Die Ausschreibung verfolgt den Zweck, den Versicherungsschutz im Bereich der Schadensversicherung der Auftraggeberin zu optimieren. Insbesondere soll durch die Ausschreibung erreicht werden, dass die Risiken der einzelnen Versicherungszweige für alle deklarierten Objekte jeweils einem Versicherer zu einheitlichen Versicherungsbedingungen übergeben werden. Die Gebäude-Versicherungswerte basieren auf den Wohn- Gewerbeflächen gemäß Objektliste. Die Gewobag hatte zum 01.12.2019 ca. 6.000 Wohnungen in Berlin-Spandau und Berlin-Reinickendorf von der Ado Properties erworben. Dieser Bestand läuft bis heute zusätzlich über einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einem eigenen Rahmenvertrag zu dem bisherigen landeseigenen Bestand. Daher ist es u.a. eines der Ziele, eine Harmonisierung in die Versicherungsverträge und deren Rahmenverträge hineinzubringen. Der von der Ado Properties erworbene Bestand wird dementsprechend im folgendem als „Gebäude-Nebenvertrag“ und der landeseigene Vertrag entsprechend als „Gebäude-Hauptvertrag“ bezeichnet. Weiterhin muss bei der Betrachtung der Schadenzahlen beachtet werden, dass der Rahmenvertrag für den Gebäude-Hauptvertrag zum 01.01.2024 geändert wurde. In den vergangenen Jahren waren zu einzelnen Positionen Höchstentschädigungen vereinbart, die voll ausgeschöpft wurden. Im Aktuellen Rahmenvertrag sind diese entsprechend weggefallen. Bitte vergleichen Sie dazu die Erläuterungen in den Anlagen 2a und 2b (Schadenübersichten). Die Gewobag ist Auftraggeberin und beschafft die Leistungen für die in der jeweiligen Ziffer 5 zur Präambel der Titel 1 (Hauptvertrag) und Titel 2 (Nebenvertrag) aufgeführten Versicherungsnehmer.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-10-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-09-13.
Auftragsbekanntmachung (2024-09-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Gebäudeversicherung
Referenznummer: 221-24
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung verfolgt den Zweck, den Versicherungsschutz im Bereich der Schadensversicherung der Auftraggeberin zu optimieren. Insbesondere soll durch die Ausschreibung erreicht werden, dass die Risiken der einzelnen Versicherungszweige für alle deklarierten Objekte jeweils einem Versicherer zu einheitlichen Versicherungsbedingungen übergeben werden.
Die Gebäude-Versicherungswerte basieren auf den Wohn- Gewerbeflächen gemäß Objektliste.
Die Gewobag hatte zum 01.12.2019 ca. 6.000 Wohnungen in Berlin-Spandau und Berlin-Reinickendorf von der Ado Properties erworben. Dieser Bestand läuft bis heute zusätzlich über einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einem eigenen Rahmenvertrag zu dem bisherigen landeseigenen Bestand. Daher ist es u.a. eines der Ziele, eine Harmonisierung in die Versicherungsverträge und deren Rahmenverträge hineinzubringen. Der von der Ado Properties erworbene Bestand wird dementsprechend im folgendem als „Gebäude-Nebenvertrag“ und der landeseigene Vertrag entsprechend als „Gebäude-Hauptvertrag“ bezeichnet.
Weiterhin muss bei der Betrachtung der Schadenzahlen beachtet werden, dass der Rahmenvertrag für den Gebäude-Hauptvertrag zum 01.01.2024 geändert wurde. In den vergangenen Jahren waren zu einzelnen Positionen Höchstentschädigungen vereinbart, die voll ausgeschöpft wurden. Im Aktuellen Rahmenvertrag sind diese entsprechend weggefallen. Bitte vergleichen Sie dazu die Erläuterungen in den Anlagen 2a und 2b (Schadenübersichten).
Die Gewobag ist Auftraggeberin und beschafft die Leistungen für die in der jeweiligen Ziffer 5 zur Präambel der Titel 1 (Hauptvertrag) und Titel 2 (Nebenvertrag) aufgeführten Versicherungsnehmer.
Die Ausschreibung verfolgt den Zweck, den Versicherungsschutz im Bereich der Schadensversicherung der Auftraggeberin zu optimieren. Insbesondere soll durch die Ausschreibung erreicht werden, dass die Risiken der einzelnen Versicherungszweige für alle deklarierten Objekte jeweils einem Versicherer zu einheitlichen Versicherungsbedingungen übergeben werden.
Die Gebäude-Versicherungswerte basieren auf den Wohn- Gewerbeflächen gemäß Objektliste.
Die Gewobag hatte zum 01.12.2019 ca. 6.000 Wohnungen in Berlin-Spandau und Berlin-Reinickendorf von der Ado Properties erworben. Dieser Bestand läuft bis heute zusätzlich über einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einem eigenen Rahmenvertrag zu dem bisherigen landeseigenen Bestand. Daher ist es u.a. eines der Ziele, eine Harmonisierung in die Versicherungsverträge und deren Rahmenverträge hineinzubringen. Der von der Ado Properties erworbene Bestand wird dementsprechend im folgendem als „Gebäude-Nebenvertrag“ und der landeseigene Vertrag entsprechend als „Gebäude-Hauptvertrag“ bezeichnet.
Weiterhin muss bei der Betrachtung der Schadenzahlen beachtet werden, dass der Rahmenvertrag für den Gebäude-Hauptvertrag zum 01.01.2024 geändert wurde. In den vergangenen Jahren waren zu einzelnen Positionen Höchstentschädigungen vereinbart, die voll ausgeschöpft wurden. Im Aktuellen Rahmenvertrag sind diese entsprechend weggefallen. Bitte vergleichen Sie dazu die Erläuterungen in den Anlagen 2a und 2b (Schadenübersichten).
Die Gewobag ist Auftraggeberin und beschafft die Leistungen für die in der jeweiligen Ziffer 5 zur Präambel der Titel 1 (Hauptvertrag) und Titel 2 (Nebenvertrag) aufgeführten Versicherungsnehmer.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Schaden- oder Verlustversicherungen📦 Beschreibung
Interne Kennung: Gewobag 221-24
Beschreibung der Beschaffung:
Die Ausschreibung verfolgt den Zweck, den Versicherungsschutz im Bereich der Schadensversicherung der Auftraggeberin zu optimieren. Insbesondere soll durch die Ausschreibung erreicht werden, dass die Risiken der einzelnen Versicherungszweige für alle deklarierten Objekte jeweils einem Versicherer zu einheitlichen Versicherungsbedingungen übergeben werden.
Die Gebäude-Versicherungswerte basieren auf den Wohn- Gewerbeflächen gemäß Objektliste.
Die Gewobag hatte zum 01.12.2019 ca. 6.000 Wohnungen in Berlin-Spandau und Berlin-Reinickendorf von der Ado Properties erworben. Dieser Bestand läuft bis heute zusätzlich über einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einem eigenen Rahmenvertrag zu dem bisherigen landeseigenen Bestand. Daher ist es u.a. eines der Ziele, eine Harmonisierung in die Versicherungsverträge und deren Rahmenverträge hineinzubringen. Der von der Ado Properties erworbene Bestand wird dementsprechend im folgendem als „Gebäude-Nebenvertrag“ und der landeseigene Vertrag entsprechend als „Gebäude-Hauptvertrag“ be-zeichnet.
Weiterhin muss bei der Betrachtung der Schadenzahlen beachtet werden, dass der Rahmen-vertrag für den Gebäude-Hauptvertrag zum 01.01.2024 geändert wurde. In den vergangenen Jahren waren zu einzelnen Positionen Höchstentschädigungen vereinbart, die voll ausgeschöpft wurden. Im Aktuellen Rahmenvertrag sind diese entsprechend weggefallen. Bitte vergleichen Sie dazu die Erläuterungen in den Anlagen 2a und 2b (Schadenübersichten).
Die Gewobag ist Auftraggeberin und beschafft die Leistungen für die in der jeweiligen Ziffer 5 zur Präambel der Titel 1 (Hauptvertrag) und Titel 2 (Nebenvertrag) aufgeführten Versicherungsnehmer.
Die Ausschreibung verfolgt den Zweck, den Versicherungsschutz im Bereich der Schadensversicherung der Auftraggeberin zu optimieren. Insbesondere soll durch die Ausschreibung erreicht werden, dass die Risiken der einzelnen Versicherungszweige für alle deklarierten Objekte jeweils einem Versicherer zu einheitlichen Versicherungsbedingungen übergeben werden.
Die Gebäude-Versicherungswerte basieren auf den Wohn- Gewerbeflächen gemäß Objektliste.
Die Gewobag hatte zum 01.12.2019 ca. 6.000 Wohnungen in Berlin-Spandau und Berlin-Reinickendorf von der Ado Properties erworben. Dieser Bestand läuft bis heute zusätzlich über einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einem eigenen Rahmenvertrag zu dem bisherigen landeseigenen Bestand. Daher ist es u.a. eines der Ziele, eine Harmonisierung in die Versicherungsverträge und deren Rahmenverträge hineinzubringen. Der von der Ado Properties erworbene Bestand wird dementsprechend im folgendem als „Gebäude-Nebenvertrag“ und der landeseigene Vertrag entsprechend als „Gebäude-Hauptvertrag“ be-zeichnet.
Weiterhin muss bei der Betrachtung der Schadenzahlen beachtet werden, dass der Rahmen-vertrag für den Gebäude-Hauptvertrag zum 01.01.2024 geändert wurde. In den vergangenen Jahren waren zu einzelnen Positionen Höchstentschädigungen vereinbart, die voll ausgeschöpft wurden. Im Aktuellen Rahmenvertrag sind diese entsprechend weggefallen. Bitte vergleichen Sie dazu die Erläuterungen in den Anlagen 2a und 2b (Schadenübersichten).
Die Gewobag ist Auftraggeberin und beschafft die Leistungen für die in der jeweiligen Ziffer 5 zur Präambel der Titel 1 (Hauptvertrag) und Titel 2 (Nebenvertrag) aufgeführten Versicherungsnehmer.
Zusätzliche Informationen:
Angebote durch Agenten oder Makler sind zulässig, soweit die zur Versicherungsdienstleistung vorgesehene Versicherung die Eignungskriterien erfüllt und mit dem Agenten- bzw. Maklerangebot eine rechtsverbindliche Vollmacht zur Angebotsabgabe vorgelegt wird.
Teilnahmeanträge oder Angebote durch Versicherungsmakler ohne rechtsverbindliche Vollmacht sind unzulässig und werden zwingend vom Verfahren ausgeschlossen.
Eine Vertretung des Auftragnehmers (Versicherer) im Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn er hierzu vom Versicherer uneingeschränkt bevollmächtigt ist. Die Vollmacht ist spätestens bei Abgabe des Teilnahmeantrages und auf Nachfrage auch im Original vorzulegen. Die Abgabe des Teilnahmeantrages und eines Angebots darf nur für einen Vollmachtgeber (Auftragnehmer) erfolgen. Mehrfachbeteiligungen und –vertretungen des Bevollmächtigten sowie Vollmachtgebers sind unzulässig.
Soweit die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit begründet werden soll, erklärt sich die Vergabestelle mit der Begründung einer solchen Mitgliedschaft einverstanden. Mit der Mitgliedschaft darf jedoch keine Nachschusspflicht verbunden sein.
Angebote durch Agenten oder Makler sind zulässig, soweit die zur Versicherungsdienstleistung vorgesehene Versicherung die Eignungskriterien erfüllt und mit dem Agenten- bzw. Maklerangebot eine rechtsverbindliche Vollmacht zur Angebotsabgabe vorgelegt wird.
Teilnahmeanträge oder Angebote durch Versicherungsmakler ohne rechtsverbindliche Vollmacht sind unzulässig und werden zwingend vom Verfahren ausgeschlossen.
Eine Vertretung des Auftragnehmers (Versicherer) im Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn er hierzu vom Versicherer uneingeschränkt bevollmächtigt ist. Die Vollmacht ist spätestens bei Abgabe des Teilnahmeantrages und auf Nachfrage auch im Original vorzulegen. Die Abgabe des Teilnahmeantrages und eines Angebots darf nur für einen Vollmachtgeber (Auftragnehmer) erfolgen. Mehrfachbeteiligungen und –vertretungen des Bevollmächtigten sowie Vollmachtgebers sind unzulässig.
Soweit die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit begründet werden soll, erklärt sich die Vergabestelle mit der Begründung einer solchen Mitgliedschaft einverstanden. Mit der Mitgliedschaft darf jedoch keine Nachschusspflicht verbunden sein.
Postleitzahl: 10559
Stadt: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Berlin
🏙️
Dauer: 36 Monate
Weitere Informationen zur Verlängerung:
Die AG planen den Erwerb weiterer Immobilien. Dies kann zum einen durch unmittelbaren Immobilienerwerb bei den AG erfolgen und zum anderen mittelbar durch den Erwerb von Gesellschaften mit Immobilienbestand.
Für die AG ist es in beiden Varianten von besonderer Bedeutung, dass sein Immobilienbestand nach einheitlichen qualitativen und rechtlichen Maßstäben bewirtschaftet wird. Die AG haben deshalb das Recht, auf Seiten der AG weitere eigene Immobilien und/oder weitere Vertragspartner mit Immobilienbestand in den Vertrag einzubeziehen. Die Einbeziehung weiterer Vertragspartner auf Seiten der AG setzt voraus, dass die Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin deren mittelbarer oder unmittelbarer Mehrheitsgesellschafter ist. In beiden Varianten setzt die Einbeziehung zudem voraus, dass sie für den AN zumutbar ist. Die Einbeziehung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn sich die Summe der vertragsgegenständlichen Nutzflächen (aller Wohn- und Gewerbe-Einheiten) dadurch um mehr als 10 % erhöht.
Die AG zeigen dem AN die Einbeziehung neuer Vertragspartner mit Immobilienbestand spätestens drei Monate – soweit die Frist nicht zu halten ist: unverzüglich – vor dem Eintrittsdatum schriftlich an. Über den Vertragsbeitritt wird ein schriftlicher Nachtrag angefertigt.
Die AG planen den Erwerb weiterer Immobilien. Dies kann zum einen durch unmittelbaren Immobilienerwerb bei den AG erfolgen und zum anderen mittelbar durch den Erwerb von Gesellschaften mit Immobilienbestand.
Für die AG ist es in beiden Varianten von besonderer Bedeutung, dass sein Immobilienbestand nach einheitlichen qualitativen und rechtlichen Maßstäben bewirtschaftet wird. Die AG haben deshalb das Recht, auf Seiten der AG weitere eigene Immobilien und/oder weitere Vertragspartner mit Immobilienbestand in den Vertrag einzubeziehen. Die Einbeziehung weiterer Vertragspartner auf Seiten der AG setzt voraus, dass die Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin deren mittelbarer oder unmittelbarer Mehrheitsgesellschafter ist. In beiden Varianten setzt die Einbeziehung zudem voraus, dass sie für den AN zumutbar ist. Die Einbeziehung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn sich die Summe der vertragsgegenständlichen Nutzflächen (aller Wohn- und Gewerbe-Einheiten) dadurch um mehr als 10 % erhöht.
Die AG zeigen dem AN die Einbeziehung neuer Vertragspartner mit Immobilienbestand spätestens drei Monate – soweit die Frist nicht zu halten ist: unverzüglich – vor dem Eintrittsdatum schriftlich an. Über den Vertragsbeitritt wird ein schriftlicher Nachtrag angefertigt.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Die Versicherungsvertragsverhältnisse für die ausgeschriebenen Versicherungsdienstleistungen enden mit Ablauf des 31.12.2027 um 24:00 Uhr MEZ (Festlaufzeit). Sofern die Versicherungsvertragsverhältnisse nicht fristgerecht mit einer Kündigungsfrist für Versicherungsnehmer und Versicherer von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (erstmalig: zum Ablauf der Festlaufzeit) gekündigt wurden, verlängern diese sich auch über den 31.12.2027 hinaus jeweils für ein weiteres Kalenderjahr. Die Verlängerungsmöglichkeit steht insg. max. drei Mal zur Verfügung.
Die Versicherungsvertragsverhältnisse für die ausgeschriebenen Versicherungsdienstleistungen enden mit Ablauf des 31.12.2027 um 24:00 Uhr MEZ (Festlaufzeit). Sofern die Versicherungsvertragsverhältnisse nicht fristgerecht mit einer Kündigungsfrist für Versicherungsnehmer und Versicherer von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (erstmalig: zum Ablauf der Festlaufzeit) gekündigt wurden, verlängern diese sich auch über den 31.12.2027 hinaus jeweils für ein weiteres Kalenderjahr. Die Verlängerungsmöglichkeit steht insg. max. drei Mal zur Verfügung.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-10-16 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-10-16 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Gewobag, Alt-Moabit 101A, 10559 Berlin
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
keine öffentliche Submission, keine Anwesenheit der Bieter und/oder deren Bevollmächtigten zulässig
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 3 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2024-10-16 10:00:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Gewobag, Alt-Moabit 101A, 10559 Berlin
Zusätzliche Informationen:
keine öffentliche Submission, keine Anwesenheit der Bieter und/oder deren Bevollmächtigten zulässig
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-10-02 10:00:00 📅
Zusätzliche Informationen: Vgl. § 57 VgV
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bie-tergemeinschaft erklärt, dass
• er/sie alle rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung, insbesondere die nach VVG und des Sozialversicherungs- Stabilisierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, erfüllt/erfüllen, insb. eine gültige behördliche Genehmi-gung bzw. Zulassung zur Tätigkeit als Versicherer im Bundesgebiet gemäß der § 8 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG-BAFIN vorliegt,
• er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
• sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unter-nehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-öffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abge-lehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
• er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung began-gen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
• er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Ent-richtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschrif-ten des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
• keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in
§ 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist,
• er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bie-terkreis zur Folge haben kann,
• insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen,
• er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest-lohngesetz - MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufent-haltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis ge-nommen hat und beachten wird/werden,
• er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Ände-rung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessio-nen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsverga-be sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrich-tungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Ein-richtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genann-ten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lie-feranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öf-fentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).
Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der berlinovo ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabever-fahren zu entscheiden.
Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bieter-gemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnis-sen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-gen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung be-gangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nach-weise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bie-tern aus dem EU-Ausland.
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bie-tergemeinschaft erklärt, dass
• er/sie alle rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung, insbesondere die nach VVG und des Sozialversicherungs- Stabilisierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, erfüllt/erfüllen, insb. eine gültige behördliche Genehmi-gung bzw. Zulassung zur Tätigkeit als Versicherer im Bundesgebiet gemäß der § 8 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG-BAFIN vorliegt,
• er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
• sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unter-nehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-öffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abge-lehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
• er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung began-gen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
• er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Ent-richtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschrif-ten des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
• keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in
§ 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist,
• er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bie-terkreis zur Folge haben kann,
• insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen,
• er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest-lohngesetz - MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufent-haltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis ge-nommen hat und beachten wird/werden,
• er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Ände-rung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessio-nen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsverga-be sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrich-tungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Ein-richtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genann-ten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lie-feranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öf-fentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).
Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der berlinovo ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabever-fahren zu entscheiden.
Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bieter-gemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnis-sen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-gen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung be-gangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nach-weise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bie-tern aus dem EU-Ausland.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Die Gewobag behält sich vor, im Einzelfall insb. folgende Nachweise, Erklärungen etc. von den Bietern im Original zu fordern, um deren Eigenerklärungen überprüfen zu können:
• einen behördlichen Nachweis über die Berechtigung der Tätigkeit als Versi-cherer im Bundesgebiet (Erlaubnis bzw. Anzeige an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht),
• einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei Aufträgen >30.000€,
• einen Nachweis der Solvabilität,
• einen Rückversicherungsnachweis (Bestehen einer ausreichenden Rück-versicherung für das Projekt), entweder Versicherer oder Rückversicherer müssen im EU-Wirtschaftsraum zugelassen sein,
• einen aktuellen Geschäftsbericht
Der Bieter hat Angaben zu seinem mit vergleichbaren Leistungen (vgl. Ziffer 5.1) Bekanntma-chung) erwirtschafteten Beitragsvolumen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2021 bis 2023) zu machen.
Die Gewobag behält sich vor, im Einzelfall insb. folgende Nachweise, Erklärungen etc. von den Bietern im Original zu fordern, um deren Eigenerklärungen überprüfen zu können:
• einen behördlichen Nachweis über die Berechtigung der Tätigkeit als Versi-cherer im Bundesgebiet (Erlaubnis bzw. Anzeige an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht),
• einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei Aufträgen >30.000€,
• einen Nachweis der Solvabilität,
• einen Rückversicherungsnachweis (Bestehen einer ausreichenden Rück-versicherung für das Projekt), entweder Versicherer oder Rückversicherer müssen im EU-Wirtschaftsraum zugelassen sein,
• einen aktuellen Geschäftsbericht
Der Bieter hat Angaben zu seinem mit vergleichbaren Leistungen (vgl. Ziffer 5.1) Bekanntma-chung) erwirtschafteten Beitragsvolumen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2021 bis 2023) zu machen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Mit der Abfrage von Referenzen werden die Branchenerfahrung und die auftragsspezifische Erfahrung der Unternehmen überprüft.
Um der Gewobag die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen mit den zu vergebenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Tabellen jeweils vollständig auszufüllen.
Bieter, die eine zwingend geforderte Angabe in Bezug auf eine vergleichbare Leistung nicht machen, müssen auf diesen Umstand eindeutig hinweisen und dies schriftlich begründen. Die Gewobag behält sich vor, anhand der gegebenen Begründung über eine Wertung der betreffenden vergleichbaren Leistungen zu entscheiden. Fehlen geforderte Angaben ohne Begründung, wird die vergleichbare Leistung nicht gewertet.
Referenzen, die nicht wertungsfähig sind, gelten als nicht vorgelegt und werden bei der Frage, ob die geforderte Mindestzahl von vergleichbaren Leistungen erreicht wurde, nicht mitgerechnet.
Um der Gewobag die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Projektreferenz mit den anstehenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Referenztabellen vollständig auszufüllen. Aus Sicht der Gewobag sind die in dieser Ziffer zur Eintragung der Referenzen vorgegebenen und zwingend auszufüllenden Tabellen zum Nachweis dieses Aspektes der Eignung ausreichend.
Der Bieter muss mindestens 2 vergleichbare Referenzen
• davon mind. 1 Referenz: Versicherte Wohneinheiten mind. 50.000
• davon mind. 1 Referenz: Versicherte Wohneinheiten mind. 10.000
vorlegen, die zudem – jede für sich – den folgenden Mindestvoraussetzungen entsprechen:
• Leistungen für Wohnungswirtschaft erbracht
• Versicherungsende nicht vor 2019
• Wohngebäudeversicherung
Mit der Abfrage von Referenzen werden die Branchenerfahrung und die auftragsspezifische Erfahrung der Unternehmen überprüft.
Um der Gewobag die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen mit den zu vergebenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Tabellen jeweils vollständig auszufüllen.
Bieter, die eine zwingend geforderte Angabe in Bezug auf eine vergleichbare Leistung nicht machen, müssen auf diesen Umstand eindeutig hinweisen und dies schriftlich begründen. Die Gewobag behält sich vor, anhand der gegebenen Begründung über eine Wertung der betreffenden vergleichbaren Leistungen zu entscheiden. Fehlen geforderte Angaben ohne Begründung, wird die vergleichbare Leistung nicht gewertet.
Referenzen, die nicht wertungsfähig sind, gelten als nicht vorgelegt und werden bei der Frage, ob die geforderte Mindestzahl von vergleichbaren Leistungen erreicht wurde, nicht mitgerechnet.
Um der Gewobag die Überprüfung der Vergleichbarkeit der Projektreferenz mit den anstehenden Leistungen zu ermöglichen, sind die folgenden Referenztabellen vollständig auszufüllen. Aus Sicht der Gewobag sind die in dieser Ziffer zur Eintragung der Referenzen vorgegebenen und zwingend auszufüllenden Tabellen zum Nachweis dieses Aspektes der Eignung ausreichend.
Der Bieter muss mindestens 2 vergleichbare Referenzen
• davon mind. 1 Referenz: Versicherte Wohneinheiten mind. 50.000
• davon mind. 1 Referenz: Versicherte Wohneinheiten mind. 10.000
vorlegen, die zudem – jede für sich – den folgenden Mindestvoraussetzungen entsprechen:
• Leistungen für Wohnungswirtschaft erbracht
• Versicherungsende nicht vor 2019
• Wohngebäudeversicherung
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bie-tergemeinschaft erklärt, dass
• er/sie alle rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung, insbesondere die nach VVG und des Sozialversicherungs- Stabilisierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, erfüllt/erfüllen, insb. eine gültige behördliche Genehmi-gung bzw. Zulassung zur Tätigkeit als Versicherer im Bundesgebiet gemäß der § 8 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG-BAFIN vorliegt,
• er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
• sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unter-nehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-öffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abge-lehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
• er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung began-gen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
• er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Ent-richtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschrif-ten des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
• keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in
§ 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist,
• er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bie-terkreis zur Folge haben kann,
• insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen,
• er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest-lohngesetz - MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufent-haltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis ge-nommen hat und beachten wird/werden,
• er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Ände-rung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessio-nen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsverga-be sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrich-tungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Ein-richtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genann-ten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lie-feranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öf-fentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).
Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der berlinovo ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabever-fahren zu entscheiden.
Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bieter-gemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnis-sen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-gen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung be-gangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nach-weise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bie-tern aus dem EU-Ausland.
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bie-tergemeinschaft erklärt, dass
• er/sie alle rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung, insbesondere die nach VVG und des Sozialversicherungs- Stabilisierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, erfüllt/erfüllen, insb. eine gültige behördliche Genehmi-gung bzw. Zulassung zur Tätigkeit als Versicherer im Bundesgebiet gemäß der § 8 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG-BAFIN vorliegt,
• er bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
• sein/ihr Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unter-nehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-öffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abge-lehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
• er/sie im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung began-gen hat/haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
• er/sie seine/ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Ent-richtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschrif-ten des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
• keine der Personen, deren Verhalten ihm/ihnen zuzurechnen ist, aus einem der in
§ 123 GWB genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist,
• er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bie-terkreis zur Folge haben kann,
• insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen,
• er/sie insb. § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest-lohngesetz - MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufent-haltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Kenntnis ge-nommen hat und beachten wird/werden,
• er/sie Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Ände-rung der Verordnung (EU) 833/2014 zur Kenntnis genommen hat, erklärt, nicht von den Verbotstatbeständen betroffen zu sein, und bei der Ausführung des Auftrags zu beachten. Nach dieser Regelung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessio-nen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsverga-be sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrich-tungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Ein-richtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genann-ten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lie-feranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öf-fentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).
Soweit der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft von den Verbotstatbeständen betroffen sein sollte, ist er/sie verpflichtet, mit dem Teilnahmeantrag eine ausführliche Darlegung abzugeben, die es der berlinovo ermöglicht, über den Ausschluss aus dem Vergabever-fahren zu entscheiden.
Die Gewobag behält sich vor, vor Zuschlagserteilung geeignete Nachweise von den Bietern/ den Bietergemeinschaften zu fordern, um die abgegebenen Eigenerklärungen überprüfen zu können. Legt der Bieter/die Bietergemeinschaft die geforderten Nachweise nach Aufforderung durch Gewobag nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, wird der Bieter/die Bieter-gemeinschaft zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei Bietern/Bietergemeinschaften aus dem EU-Ausland sind von der Gewobag geforderte Nachweise nach dem Recht ihres Heimatstaates zu erbringen. Soweit es um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister geht, muss das Register Auskunft über nachfolgende Vorgänge erbringen: Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnis-sen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-gen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung be-gangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten. Sämtliche Nach-weise, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind auf Verlangen des Auftraggebers auch für Nachunternehmer zu erbringen. Diese Anforderung gilt auch für Nachunternehmer von Bie-tern aus dem EU-Ausland.
Die Vorgaben des BerlAVG, des AEntG, des MiLoG sowie des AufenthG sind zwingend zu beachten.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Nationale Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Postleitzahl: 10825
Postort: Berlin
Region: Berlin
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Vergabekammer des Landes Berlin
E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de📧
Telefon: +4930 90138316📞
Fax: +4930 90137613 📠
URL: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem.§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit der eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (134 GWB) oder einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäische Union bekannt gemacht, endet die Frist dreißig Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem.§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit der eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (134 GWB) oder einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäische Union bekannt gemacht, endet die Frist dreißig Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-09-13+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 181-558592 (2024-09-13)