "eigene Anlagen" hochgeladene Referenzen mit der Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind und die Leistung von Ihrem Unternehmen erbracht worden ist.
Bitte legen Sie zwei nachprüfbare Referenzen Ihres Unternehmens, welche mit der Art und dem Umfang des Leistungsgegenstands (Gebäudereinigung) vergleichbar sind, bei. Die Vergabestelle behält sich vor, insbesondere die Aussagen zur Leistungserbringung beim Ansprechpartner des Referenzkunden zu verifizieren.
Haben Sie zwei Formblätter "Referenzen" unter "eigene Anlagen" hochgeladen?
Bestätigen Sie, dass die von Ihnen unter "eigene Anlagen" hochgeladene Referenzen mit der Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind und die Leistung von Ihrem Unternehmen erbracht worden ist.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe: Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders hingewiesen:
- Der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
- Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders hingewiesen:
- Der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
- Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-04-22+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 080-241702 (2024-04-22)