Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die Koordinierung der wissenschaftlichen Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 5c IIfSG regelt das Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizi-nischen Behandlungskapazitäten. Mit dieser Regelung soll das Risiko einer Benachteiligung ins-besondere aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten, die aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhanden sind, reduziert werden, indem die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) ausschließlich nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getrof-fen werden darf. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind ver-pflichtet, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen und in einer Verfahrensanweisung insbesonde-re die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe festzulegen. Die Evaluation des § 5c IIfSG wird interdisziplinär insbesondere auf Grundlage rechtlicher, me-dizinischer und ethischer Erkenntnisse durch voraussichtlich 10 unabhängige Sachverständige durchgeführt, die jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit als Auftraggeberin und dem Deutschen Bundestag benannt werden. Der Auftragnehmer fungiert als Koordinator, der den organisatorischen und methodischen Rahmen vorgibt, der es den Sachverständigen er-möglicht, die Evaluation des § 5c IfSG durchzuführen. Als Grundlage für die Evaluation durch die Sachverständigen sind in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern mit intensivmedi-zinischer Versorgung in Deutschland durch den Auftragnehmer Daten zur Beantwortung der in der Leistungsbeschreibung genannten Evaluationsaspekte in Form einer online Befragung zu erheben. Die Befragungsinhalte werden durch die Sachverständigen vorgegeben. Ergänzend zur quantitativen Befragung der Krankenhäuser sind in einem Mixed Methods Ansatz strukturierte quantitative und qualitative Befragungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Leitungs-ebenen sowie der Rechtsabteilungen zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der Regelungen des § 5c IfSG in den Einrichtungen durchzuführen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-11-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-10-15.
Auftragsbekanntmachung (2024-10-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Koordinierung der Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Reference number: 51735#00003
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die Koordinierung der wissenschaftlichen Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 5c IIfSG regelt das...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die Koordinierung der wissenschaftlichen Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 5c IIfSG regelt das Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizi-nischen Behandlungskapazitäten. Mit dieser Regelung soll das Risiko einer Benachteiligung ins-besondere aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten, die aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhanden sind, reduziert werden, indem die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) ausschließlich nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getrof-fen werden darf. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind ver-pflichtet, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen und in einer Verfahrensanweisung insbesonde-re die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe festzulegen.
Die Evaluation des § 5c IIfSG wird interdisziplinär insbesondere auf Grundlage rechtlicher, me-dizinischer und ethischer Erkenntnisse durch voraussichtlich 10 unabhängige Sachverständige durchgeführt, die jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit als Auftraggeberin und dem Deutschen Bundestag benannt werden. Der Auftragnehmer fungiert als Koordinator, der den organisatorischen und methodischen Rahmen vorgibt, der es den Sachverständigen er-möglicht, die Evaluation des § 5c IfSG durchzuführen. Als Grundlage für die Evaluation durch die Sachverständigen sind in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern mit intensivmedi-zinischer Versorgung in Deutschland durch den Auftragnehmer Daten zur Beantwortung der in der Leistungsbeschreibung genannten Evaluationsaspekte in Form einer online Befragung zu erheben. Die Befragungsinhalte werden durch die Sachverständigen vorgegeben. Ergänzend zur quantitativen Befragung der Krankenhäuser sind in einem Mixed Methods Ansatz strukturierte quantitative und qualitative Befragungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Leitungs-ebenen sowie der Rechtsabteilungen zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der Regelungen des § 5c IfSG in den Einrichtungen durchzuführen.
Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die Koordinierung der wissenschaftlichen Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 5c IIfSG regelt das Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizi-nischen Behandlungskapazitäten. Mit dieser Regelung soll das Risiko einer Benachteiligung ins-besondere aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten, die aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhanden sind, reduziert werden, indem die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizini-scher Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) ausschließlich nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getrof-fen werden darf. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind ver-pflichtet, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen und in einer Verfahrensanweisung insbesonde-re die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe festzulegen.
Die Evaluation des § 5c IIfSG wird interdisziplinär insbesondere auf Grundlage rechtlicher, me-dizinischer und ethischer Erkenntnisse durch voraussichtlich 10 unabhängige Sachverständige durchgeführt, die jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit als Auftraggeberin und dem Deutschen Bundestag benannt werden. Der Auftragnehmer fungiert als Koordinator, der den organisatorischen und methodischen Rahmen vorgibt, der es den Sachverständigen er-möglicht, die Evaluation des § 5c IfSG durchzuführen. Als Grundlage für die Evaluation durch die Sachverständigen sind in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern mit intensivmedi-zinischer Versorgung in Deutschland durch den Auftragnehmer Daten zur Beantwortung der in der Leistungsbeschreibung genannten Evaluationsaspekte in Form einer online Befragung zu erheben. Die Befragungsinhalte werden durch die Sachverständigen vorgegeben. Ergänzend zur quantitativen Befragung der Krankenhäuser sind in einem Mixed Methods Ansatz strukturierte quantitative und qualitative Befragungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Leitungs-ebenen sowie der Rechtsabteilungen zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der Regelungen des § 5c IfSG in den Einrichtungen durchzuführen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-11-25 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, § 44 VgV: - Bieterbogen,
- Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern,
- Verpflichtungserklärung im Rahmen...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, § 44 VgV: - Bieterbogen,
- Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern,
- Verpflichtungserklärung im Rahmen der Eignungsleihe,
- Erklärung der Bietergemeinschaft,
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
- Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit trotz Vorliegens von Ausschlussgründen,
- ggf. Selbstreinigung,
- Auszug Handelsregister.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Anlage E „Eigenerklärungen zur Eignung“ Formular-Ziffer VIII: - Erklärung zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung fest...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Anlage E „Eigenerklärungen zur Eignung“ Formular-Ziffer VIII: - Erklärung zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung fest angestellten
Mitarbeiter, die im projektrelevanten Umfeld tätig sind, sowie zur Anzahl der zum Zeitpunkt der
Angebotseinreichung fest angestellten Mitarbeiter/innen, die für das Projekt zur Verfügung
stehen. Der Bietende / die Bietergemeinschaft müssen zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung
mindestens 6 im projektrelevanten Umfeld beschäftigen, wovon mindestens 3
Mitarbeiter/innen für das Projekt zur Verfügung stehen. Dies gilt als Mindestanforderung.
- Referenzen
- Verantwortliche bzw. leitende Mitarbeiter/innen
- Sonstige Mitarbeiter/innen
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Anlage E
„Eigenerklärungen zur Eignung“ Formular-Ziffer VII: - Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bietende sich auf die Eignung...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Anlage E
„Eigenerklärungen zur Eignung“ Formular-Ziffer VII: - Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bietende sich auf die Eignung von
anderen Unternehmen (z. B. Unterauftragnehmern) beruft, sind diese Erklärungen und
Dokumente von allen benannten Unternehmen und Mitgliedern der Bietergemeinschaft
vorzulegen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben.
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei
Geschäftsjahre. Sollte ein Unternehmen erst seit weniger als drei Jahren bestehen, sind die
entsprechenden Angaben für die Geschäftsjahre seit Unternehmensgründung zu machen. Es ist
zudem gesondert und unter Angabe des Gründungszeitpunkts zu erklären, dass das betreffende
Unternehmen seit weniger als drei Jahren besteht. Der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmens
muss mindestens 250.000 Euro betragen. Dies gilt als Mindestanforderung.
- Bankauskunft
- Betriebshaftpflichtversicherung
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: 0000
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 9499-0📞 Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2024/S 202-625644 (2024-10-15)