Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung und/oder im Bewerbungsbogen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungsfrist gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden,
d) Wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Es wird ergänzend der Hinweis gegeben, dass sich die Regierung von Oberbayern
in der Vergangenheit für Ausschreibungen der Vergabestelle sowohl im Unter- als auch im
Oberschwellenbereich als Nachprüfungsstelle für nicht zuständig erklärt hat. Dies wurde damit
begründet, dass das Berufsförderungswerk München gGmbH als gemeinnützige Gesellschaft
(gGmbH) keiner Rechts- und Fachaufsicht von staatlicher Seite unterliege.
Weiter wurde als Begründung der Nichtzuständigkeit in der Vergangenheit angeführt, dass es sich
nicht um eine geförderte Maßnahme gehandelt habe. Da das gegenständliche Bauvorhaben
ebenfalls ein nicht gefördertes Projekt darstellt, legt dies nahe, dass diese Beurteilung
der Unzuständigkeit durch die Nachprüfstellen auch in diesem Vergabeverfahren wieder
eingenommen werden könnte.