Erweiterung der Sauerstoffversorgung der Biologischen Stufe Maschinentechnik einschießlich Drucksammelleitung der Gebläsehalle 2 2x4 Turboverdichter mit einer Leistung von 14.000 Nm³/h mit bis zu 725 mbar Druckerhöhung; Komplett mit druckseitigen Kompensator, Anfahrendlastung und Harmonikfilter incl. zugehöhriger Hard und Software zur Maschinenbewirtschaftung. 4x Ansaugfilter für 70.000 m³/h, 4x Schalldämpfer; Edelstahl Drucksammelleitung bestehend aus Rohr Werkstoff 1.4541 DN500 rd 160m; DN 600 rd. 18 m DN 800 rd. 14 m; DN 1200 rd. 7m, DN 1400 rd 105 m; zugehörige verz. Rohrstützen rd 18 t; 8x RS-Klappen und Regelschieber mit Motorantrieb sowie zugehörige Kompensatoren 8x DN500 und 1x DN1400
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-07-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-05-22.
Auftragsbekanntmachung (2024-05-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Kläranlage Mönchengladbach-Neuwerk - Maschinentechnik Gebläsehalle 2
Referenznummer: interne Vergabenummer 100.358 /ELViS ID E76295662
Kurze Beschreibung:
Erweiterung der Sauerstoffversorgung der Biologischen Stufe
Maschinentechnik einschießlich Drucksammelleitung der Gebläsehalle 2
2x4 Turboverdichter mit einer Leistung von 14.000 Nm³/h mit bis zu 725 mbar Druckerhöhung; Komplett mit druckseitigen Kompensator, Anfahrendlastung und Harmonikfilter incl. zugehöhriger Hard und Software zur Maschinenbewirtschaftung. 4x Ansaugfilter für 70.000 m³/h, 4x Schalldämpfer; Edelstahl Drucksammelleitung bestehend aus Rohr Werkstoff 1.4541 DN500 rd 160m; DN 600 rd. 18 m DN 800 rd. 14 m; DN 1200 rd. 7m, DN 1400 rd 105 m; zugehörige verz. Rohrstützen rd 18 t; 8x RS-Klappen und Regelschieber mit Motorantrieb sowie zugehörige Kompensatoren 8x DN500 und 1x DN1400
Erweiterung der Sauerstoffversorgung der Biologischen Stufe
Maschinentechnik einschießlich Drucksammelleitung der Gebläsehalle 2
2x4 Turboverdichter mit einer Leistung von 14.000 Nm³/h mit bis zu 725 mbar Druckerhöhung; Komplett mit druckseitigen Kompensator, Anfahrendlastung und Harmonikfilter incl. zugehöhriger Hard und Software zur Maschinenbewirtschaftung. 4x Ansaugfilter für 70.000 m³/h, 4x Schalldämpfer; Edelstahl Drucksammelleitung bestehend aus Rohr Werkstoff 1.4541 DN500 rd 160m; DN 600 rd. 18 m DN 800 rd. 14 m; DN 1200 rd. 7m, DN 1400 rd 105 m; zugehörige verz. Rohrstützen rd 18 t; 8x RS-Klappen und Regelschieber mit Motorantrieb sowie zugehörige Kompensatoren 8x DN500 und 1x DN1400
Art des Vertrags: Bauleistung
Produkte/Dienstleistungen: Ausrüstung für Kläranlage📦 Beschreibung
Interne Kennung: interne Vergabenummer 100.358 /ELViS ID E76295662
Titel: Maschinentechnische Ausrüstung der Gebläsehalle 2mit Turbos incl. Steuerung, Ansaugfilter, Wärmeabfuhr und Rohrsystem und Rohrleitungsbau
Kurz: Maschienentechnische Ausrüstung Gebläsehalle 2
Beschreibung der Beschaffung:
Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Sauerstoffversorgung auf dem KW-Neuwerk und auch um die hohen Wartungskosten der alten 10 kV Turbogebläse in Gebläsehalle 1 zu vermeiden, wird eine neue Gebläsehalle 2 (GBH2) gebaut. Gegenstand der Ausschreibung ist die maschinentechnische Ausrüstung der GBH2 mit 2x 4 baugleichen Turbos, die in zwei Brandabschitte aufgestellt werden. Die autarke Bewirtschaftung der zwei Turbogruppen sowie die erforderlichen Harmonikfilter der geregelten Verdichter einschließlich Ansaugluftfilterung und Schalldämmung ist auch Gegenstand der Ausschreibung. Auch die erforderliche Sammeldruckleitung DN 1400 in rd. 5 m über Gelände liegend ist auch in der Ausschreibung einthalten. Der vorhanden Teil DN 900, der das Belebungsbecken 31-33 versorgt ist dazu auszutauschen. Für diesem Austausch steht nur ein begrenztes
Zeitfenster von 14 Tagen zur Verfügung. Die seitliche am Becken liegende Luftleitung DN 500 wird auf der Beckenwand auf Stützen neu verlegt.
Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Sauerstoffversorgung auf dem KW-Neuwerk und auch um die hohen Wartungskosten der alten 10 kV Turbogebläse in Gebläsehalle 1 zu vermeiden, wird eine neue Gebläsehalle 2 (GBH2) gebaut. Gegenstand der Ausschreibung ist die maschinentechnische Ausrüstung der GBH2 mit 2x 4 baugleichen Turbos, die in zwei Brandabschitte aufgestellt werden. Die autarke Bewirtschaftung der zwei Turbogruppen sowie die erforderlichen Harmonikfilter der geregelten Verdichter einschließlich Ansaugluftfilterung und Schalldämmung ist auch Gegenstand der Ausschreibung. Auch die erforderliche Sammeldruckleitung DN 1400 in rd. 5 m über Gelände liegend ist auch in der Ausschreibung einthalten. Der vorhanden Teil DN 900, der das Belebungsbecken 31-33 versorgt ist dazu auszutauschen. Für diesem Austausch steht nur ein begrenztes
Zeitfenster von 14 Tagen zur Verfügung. Die seitliche am Becken liegende Luftleitung DN 500 wird auf der Beckenwand auf Stützen neu verlegt.
Zusätzliche Informationen:
Zusätzliche Informationen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Niersverband die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden. Bei Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Folgendes Vertragsbestandteil nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW: 1.) der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgabeneinzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer. 2.) der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4TVgG NRW genannten Vorgaben. 3.) dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt. - Die Unterlagen stehen ausschließlich als kostenloser Download unter www.subreport.de/E76295662 zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte, sowie die gewerbliche Nutzung der Vergabeunterlagen sind nicht gestattet. - Die gesamte Kommunikation zwischen der Zentralen Vergabe und den Bewerbern / Bietern - von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung - erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform www.subreport.de/ E76295662. -
Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals zu beantragen! -
- Die vorzulegenden Nachweise der Nummer III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geltend gleichlautend auch für Nachunternehmer (Subunternehmer). Diese sind von den jeweiligen Nachunternehmer (Subunternehmer) mit dem Angebot einzureichen.
Zusätzliche Informationen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Niersverband die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden. Bei Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Folgendes Vertragsbestandteil nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW: 1.) der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgabeneinzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer. 2.) der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4TVgG NRW genannten Vorgaben. 3.) dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt. - Die Unterlagen stehen ausschließlich als kostenloser Download unter www.subreport.de/E76295662 zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte, sowie die gewerbliche Nutzung der Vergabeunterlagen sind nicht gestattet. - Die gesamte Kommunikation zwischen der Zentralen Vergabe und den Bewerbern / Bietern - von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung - erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform www.subreport.de/ E76295662. -
Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals zu beantragen! -
- Die vorzulegenden Nachweise der Nummer III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geltend gleichlautend auch für Nachunternehmer (Subunternehmer). Diese sind von den jeweiligen Nachunternehmer (Subunternehmer) mit dem Angebot einzureichen.
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-10-16 📅
Datum des Endes: 2026-09-30 📅
Informationen über Varianten
Es werden Varianten akzeptiert ✅ Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Kriterium 1: Preis Bewertung: 75,0 %
Kriterium 2; Energieverbrauch Berwertung 15,0 %
Kriterium 3: Technischer Wert Bewertung: 10,0 %
Die Bewertung erfolgt auf der in den Unterlagen genannten Kriterien
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-07-03 10:00:00.000 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-07-03 10:00:00.000 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 83 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich ✅
Eröffnungstermin: 2024-07-03 10:00:00.000 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Die Unterlagen:
- Eigenerklärung über Eignung, Referenzen, Präqualifikation etc. (separate Datei)
- Nachweis über die Zertifizierung eines geeigneten Qualitätsmanagements und
- Eigenerklärung Russlandsanktionen
sind möglichst zum Zeitpunkt der Submission dem Angebot beizufügen. Fehlende Nachweise sind auf Anforderung des Niersverbandes zeitnah nachzureichen.
Die Unterlagen:
- Eigenerklärung über Eignung, Referenzen, Präqualifikation etc. (separate Datei)
- Nachweis über die Zertifizierung eines geeigneten Qualitätsmanagements und
- Eigenerklärung Russlandsanktionen
sind möglichst zum Zeitpunkt der Submission dem Angebot beizufügen. Fehlende Nachweise sind auf Anforderung des Niersverbandes zeitnah nachzureichen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs-oder Handelsregister: a) Erklärung über die Eintragung in das Berufsoder Handelsregister oder in die Handwerksrolle des Unternehmens oder Wohnsitzes
b) Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen: Gewerbeanmeldung Handelsregisterauszug Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrieund Handelskammer.
Hinweis auf die Abfragepflicht nach § 6 WRegG:
Der Auftraggeber ist seit Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 30.000,Euro vor der Zuschlagserteilung zur Abfrage von Eintragungen des Bestbieters im Wettbewerbsregister verpflichtet und er wird eine Wirtschaftsauskunft bei der Creditreform anfordern.
Der Auftraggeber wird für die Bieter, die für den Zuschlag infrage kommen, vor der Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern.
Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeit anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nr. im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmewettbewerb vorzulegen.
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs-oder Handelsregister: a) Erklärung über die Eintragung in das Berufsoder Handelsregister oder in die Handwerksrolle des Unternehmens oder Wohnsitzes
b) Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen: Gewerbeanmeldung Handelsregisterauszug Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrieund Handelskammer.
Hinweis auf die Abfragepflicht nach § 6 WRegG:
Der Auftraggeber ist seit Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 30.000,Euro vor der Zuschlagserteilung zur Abfrage von Eintragungen des Bestbieters im Wettbewerbsregister verpflichtet und er wird eine Wirtschaftsauskunft bei der Creditreform anfordern.
Der Auftraggeber wird für die Bieter, die für den Zuschlag infrage kommen, vor der Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern.
Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeit anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nr. im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmewettbewerb vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Umsatz etc.: a) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
b) Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
c) Falls zutreffend, Erklärung, dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
d) Erklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat.
e) Erklärung, dass das Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von der Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen:
a) Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinnund Verlustrechnungen.
b) Falls zutreffend, rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan.
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit das Unternehmen beitragspflichtig ist), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
d) Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen. Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Umsatz etc.: a) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
b) Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
c) Falls zutreffend, Erklärung, dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
d) Erklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat.
e) Erklärung, dass das Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von der Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen:
a) Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinnund Verlustrechnungen.
b) Falls zutreffend, rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan.
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit das Unternehmen beitragspflichtig ist), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
d) Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen. Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Referenzen etc.: a) Erklärung, dass das Unternehmen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren Leistungen ausgeführt hat, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
b) Erklärung, dass dem Unternehmen die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Arbeitskräfte zu Verfügung stehen. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von der Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen:
a) Referenzen über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind.
b) Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmewettbewerb vorzulegen.
Referenzen etc.: a) Erklärung, dass das Unternehmen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren Leistungen ausgeführt hat, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
b) Erklärung, dass dem Unternehmen die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Arbeitskräfte zu Verfügung stehen. Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (bspw. Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Auf Verlangen sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb der von der Vergabestelle vorgegebenen Frist vorzulegen:
a) Referenzen über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind.
b) Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o.g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmewettbewerb vorzulegen.
Bedingungen für die Teilnahme
Geforderte Kautionen und Garantien:
Wenn der Auftragswert 250.000 € netto erreicht oder überschreitet oder wenn in der Leistungsbeschreibung explizit angeordnet, gelten folgende Sicherheiten als vereinbart:
1. Vorauszahlungssicherheit
Ist im Leistungsverzeichnis zugunsten des AN eine Vorauszahlung vertraglich vorgesehen, so hat der AN eine unbefristete selbstschuldnerische Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB und in Höhe der Brutto-Vorauszahlung zu stellen sowie in Höhe der jeweils noch nicht durch Verrechnung erloschenen Vorauszahlung aufrecht zu erhalten. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Ansprüche des NV auf Rückzahlung von Vorauszahlungen einschließlich Zinsen und Kosten, die dem NV im Rahmen dieses Vertrages gegen den AN zustehen, soweit sich aus der Abrechnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf den noch nicht vom NV verrechneten Teil der Vorauszahlung eine Überzahlung des AN ergibt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert keine Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche. Der AN kann den Austausch der Bürgschaftsurkunde Zug um Zug gegen eine in der jeweils aktuellen noch valutierten Vorauszahlungshöhe zu stellende, im Übrigen jedoch denselben Anforderungen genügende Vorauszahlungsbürgschaft verlangen, alternativ eine entsprechende schriftliche Enthaftungserklärung des NV einholen. Im Übrigen wird die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft spätestens dann zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung vollständig auf fällige Zahlungen für erbrachte Leistungen angerechnet worden ist.
2. Vertragserfüllungssicherheit
Der AN leistet in Höhe von 5 % der Brutto Auftragssumme eine Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt.
Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss vor, so ist der NV berechtigt, Abschlagszahlungen an den AN einzubehalten bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit der AN eine vertragsgerechte Erfüllungsbürgschaft nachgereicht hat. Abschlagszahlungen dürfen dabei jeweils um höchstens 10 % gekürzt werden. Das Recht des NV, die Vertragserfüllungsbürgschaft im Klagewege einzufordern, bleibt unberührt.
Der AN erhält vom NV nach der Abnahme die Vertragserfüllungssicherheit Zug um Zug gegen Gestellung der vereinbarten Gewährleistungssicherheit zurück. Bis zu diesem Sicherheitenaustausch gilt: Mit der Abnahme sichert die Vertragserfüllungssicherheit etwaige Mängelansprüche des NV nur noch in Höhe von maximal 3 % der Brutto-Auftragssumme.
3. Gewährleistungssicherheit
Der AN leistet in Höhe von 3 % der geprüften Brutto-Schlussabrechnungssumme eine Gewährleistungssicherheit durch eine Bürgschaft, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens mit der Schlussrechnung vor, so ist der NV berechtigt, den Sicherheitsbetrag von der Schlussrechnung einzubehalten. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit entweder der AN eine vertragsgerechte Gewährleistungsbürgschaft nachgereicht hat oder sobald die Gewährleistungszeit abgelaufen ist, ohne dass noch Mängelansprüche offen sind. Das Recht des NV, die Gewährleistungsbürgschaft im Klagewege einzufordern, bleibt unberührt.
Für die Bürgschaften sind die vom NV vorgegebenen Formblätter (ehemals EFB-SICH 1, EFB-SICH 2 und EFB-SICH 3) zu verwenden bzw. sie müssen textlich voll inhaltlich mit diesen übereinstimmen. Die Formblätter werden dem AN vom NV zur Verfügung gestellt.
Sollte der AN eine Bietergemeinschaft oder ARGE sein, so sind die Bürgschaften auf den Namen der Bietergemeinschaft / ARGE auszustellen, nicht auf die beteiligten Partner.
Rückgabe der Bürgschaften
Die Rückgabe gestellter Bürgschaften erfolgt erst, wenn keine durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche mehr möglich sind, also z.B. nach Ablauf des nach dem Vertrag bestimmten Gewährleistungszeitraumes für die Gewährleistungsbürgschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt keine offenen Mängel mehr bestehen.
Wenn der Auftragswert 250.000 € netto erreicht oder überschreitet oder wenn in der Leistungsbeschreibung explizit angeordnet, gelten folgende Sicherheiten als vereinbart:
1. Vorauszahlungssicherheit
Ist im Leistungsverzeichnis zugunsten des AN eine Vorauszahlung vertraglich vorgesehen, so hat der AN eine unbefristete selbstschuldnerische Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB und in Höhe der Brutto-Vorauszahlung zu stellen sowie in Höhe der jeweils noch nicht durch Verrechnung erloschenen Vorauszahlung aufrecht zu erhalten. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Ansprüche des NV auf Rückzahlung von Vorauszahlungen einschließlich Zinsen und Kosten, die dem NV im Rahmen dieses Vertrages gegen den AN zustehen, soweit sich aus der Abrechnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf den noch nicht vom NV verrechneten Teil der Vorauszahlung eine Überzahlung des AN ergibt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert keine Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche. Der AN kann den Austausch der Bürgschaftsurkunde Zug um Zug gegen eine in der jeweils aktuellen noch valutierten Vorauszahlungshöhe zu stellende, im Übrigen jedoch denselben Anforderungen genügende Vorauszahlungsbürgschaft verlangen, alternativ eine entsprechende schriftliche Enthaftungserklärung des NV einholen. Im Übrigen wird die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft spätestens dann zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung vollständig auf fällige Zahlungen für erbrachte Leistungen angerechnet worden ist.
2. Vertragserfüllungssicherheit
Der AN leistet in Höhe von 5 % der Brutto Auftragssumme eine Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt.
Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss vor, so ist der NV berechtigt, Abschlagszahlungen an den AN einzubehalten bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit der AN eine vertragsgerechte Erfüllungsbürgschaft nachgereicht hat. Abschlagszahlungen dürfen dabei jeweils um höchstens 10 % gekürzt werden. Das Recht des NV, die Vertragserfüllungsbürgschaft im Klagewege einzufordern, bleibt unberührt.
Der AN erhält vom NV nach der Abnahme die Vertragserfüllungssicherheit Zug um Zug gegen Gestellung der vereinbarten Gewährleistungssicherheit zurück. Bis zu diesem Sicherheitenaustausch gilt: Mit der Abnahme sichert die Vertragserfüllungssicherheit etwaige Mängelansprüche des NV nur noch in Höhe von maximal 3 % der Brutto-Auftragssumme.
3. Gewährleistungssicherheit
Der AN leistet in Höhe von 3 % der geprüften Brutto-Schlussabrechnungssumme eine Gewährleistungssicherheit durch eine Bürgschaft, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens mit der Schlussrechnung vor, so ist der NV berechtigt, den Sicherheitsbetrag von der Schlussrechnung einzubehalten. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit entweder der AN eine vertragsgerechte Gewährleistungsbürgschaft nachgereicht hat oder sobald die Gewährleistungszeit abgelaufen ist, ohne dass noch Mängelansprüche offen sind. Das Recht des NV, die Gewährleistungsbürgschaft im Klagewege einzufordern, bleibt unberührt.
Für die Bürgschaften sind die vom NV vorgegebenen Formblätter (ehemals EFB-SICH 1, EFB-SICH 2 und EFB-SICH 3) zu verwenden bzw. sie müssen textlich voll inhaltlich mit diesen übereinstimmen. Die Formblätter werden dem AN vom NV zur Verfügung gestellt.
Sollte der AN eine Bietergemeinschaft oder ARGE sein, so sind die Bürgschaften auf den Namen der Bietergemeinschaft / ARGE auszustellen, nicht auf die beteiligten Partner.
Rückgabe der Bürgschaften
Die Rückgabe gestellter Bürgschaften erfolgt erst, wenn keine durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche mehr möglich sind, also z.B. nach Ablauf des nach dem Vertrag bestimmten Gewährleistungszeitraumes für die Gewährleistungsbürgschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt keine offenen Mängel mehr bestehen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Zahlungsbedingungen gemäß Leistungsverzeichnis.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus dem GWB und zwar aus §123 GWB und §124 GWB.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Niersverband Viersen
Nationale Registrierungsnummer: 051660032032-31003-25
Postanschrift: Am Niersverband 10
Postleitzahl: 41747
Postort: Viersen
Region: Viersen
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabeaw@niersverband.de📧
Telefon: +492162-37040📞
URL: https://www.niersverband.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Haupttätigkeit
Umwelt
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E76295662🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E76295662🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Nationale Registrierungsnummer: UST-IdNr. DE812110859
Abteilung: Vergabekammer
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Postleitzahl: 50667
Postort: Köln
Region: Köln, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Überprüfungsstelle
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de📧
Telefon: +49221147-0📞
URL: https://www.bezreg-koeln.nrw.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Teil 4, Anwendung. Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1
GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt
unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1
GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die
Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax
oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134
Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Teil 4, Anwendung. Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1
GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt
unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1
GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die
Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax
oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134
Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-05-24+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 100-306760 (2024-05-22)