Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung
durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von
Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen
nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen
Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte
Formblatt ''Eigenerklärung zur Eignung'' vorzulegen. Bei Einsatz
von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die
Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der
Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das
Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch
die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch
Vorlage der in der ''Eigenerklärung zur Eignung'' genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt 'Eigenerklärung zur Eignung' ist erhältlich: Siehe
Vergabeunterlagen
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner
Fachkunde
folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister:
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt wurde
und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse,
falls beitragspflichtig. Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts bzw. Bescheinigung in Steuersachen.
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Eigenerklärung,
dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden.
Erklärung über Registereintragungen. Gewerbeanmeldung,
Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle
(Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.