Die Leistungen des Auftragnehmers (AN) umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche für einen sicheren, funktionstüchtigen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft, der Gebäude und der technischen Anlagen erforderlich sind und die Betreiberpflichten durch den AN sicherstellen. Der AN ist damit unter anderem für die zyklische und termingerechte Wartung und Inspektion während und nach Ablauf der Herstellergewährleistung vollumfänglich verantwortlich. Im Rahmen des Störungsmanagements gewährleistet der AN 24 Stunden täglich und an 365/366 Tagen im Jahr einen Störungsdienst. Die geforderten Leistungen sind entsprechend der DIN 31051 / EN 13306, DIN 32736, den Richtlinien des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) sowie der VDMA 24186 zu erbringen. Zu berücksichtigen sind Anlagen der Kostengruppen nach DIN 276: 300 Technische Anlagen aus dem Bereich Bauwerk-Baukonstruktion 330 Außenwände (Außentüren und -fenster, Sonnenschutz) 340 Innenwände (Innentüren und -fenster) 360 Dächer (Dachfenster, Dachöffnungen, etc.) 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 420 Wärmeversorgungsanlagen 430 Lufttechnische Anlagen 440 Starkstromanlagen 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (ggf. ohne TK- und IT-technische Anlagen) 460 Förderanlagen 470 Nutzungsspezifische Anlagen 480 Gebäudeautomation 530 Baukonstruktionen in Außenanlagen 540 Technische Anlagen in Außenanlagen sowie Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften/Normen und anerkannten Regeln der Technik wie: - DGUV V4, Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel - DGUV V4, Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel - VDI 2052, Raumlufttechnische Anlagen für Küchenanlagen - VDI 2035, Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen - VDI 6022, Hygieneinspektion lüftungstechnische Anlagen - VDI 6023, Trinkwasser-/ Legionellen-Prüfung inkl. Chlorid- und Chlorat-Messung - TrinkwV 2001, Trinkwasseruntersuchung gemäß der aktuellen Fassung - TRBS 1201, Prüfungen/Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - TRBS 2181, Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln - TRBS 3121, Betrieb von Aufzugsanlagen - BetrSichV, Betriebssicherheitsverordnung - 42. BImschV, Bundesimmissionsschutzverordnung - technische Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu berücksichtigen, d.h., dass dem Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Produkten (Materialien, Betriebs-/Hilfsstoffe, Ersatz-/Austauschteile etc.) der Vorrang zu geben ist, soweit die Funktionalität und Lebensdauer der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der AN ist verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Anlagen und Systeme der Kostengruppen 300 - 500 nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung -der jeweils gültigen Bestimmungen -der behördlichen Auflagen und Bestimmungen -der öffentlich-rechtlichen Anforderungen -den jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik -den Herstellerangaben unter Beachtung der Besonderheiten der Liegenschaft/Nutzung zu betreiben und instand zu halten. Das Technische Gebäudemanagement umfasst dabei die Leistungen: -Betreiben -Inspektion -Sachkunde- und Sachverständigenprüfungen -DGUV V4 - Leistungen -Stellen der verantwortlichen Elektrofachkraft und Anlagenverantwortlicher -Wartung -Instandsetzung -Optimieren -Störungsmanagement -ggf. Gewährleistungsüberwachung -Berichten -Dokumentieren -Energiemanagement -Stillstandsmanagement/Stillstandswartung -Entsorgung -Kommunikationsmanagement -EDV -Nutzung eines CAFM-Systems und sonstige Leistungen: - Start-Up-Phase / Vertragsauslaufphase - Instandhaltungsmanagement und Bereitschaftsdienst - Objektleitung - Haustechniker-, und Haushandwerkerleistungen Weitere Angaben, siehe Ziffer 5.1
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-09-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-07-24.
Auftragsbekanntmachung (2024-07-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Leistungen des Technischen Gebäudemanagements im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Bonn
Referenznummer: VOEK 458-23
Kurze Beschreibung:
Die Leistungen des Auftragnehmers (AN) umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche für einen sicheren, funktionstüchtigen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft, der Gebäude und der technischen Anlagen erforderlich sind und die Betreiberpflichten durch den AN sicherstellen.
Der AN ist damit unter anderem für die zyklische und termingerechte Wartung und Inspektion während und nach Ablauf der Herstellergewährleistung vollumfänglich verantwortlich. Im Rahmen des Störungsmanagements gewährleistet der AN 24 Stunden täglich und an 365/366 Tagen im Jahr einen Störungsdienst.
Die geforderten Leistungen sind entsprechend der DIN 31051 / EN 13306, DIN 32736, den Richtlinien des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) sowie der VDMA 24186 zu erbringen.
Zu berücksichtigen sind Anlagen der Kostengruppen nach DIN 276:
300 Technische Anlagen aus dem Bereich Bauwerk-Baukonstruktion
330 Außenwände (Außentüren und -fenster, Sonnenschutz)
340 Innenwände (Innentüren und -fenster)
360 Dächer (Dachfenster, Dachöffnungen, etc.)
410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
420 Wärmeversorgungsanlagen
430 Lufttechnische Anlagen
440 Starkstromanlagen
450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (ggf. ohne TK- und IT-technische Anlagen)
460 Förderanlagen
470 Nutzungsspezifische Anlagen
480 Gebäudeautomation
530 Baukonstruktionen in Außenanlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
sowie
Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften/Normen und anerkannten Regeln der Technik wie:
- DGUV V4, Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel
- DGUV V4, Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
- VDI 2052, Raumlufttechnische Anlagen für Küchenanlagen
- VDI 2035, Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen
- VDI 6022, Hygieneinspektion lüftungstechnische Anlagen
- VDI 6023, Trinkwasser-/ Legionellen-Prüfung inkl. Chlorid- und Chlorat-Messung
- TrinkwV 2001, Trinkwasseruntersuchung gemäß der aktuellen Fassung
- TRBS 1201, Prüfungen/Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 2181, Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in
Personenaufnahmemitteln
- TRBS 3121, Betrieb von Aufzugsanlagen
- BetrSichV, Betriebssicherheitsverordnung
- 42. BImschV, Bundesimmissionsschutzverordnung
- technische Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Die Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu berücksichtigen, d.h., dass dem Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Produkten (Materialien, Betriebs-/Hilfsstoffe, Ersatz-/Austauschteile etc.) der Vorrang zu geben ist, soweit die Funktionalität und Lebensdauer der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der AN ist verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Anlagen und Systeme der Kostengruppen 300 - 500 nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung
-der jeweils gültigen Bestimmungen
-der behördlichen Auflagen und Bestimmungen
-der öffentlich-rechtlichen Anforderungen
-den jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik
-den Herstellerangaben
unter Beachtung der Besonderheiten der Liegenschaft/Nutzung zu betreiben und instand zu halten.
Das Technische Gebäudemanagement umfasst dabei die Leistungen:
-Betreiben
-Inspektion
-Sachkunde- und Sachverständigenprüfungen
-DGUV V4 - Leistungen
-Stellen der verantwortlichen Elektrofachkraft und Anlagenverantwortlicher
-Wartung
-Instandsetzung
-Optimieren
-Störungsmanagement
-ggf. Gewährleistungsüberwachung
-Berichten
-Dokumentieren
-Energiemanagement
-Stillstandsmanagement/Stillstandswartung
-Entsorgung
-Kommunikationsmanagement
-EDV
-Nutzung eines CAFM-Systems
und sonstige Leistungen:
- Start-Up-Phase / Vertragsauslaufphase
- Instandhaltungsmanagement und Bereitschaftsdienst
- Objektleitung
- Haustechniker-, und Haushandwerkerleistungen
Weitere Angaben, siehe Ziffer 5.1
Die Leistungen des Auftragnehmers (AN) umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche für einen sicheren, funktionstüchtigen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft, der Gebäude und der technischen Anlagen erforderlich sind und die Betreiberpflichten durch den AN sicherstellen.
Der AN ist damit unter anderem für die zyklische und termingerechte Wartung und Inspektion während und nach Ablauf der Herstellergewährleistung vollumfänglich verantwortlich. Im Rahmen des Störungsmanagements gewährleistet der AN 24 Stunden täglich und an 365/366 Tagen im Jahr einen Störungsdienst.
Die geforderten Leistungen sind entsprechend der DIN 31051 / EN 13306, DIN 32736, den Richtlinien des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) sowie der VDMA 24186 zu erbringen.
Zu berücksichtigen sind Anlagen der Kostengruppen nach DIN 276:
300 Technische Anlagen aus dem Bereich Bauwerk-Baukonstruktion
330 Außenwände (Außentüren und -fenster, Sonnenschutz)
340 Innenwände (Innentüren und -fenster)
360 Dächer (Dachfenster, Dachöffnungen, etc.)
410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
420 Wärmeversorgungsanlagen
430 Lufttechnische Anlagen
440 Starkstromanlagen
450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (ggf. ohne TK- und IT-technische Anlagen)
460 Förderanlagen
470 Nutzungsspezifische Anlagen
480 Gebäudeautomation
530 Baukonstruktionen in Außenanlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
sowie
Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften/Normen und anerkannten Regeln der Technik wie:
- DGUV V4, Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel
- DGUV V4, Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
- VDI 2052, Raumlufttechnische Anlagen für Küchenanlagen
- VDI 2035, Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen
- VDI 6022, Hygieneinspektion lüftungstechnische Anlagen
- VDI 6023, Trinkwasser-/ Legionellen-Prüfung inkl. Chlorid- und Chlorat-Messung
- TrinkwV 2001, Trinkwasseruntersuchung gemäß der aktuellen Fassung
- TRBS 1201, Prüfungen/Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 2181, Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in
Personenaufnahmemitteln
- TRBS 3121, Betrieb von Aufzugsanlagen
- BetrSichV, Betriebssicherheitsverordnung
- 42. BImschV, Bundesimmissionsschutzverordnung
- technische Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Die Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu berücksichtigen, d.h., dass dem Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Produkten (Materialien, Betriebs-/Hilfsstoffe, Ersatz-/Austauschteile etc.) der Vorrang zu geben ist, soweit die Funktionalität und Lebensdauer der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der AN ist verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Anlagen und Systeme der Kostengruppen 300 - 500 nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung
-der jeweils gültigen Bestimmungen
-der behördlichen Auflagen und Bestimmungen
-der öffentlich-rechtlichen Anforderungen
-den jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik
-den Herstellerangaben
unter Beachtung der Besonderheiten der Liegenschaft/Nutzung zu betreiben und instand zu halten.
Das Technische Gebäudemanagement umfasst dabei die Leistungen:
-Betreiben
-Inspektion
-Sachkunde- und Sachverständigenprüfungen
-DGUV V4 - Leistungen
-Stellen der verantwortlichen Elektrofachkraft und Anlagenverantwortlicher
-Wartung
-Instandsetzung
-Optimieren
-Störungsmanagement
-ggf. Gewährleistungsüberwachung
-Berichten
-Dokumentieren
-Energiemanagement
-Stillstandsmanagement/Stillstandswartung
-Entsorgung
-Kommunikationsmanagement
-EDV
-Nutzung eines CAFM-Systems
und sonstige Leistungen:
- Start-Up-Phase / Vertragsauslaufphase
- Instandhaltungsmanagement und Bereitschaftsdienst
- Objektleitung
- Haustechniker-, und Haushandwerkerleistungen
Fortsetzung aus Ziffer 2.1
Für die Leistungserbringung wird das folgende Personal und dessen Vertretung benötigt:
-zwei Objektleiter und je eine Vertretung
-fünf Haustechniker - drei der Fachrichtung Elektrotechnik oder vergleichbar, zwei der Fachrichtung Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik oder vergleichbar
-ein Haushandwerker der o.g. Fachrichtung, oder als Schlosser oder vergleichbar
Die Objektleiter sind für die Koordination und Erbringung aller vertragsgegenständlichen Leistungen, die Gesamtaufsicht sowie für Sicherstellung der Qualität und Quantität der Leistungserbringung verantwortlich. Sie müssen zwischen 06:30Uhr - 16:00 Uhr (40 Stunden wöchentlich) vor Ort und ansonsten ständig erreichbar sein.
Die Haustechniker müssen zwischen 07:00 Uhr - 15:30 Uhr vor Ort präsent sein.
Der AN hat 24 Stunden an 365/366 Tagen im Jahr einen Bereitschaftsdienst zu betreiben, bei welchem Störmeldungen der AG sowie automatisierte Meldungen der GLT auflaufen. Das Störungsmanagement muss ständig erreichbar sein.
Der AN ist verpflichtet, seinen Bereitschaftsdienst hinsichtlich Personal- und Sachausstattung so auszustatten, dass alle erforderlichen Maßnahmen bei gemeldeten Störungen und Anforderungen eingeleitet und veranlasst werden können und alle Anforderungen an die Reaktionszeiten erfüllt werden.
Hinsichtlich der Reaktionszeiten sind für den AN grundsätzlich alle gesetzlichen Anforderungen bindend. Darüber hinaus sind die Reaktions- und Störungsbeseitigungs-zeiten sicherzustellen:
-für Aufzugsanlagen eine Reaktionszeit nach TRBS 3121 von max. 30 Minuten
-für sicherheitsrelevante Anlagen (Energieversorgung, Sicherheitsbeleuchtung, NEA, USV, Kommunikationsanlagen etc.) und Hilfsanlagen (Kühlung, Lüftung etc.) eine Reaktionszeit von max. 30 Minuten
-bei innerhalb der vereinbarten Anwesenheitszeit des AN auftretenden Störungen, deren Beseitigung unter den Begriff Kleinreparatur fällt, ist unverzüglich mit der Störungsbeseitigung zu beginnen
-bei allen außerhalb der vereinbarten Anwesenheitszeit des AN auftretenden Störungen sowie bei Störungen, deren Beseitigung nicht unter den Begriff Kleinreparatur ist unverzüglich, spätestens jedoch 60 Minuten nach Eingang der Störmeldung beim AN, mit der Störungsbeseitigung zu beginnen
Der AN setzt moderne EDV- bzw. CAFM-Systeme ein.
Das CAFM-System des AN muss software- und hardwareseitig den IT-Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen, es muss in einer nach ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz oder gleichwertig zertifizierten Betriebsumgebung implementiert sein.
Die Start-Up-Phase beginnt nach Zuschlagserteilung mit Stufe 1. Während der gesamten Start-Up-Phase hat sich der AN in sämtliche Aufgabenbereiche/Abläufe einzuarbeiten. Zu Beginn sind die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen einzuleiten.
Für die Liegenschaftsübernahme hat der AN ein Start-Up-Team bereitzustellen, dem Objektleiter, die Haustechniker, der Haushandwerker und ein mit Objektübernahmen erfahrener Projektleiter angehören.
Die Stufe 2 der Start-Up-Phase beginnt am 01.02.2025, der Regelbetrieb am 01.05.2025.
In der Vertragsauslaufphase übergibt der AN das Objekt an die AG bzw. an den neuen Dienstleister.
Der AN ist verpflichtet, über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende (schriftliche) Aufträge der AG zu übernehmen. Die Handlungsweise richtet sich nach Kostengrenzen und Leistungsart (VOB/VOL) und sind der LB zu entnehmen.
Alle weiteren Angaben sind der Leistungsbeschreibung / dem Leistungsverzeichnis und den Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Für die Leistungserbringung wird das folgende Personal und dessen Vertretung benötigt:
-zwei Objektleiter und je eine Vertretung
-fünf Haustechniker - drei der Fachrichtung Elektrotechnik oder vergleichbar, zwei der Fachrichtung Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik oder vergleichbar
-ein Haushandwerker der o.g. Fachrichtung, oder als Schlosser oder vergleichbar
Die Objektleiter sind für die Koordination und Erbringung aller vertragsgegenständlichen Leistungen, die Gesamtaufsicht sowie für Sicherstellung der Qualität und Quantität der Leistungserbringung verantwortlich. Sie müssen zwischen 06:30Uhr - 16:00 Uhr (40 Stunden wöchentlich) vor Ort und ansonsten ständig erreichbar sein.
Die Haustechniker müssen zwischen 07:00 Uhr - 15:30 Uhr vor Ort präsent sein.
Der AN hat 24 Stunden an 365/366 Tagen im Jahr einen Bereitschaftsdienst zu betreiben, bei welchem Störmeldungen der AG sowie automatisierte Meldungen der GLT auflaufen. Das Störungsmanagement muss ständig erreichbar sein.
Der AN ist verpflichtet, seinen Bereitschaftsdienst hinsichtlich Personal- und Sachausstattung so auszustatten, dass alle erforderlichen Maßnahmen bei gemeldeten Störungen und Anforderungen eingeleitet und veranlasst werden können und alle Anforderungen an die Reaktionszeiten erfüllt werden.
Hinsichtlich der Reaktionszeiten sind für den AN grundsätzlich alle gesetzlichen Anforderungen bindend. Darüber hinaus sind die Reaktions- und Störungsbeseitigungs-zeiten sicherzustellen:
-für Aufzugsanlagen eine Reaktionszeit nach TRBS 3121 von max. 30 Minuten
-für sicherheitsrelevante Anlagen (Energieversorgung, Sicherheitsbeleuchtung, NEA, USV, Kommunikationsanlagen etc.) und Hilfsanlagen (Kühlung, Lüftung etc.) eine Reaktionszeit von max. 30 Minuten
-bei innerhalb der vereinbarten Anwesenheitszeit des AN auftretenden Störungen, deren Beseitigung unter den Begriff Kleinreparatur fällt, ist unverzüglich mit der Störungsbeseitigung zu beginnen
-bei allen außerhalb der vereinbarten Anwesenheitszeit des AN auftretenden Störungen sowie bei Störungen, deren Beseitigung nicht unter den Begriff Kleinreparatur ist unverzüglich, spätestens jedoch 60 Minuten nach Eingang der Störmeldung beim AN, mit der Störungsbeseitigung zu beginnen
Der AN setzt moderne EDV- bzw. CAFM-Systeme ein.
Das CAFM-System des AN muss software- und hardwareseitig den IT-Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen, es muss in einer nach ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz oder gleichwertig zertifizierten Betriebsumgebung implementiert sein.
Die Start-Up-Phase beginnt nach Zuschlagserteilung mit Stufe 1. Während der gesamten Start-Up-Phase hat sich der AN in sämtliche Aufgabenbereiche/Abläufe einzuarbeiten. Zu Beginn sind die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen einzuleiten.
Für die Liegenschaftsübernahme hat der AN ein Start-Up-Team bereitzustellen, dem Objektleiter, die Haustechniker, der Haushandwerker und ein mit Objektübernahmen erfahrener Projektleiter angehören.
Die Stufe 2 der Start-Up-Phase beginnt am 01.02.2025, der Regelbetrieb am 01.05.2025.
In der Vertragsauslaufphase übergibt der AN das Objekt an die AG bzw. an den neuen Dienstleister.
Der AN ist verpflichtet, über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende (schriftliche) Aufträge der AG zu übernehmen. Die Handlungsweise richtet sich nach Kostengrenzen und Leistungsart (VOB/VOL) und sind der LB zu entnehmen.
Alle weiteren Angaben sind der Leistungsbeschreibung / dem Leistungsverzeichnis und den Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Zusätzliche Informationen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten neben den erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
Geheimhaltung und Datenschutz
Der AN und die AG haben alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die geltenden geheimhaltungsrelevanten Vorschriften und die Vorgaben im Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheitsrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen - der AG sind einzuhalten.
Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen oder Teile davon, die sich auf den Vertrag und die AG beziehen, darf der AN nur nach ausdrücklicher, vorheriger, schriftlich erteilter Einwilligung der AG Dritten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtungen gelten nach der Beendigung des Vertrages fort.
Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß Anlage – Compliance- und Verschwiegenheitserklärung - zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen, die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
Soweit der AN in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.
Für die Ausführung des Auftrags gelten neben den erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
Geheimhaltung und Datenschutz
Der AN und die AG haben alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die geltenden geheimhaltungsrelevanten Vorschriften und die Vorgaben im Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheitsrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen - der AG sind einzuhalten.
Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen oder Teile davon, die sich auf den Vertrag und die AG beziehen, darf der AN nur nach ausdrücklicher, vorheriger, schriftlich erteilter Einwilligung der AG Dritten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtungen gelten nach der Beendigung des Vertrages fort.
Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß Anlage – Compliance- und Verschwiegenheitserklärung - zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen, die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
Soweit der AN in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Die Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) sind bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Das bedeutet insbesondere, dass dem Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Produkten (Materialien, Betriebs-/Hilfsstoffe, Ersatz-/Austauschteile etc.) der Vorrang zu geben ist, soweit die Funktionalität und Lebensdauer der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
Die Leistungen des AN umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche u.a. für einen umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft notwendig sind.
Vom AN wird die Durchführung eines Energiemanagements gefordert, Es umfasst die Gesamtheit der Leistungen für das Betreiben von Liegenschaften/Gebäuden nach energiewirtschaftlichen Kriterien mit fortwährender Optimierung von Aufwand und Nutzen.
Die Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) sind bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Das bedeutet insbesondere, dass dem Einsatz von klima- und umweltfreundlichen Produkten (Materialien, Betriebs-/Hilfsstoffe, Ersatz-/Austauschteile etc.) der Vorrang zu geben ist, soweit die Funktionalität und Lebensdauer der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
Die Leistungen des AN umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche u.a. für einen umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft notwendig sind.
Vom AN wird die Durchführung eines Energiemanagements gefordert, Es umfasst die Gesamtheit der Leistungen für das Betreiben von Liegenschaften/Gebäuden nach energiewirtschaftlichen Kriterien mit fortwährender Optimierung von Aufwand und Nutzen.
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-11-15 📅
Datum des Endes: 2029-04-30 📅
Beschreibung
Maximale Verlängerungen: 1
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung der AG um 4 Jahre verlängert werden, also maximal bis 30.04.2033. Die Optionsausübung muss dem AN bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform zugehen; anderenfalls erlischt das Verlängerungsoptionsrecht der AG. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung der AG um 4 Jahre verlängert werden, also maximal bis 30.04.2033. Die Optionsausübung muss dem AN bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform zugehen; anderenfalls erlischt das Verlängerungsoptionsrecht der AG. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 60
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Eigenes schriftliches Konzept des Bieters
Qualitätskriterium (Gewichtung): 40
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000 Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-09-17 09:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 69 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich ✅
Zusätzliche Informationen:
Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06, - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer
2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06, - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe
3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe)
4) Nachweise:
-Nachweis des Eintrages in einem öffentlichen Register oder bei einer Genehmigungs- behörde (Handwerkskammer, Gewerberegister oder gleichwertig) für Bieter und Bietergemeinschaftsmitglieder
-Kopie der bereits abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
-Namentliche Benennung und Nachweise der Objektleiter und deren Vertreter zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Namentliche Benennung und Nachweise der Haustechniker und deren Vertreter zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Namentliche Benennung und Nachweis für den Haushandwerker zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Nachweis als Beauftragte Person f. Aufzugsanlagen gem. BetrSichV, Anhang 1, Pkt. 4.1 (Aufzugswärter) mit Berechtigung zur Personenbefreiung
-Nachweis zur Schaltberechtigung für MS-Schaltanlagen
-Nachweis der Verantwortlichen Elektrofachkräfte
-Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen an das verwendete CAFM-System (Anlage C-08, Seite 2) zur Gewährleistung der Informationssicherheit durch den Auftragnehmer
Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06, - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer
2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06, - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe
3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe)
4) Nachweise:
-Nachweis des Eintrages in einem öffentlichen Register oder bei einer Genehmigungs- behörde (Handwerkskammer, Gewerberegister oder gleichwertig) für Bieter und Bietergemeinschaftsmitglieder
-Kopie der bereits abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
-Namentliche Benennung und Nachweise der Objektleiter und deren Vertreter zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Namentliche Benennung und Nachweise der Haustechniker und deren Vertreter zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Namentliche Benennung und Nachweis für den Haushandwerker zur Qualifikation und Berufserfahrung
-Nachweis als Beauftragte Person f. Aufzugsanlagen gem. BetrSichV, Anhang 1, Pkt. 4.1 (Aufzugswärter) mit Berechtigung zur Personenbefreiung
-Nachweis zur Schaltberechtigung für MS-Schaltanlagen
-Nachweis der Verantwortlichen Elektrofachkräfte
-Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen an das verwendete CAFM-System (Anlage C-08, Seite 2) zur Gewährleistung der Informationssicherheit durch den Auftragnehmer
Beschreibung:
Für den Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2- gemäß §9 Abs.1 Nr.1 und 2 SÜG gefordert.
Eingesetzte Nachunternehmer müssen vom AN begleitet werden, sofern diese nicht über eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (sog. Ü2) nach § 9 SÜG verfügen.
Noch nicht sicherheitsüberprüftes Personal wird durch die AG überprüft, sofern sich der AN nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK befindet.
Der AN verpflichtet sich, nach Aufforderung durch das Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich der Ü2- Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind – unter Angabe der Art und des Datums des SÜ.
Die AG übersendet dem Personalkoordinator des AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt.
Der AN verpflichtet sich, der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden.
Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an.
Die AG weist darauf hin: Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Personen mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, unmöglich sein bzw. führt in jedem Fall zu längeren Verfahrenslaufzeiten. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit der Folge der Ablehnung können insbesondere vorliegen bei: Straftaten der Person in den letzten 5 Jahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren, Beziehungen und Kontakte in Staaten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste des BMI), Alkohol- und Drogenabhängigkeit u.a.. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Beispielnennung. In jedem Fall führen diese Sachverhalte stets zu verlängerten Verfahrenslaufzeiten der Sicherheitsüberprüfung. Das Risiko der Verfah-rensverzögerung sowie der Ablehnung einer Person im Ergebnis einer nicht erfolgreich durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, gleich aus welchem Grund, verbleibt beim Auftragnehmer.
Für den Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2- gemäß §9 Abs.1 Nr.1 und 2 SÜG gefordert.
Eingesetzte Nachunternehmer müssen vom AN begleitet werden, sofern diese nicht über eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (sog. Ü2) nach § 9 SÜG verfügen.
Noch nicht sicherheitsüberprüftes Personal wird durch die AG überprüft, sofern sich der AN nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK befindet.
Der AN verpflichtet sich, nach Aufforderung durch das Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich der Ü2- Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind – unter Angabe der Art und des Datums des SÜ.
Die AG übersendet dem Personalkoordinator des AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt.
Der AN verpflichtet sich, der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden.
Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an.
Die AG weist darauf hin: Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Personen mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, unmöglich sein bzw. führt in jedem Fall zu längeren Verfahrenslaufzeiten. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit der Folge der Ablehnung können insbesondere vorliegen bei: Straftaten der Person in den letzten 5 Jahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren, Beziehungen und Kontakte in Staaten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste des BMI), Alkohol- und Drogenabhängigkeit u.a.. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Beispielnennung. In jedem Fall führen diese Sachverhalte stets zu verlängerten Verfahrenslaufzeiten der Sicherheitsüberprüfung. Das Risiko der Verfah-rensverzögerung sowie der Ablehnung einer Person im Ergebnis einer nicht erfolgreich durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, gleich aus welchem Grund, verbleibt beim Auftragnehmer.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Allgemeine Angaben zum Unternehmen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in Ziffer 2 (soweit zutreffend), und mit dem Angebot einzureichen.: Die Angaben der Ziffern 2.1 und 2.2 sind wie folgt auszufüllen:
2.1. Angabe zu: Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des
Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder
Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, Registergericht oder
Genehmigungsbehörde, gesetzlicher Vertreter, Ansprechperson, Telefon,
Telefax, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort
2.2 Zusätzliche Angaben, sofern keine Eintragung im Handelsregister
vorliegt (z.B. nicht eingetragener Einzelunternehmer, Freiberufler oder
unternehmerisch tätige GbR) - Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber bzw. zu
dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten: Vorname, Name,
ggf. abweichender Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit
Allgemeine Angaben zum Unternehmen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in Ziffer 2 (soweit zutreffend), und mit dem Angebot einzureichen.: Die Angaben der Ziffern 2.1 und 2.2 sind wie folgt auszufüllen:
2.1. Angabe zu: Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des
Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder
Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, Registergericht oder
Genehmigungsbehörde, gesetzlicher Vertreter, Ansprechperson, Telefon,
Telefax, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort
2.2 Zusätzliche Angaben, sofern keine Eintragung im Handelsregister
vorliegt (z.B. nicht eingetragener Einzelunternehmer, Freiberufler oder
unternehmerisch tätige GbR) - Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber bzw. zu
dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten: Vorname, Name,
ggf. abweichender Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
3. Eigenerklärung über zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB
4. Eigenerklärung zum etwaigen Bezug des Bieters zu Russland
5. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 Wettbewerbsregister (WRegG) - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 3, 4 und 5, und mit dem Angebot einzureichen: zu 3) Nicht abgegebene Eigenerklärungen gem. § 123 und § 124 GWB in der Bieterauskunft sind ein Ausschlussgrund. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen erklärt und nachweist, dass es:
1. seinen Verpflichtungen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB zwischenzeitlich dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB)
2.Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 Abs. 1 GWB ergriffen hat
---
zu 4) Gemäß Verordnung (EU) 2022/576 dürfen ab dem 9. April 2022 keine öffentlichen Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies betrifft nicht nur Bieter und Teilnehmer, sondern auch Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher und Lieferanten, die mit mehr als 10% am Auftragswert beteiligt sind. Folgende Erklärungen sind abzugeben:
- dass das Unternehmen nicht in Russland niedergelassen ist und der Unternehmer - im Fall der Bewerbung als Einzelkaufmann - nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- dass an dem Unternehmen kein in Russland niedergelassenes Unternehmen und eine natürliche Person mit russischer Staatsangehörigkeit zu mehr als 50% beteiligt ist
- dass das Unternehmen nicht im Namen oder auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder einer natürlichen Person mit russischer Staatsangehörigkeit handelt
- für die Ausführung des Auftrags werden nicht die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers, Eignungsverleihers oder Lieferanten in Anspruch genommen, der in Russland niedergelassen ist oder die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- das Unternehmen nimmt nicht die Kapazitäten eines Unternehmens in Anspruch, an dem zu mehr als 50% ein in Russland niedergelassenes Unternehmen oder ein russischer Staatsangehöriger beteiligt sind oder das im Namen und auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder russischen Staatsangehörigen handelt. Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft / der Unterauftragnehmer, die die vorstehende Erklärung nicht abgeben, aber einen Einsatz dennoch für gerechtfertigt halten, können dieses mit einer eigenen Erklärung begründen.
---
zu 5) Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft erklären, dass im Wettbewerbsregister entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG keine rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen mit einem Bußgeldwert von wenigstens 175.0000 € wegen eines Verstoßes gegen § 24 Absatz 1 LkSG eingetragen sind und demnach die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG nicht vorliegen. Und dass zur Kenntnis genommen wird, dass bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlags-erteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 Abs. 1 WRegG einholen muss. Die Erklärung betrifft Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern entsprechend den Vorgaben des §1 des LKSG.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
3. Eigenerklärung über zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB
4. Eigenerklärung zum etwaigen Bezug des Bieters zu Russland
5. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 Wettbewerbsregister (WRegG) - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 3, 4 und 5, und mit dem Angebot einzureichen: zu 3) Nicht abgegebene Eigenerklärungen gem. § 123 und § 124 GWB in der Bieterauskunft sind ein Ausschlussgrund. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen erklärt und nachweist, dass es:
1. seinen Verpflichtungen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB zwischenzeitlich dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB)
2.Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 Abs. 1 GWB ergriffen hat
---
zu 4) Gemäß Verordnung (EU) 2022/576 dürfen ab dem 9. April 2022 keine öffentlichen Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies betrifft nicht nur Bieter und Teilnehmer, sondern auch Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher und Lieferanten, die mit mehr als 10% am Auftragswert beteiligt sind. Folgende Erklärungen sind abzugeben:
- dass das Unternehmen nicht in Russland niedergelassen ist und der Unternehmer - im Fall der Bewerbung als Einzelkaufmann - nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- dass an dem Unternehmen kein in Russland niedergelassenes Unternehmen und eine natürliche Person mit russischer Staatsangehörigkeit zu mehr als 50% beteiligt ist
- dass das Unternehmen nicht im Namen oder auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder einer natürlichen Person mit russischer Staatsangehörigkeit handelt
- für die Ausführung des Auftrags werden nicht die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers, Eignungsverleihers oder Lieferanten in Anspruch genommen, der in Russland niedergelassen ist oder die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- das Unternehmen nimmt nicht die Kapazitäten eines Unternehmens in Anspruch, an dem zu mehr als 50% ein in Russland niedergelassenes Unternehmen oder ein russischer Staatsangehöriger beteiligt sind oder das im Namen und auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder russischen Staatsangehörigen handelt. Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft / der Unterauftragnehmer, die die vorstehende Erklärung nicht abgeben, aber einen Einsatz dennoch für gerechtfertigt halten, können dieses mit einer eigenen Erklärung begründen.
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zu 5) Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft erklären, dass im Wettbewerbsregister entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG keine rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen mit einem Bußgeldwert von wenigstens 175.0000 € wegen eines Verstoßes gegen § 24 Absatz 1 LkSG eingetragen sind und demnach die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG nicht vorliegen. Und dass zur Kenntnis genommen wird, dass bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlags-erteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 Abs. 1 WRegG einholen muss. Die Erklärung betrifft Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern entsprechend den Vorgaben des §1 des LKSG.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
6) Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs- oder /Berufshaftpflichtversicherung
7) Angaben zu Umsätzen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 6 und 7, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 6) Abgabe der Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung - Geforderte Deckungssummen (pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert):
Personenschäden: mindestens 5,0 Mio. €, Sachschäden: mindestens 5,0 Mio. €, Vermögensschäden: mindestens 0,5 Mio. €, Schlüsselschäden: mindestens 0,1 Mio €. Abgabe der Eigenerklärung, dass die Höhe der geforderten Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit schon erreicht wird oder dass, sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, die Anpassung unmittelbar nach Zuschlagserteilung entsprechend der geforderten Versicherungsdeckungssummen der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vorgenommen wird.
---
zu 7) Die Gesamtumsätze und die Umsätze für die ausgeschriebenene Leistung des Technischen Gebäudemanagements sind für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu benennen.
6) Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs- oder /Berufshaftpflichtversicherung
7) Angaben zu Umsätzen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 6 und 7, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 6) Abgabe der Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung - Geforderte Deckungssummen (pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert):
Personenschäden: mindestens 5,0 Mio. €, Sachschäden: mindestens 5,0 Mio. €, Vermögensschäden: mindestens 0,5 Mio. €, Schlüsselschäden: mindestens 0,1 Mio €. Abgabe der Eigenerklärung, dass die Höhe der geforderten Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit schon erreicht wird oder dass, sofern die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Schadensereignisse derzeit nicht ausreicht, die Anpassung unmittelbar nach Zuschlagserteilung entsprechend der geforderten Versicherungsdeckungssummen der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der Verträge vorgenommen wird.
---
zu 7) Die Gesamtumsätze und die Umsätze für die ausgeschriebenene Leistung des Technischen Gebäudemanagements sind für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu benennen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
8) Eigenerklärung über die Leistungserbringung
9) leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
10) Angaben zu Referenzen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 8, 9 und 10, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 8)
a) das Unternehmen beschäftigt ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung TGM
b) dem künftigen Objektteam steht die technische Ausstattung zur Verfügung, um die Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen
c) zu Beginn der Start-up-Phase ausreichend qualifiziertes Personal bereitzuhalten, welches bereits nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SÜG(sog. Ü2) sicherheitsüberprüft ist, bzw. bereit ist, sich der Ü2 zu unterziehen, davon mind. (eigenes Personal des AN):
- zwei Objektleiter (OL) und deren Vertreter
- fünf Haustechniker (HT) und ein Vertreter je Fachrichtung
- ein Haushandwerker (HHW)
d) für den 24h/365-Tage-Regelbetrieb werden ausreichend qualifizierte Mitarbeiter bereitgehalten, welche über eine Ü2 verfügen
e)sämtliche notwendigen Fachbetriebszulassungen jederzeit vorzulegen
f)Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen, soweit das möglich und wirtschaftlich ist
g)das eingesetzte Personal ist in der Lage, die eingesetzten GLT- und CAFM-Programme des AN fachgerecht zu nutzen und zu bedienen
h)des Besitzes des Zertifikats gem. ISO 27001 o. vergleichbar
i)Nachweise der Erfüllung der Anforderungen an das vorgesehene CAFM-System nach Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen
j)OL und Vertreter verfügen über einen Abschluss als Diplomingenieur (FH), Bachelor, Staatlich geprüfter Techniker, Meister (DQR/EQR mind. Niveau 6) in einer dem technischen Gebäudebetrieb entsprechenden Fachrichtung: Elektrotechnik, Versorgungstechnik, Gebäudetechnik, Facility-Management oder einer vergleichbaren Fachrichtung
k)OL und Vertreter verfügen über mind. über 5 Jahre Berufserfahrung im TGM mit vergleichbarem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
l)OL und Vertreter verfügen über folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau C1 nach GER)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-ausgeprägte service-orientierte Einstellung und Führungsqualität
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001/14001
-Kenntnis aller einschlägigen Gesetze, Normen, Richtlinien und in den Bereichen Umweltmanagement und Nachhaltigkeit
-Umfassende Kenntnisse der Arbeitssicherheit
-sehr gute Kenntnisse der MSR-/GLT-Technik und der einschlägigen HW und SW
-kaufmännische Kenntnisse und Verantwortung
-Schaltberechtigung Mittelspannung bis 30 kV (mindestens ein OL)
-Kenntnisse der Brandmeldeanlage, um die Verantwortung dafür wahrzunehmen
m) 3 HT und ein Verteter verfügen über einen Abschluss nach mind. 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mind. Niveau 4) der Elektrotechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung
n)2 HT und ein Vertreter verfügen über einen Abschluss nach mind. 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mind. Niveau 4) in einem Gewerk der Versorgungstechnik (HLS/GLT) oder in einer vergleichbaren Fachrichtung
o)die HT und ihre Vertreter (eigenes Personal des AN) verfügen über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in vergleichbarer Position
p)die vorgesehenen fünf HT verfügen über folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-service-orientierte Einstellung
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001 und 14001
-gute Kenntnisse der Arbeitssicherheit
-gute Kenntnisse der MSR-/GLT-Technik
q)der HHW verfügt über einen Abschluss nach mindestens 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mindestens Niveau 4) als Schlosser oder in einer vergleichbaren Fachrichtung (jn Deutschland anerkannt) und über mind. 3 Jahre Berufserfahrung in vergleichbarer Position
r)der HHW verfügt über Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-service-orientierte Einstellung
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001 und 14001
-gute Kenntnisse der Arbeitssicherheit
Schriftliche Nachweise der HT (auf Anforderung vorzulegen):
1.als Beauftragte Person f. Aufzugsanlagen gem. BetrSichV, Anhang 1, Pkt. 4.1 (Aufzugswärter) mit Berechtigung zur Personenbefreiung für alle 5 HT bzw. Erklärung, bei Nichtvorliegen diese nach Zuschlagserteilung unverzüglich eingzuholen
2.als Fachkraft für Feststellanlagen für einen HT und eine Vertretung
3.einer Unterweisung von Betriebsangehörigen zur Schaltberechtigung für MS-Schaltanlagen für einen HT und seine Vertretung (alternativ: Schaltberechtigung eines anderen Mitarbeiter des AN)
4.als Verantwortliche Elektrofachkraft für einen HT und seine Vertretung
Erklärung, die namentliche Benennung, Vorlage von Qualifikations- und Berufserfahrungsnachweisen (Projektlebenslauf) der OL, HT, des HHW jederzeit auf Anforderung der AG vorzulegen.
Hinweis: Vergleichbare Qualifikationen, Fachrichtungen, Gewerke müssen in Deutschland zugelassen sein, diese und Zertifikate sind zu benennen und die Vergleichbarkeit ist zu begründen!
zu 9) Erklärungen zu Beginn der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich TGM, zu Beschäftigtenanzahlen insgesamt und zur Anzahl im Bereich TGM
zu 10) Benennung von mind. 3 vergleichbaren Referenzen der Leistungsart TGM von mind. zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Ein Referenzen sollte mindestens 75 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen, die beiden anderen jeweils mind. 50 %.
8) Eigenerklärung über die Leistungserbringung
9) leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
10) Angaben zu Referenzen - zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 8, 9 und 10, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 8)
a) das Unternehmen beschäftigt ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung TGM
b) dem künftigen Objektteam steht die technische Ausstattung zur Verfügung, um die Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen auszuführen
c) zu Beginn der Start-up-Phase ausreichend qualifiziertes Personal bereitzuhalten, welches bereits nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 u. 2 SÜG(sog. Ü2) sicherheitsüberprüft ist, bzw. bereit ist, sich der Ü2 zu unterziehen, davon mind. (eigenes Personal des AN):
- zwei Objektleiter (OL) und deren Vertreter
- fünf Haustechniker (HT) und ein Vertreter je Fachrichtung
- ein Haushandwerker (HHW)
d) für den 24h/365-Tage-Regelbetrieb werden ausreichend qualifizierte Mitarbeiter bereitgehalten, welche über eine Ü2 verfügen
f)Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen, soweit das möglich und wirtschaftlich ist
g)das eingesetzte Personal ist in der Lage, die eingesetzten GLT- und CAFM-Programme des AN fachgerecht zu nutzen und zu bedienen
h)des Besitzes des Zertifikats gem. ISO 27001 o. vergleichbar
i)Nachweise der Erfüllung der Anforderungen an das vorgesehene CAFM-System nach Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen
j)OL und Vertreter verfügen über einen Abschluss als Diplomingenieur (FH), Bachelor, Staatlich geprüfter Techniker, Meister (DQR/EQR mind. Niveau 6) in einer dem technischen Gebäudebetrieb entsprechenden Fachrichtung: Elektrotechnik, Versorgungstechnik, Gebäudetechnik, Facility-Management oder einer vergleichbaren Fachrichtung
k)OL und Vertreter verfügen über mind. über 5 Jahre Berufserfahrung im TGM mit vergleichbarem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
l)OL und Vertreter verfügen über folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau C1 nach GER)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-ausgeprägte service-orientierte Einstellung und Führungsqualität
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001/14001
-Kenntnis aller einschlägigen Gesetze, Normen, Richtlinien und in den Bereichen Umweltmanagement und Nachhaltigkeit
-Umfassende Kenntnisse der Arbeitssicherheit
-sehr gute Kenntnisse der MSR-/GLT-Technik und der einschlägigen HW und SW
-kaufmännische Kenntnisse und Verantwortung
-Schaltberechtigung Mittelspannung bis 30 kV (mindestens ein OL)
-Kenntnisse der Brandmeldeanlage, um die Verantwortung dafür wahrzunehmen
m) 3 HT und ein Verteter verfügen über einen Abschluss nach mind. 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mind. Niveau 4) der Elektrotechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung
n)2 HT und ein Vertreter verfügen über einen Abschluss nach mind. 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mind. Niveau 4) in einem Gewerk der Versorgungstechnik (HLS/GLT) oder in einer vergleichbaren Fachrichtung
o)die HT und ihre Vertreter (eigenes Personal des AN) verfügen über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in vergleichbarer Position
p)die vorgesehenen fünf HT verfügen über folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-service-orientierte Einstellung
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001 und 14001
-gute Kenntnisse der Arbeitssicherheit
-gute Kenntnisse der MSR-/GLT-Technik
q)der HHW verfügt über einen Abschluss nach mindestens 3-jähriger Berufsausbildung (DQR/EQR mindestens Niveau 4) als Schlosser oder in einer vergleichbaren Fachrichtung (jn Deutschland anerkannt) und über mind. 3 Jahre Berufserfahrung in vergleichbarer Position
r)der HHW verfügt über Kenntnisse/Fähigkeiten:
-sehr gute Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift (muttersprachliches Niveau)
-hilfsbereites, höfliches und repräsentatives Auftreten in allen Situationen
-service-orientierte Einstellung
-Kenntnis der ISO-Zertifikate 9001 und 14001
-gute Kenntnisse der Arbeitssicherheit
Schriftliche Nachweise der HT (auf Anforderung vorzulegen):
1.als Beauftragte Person f. Aufzugsanlagen gem. BetrSichV, Anhang 1, Pkt. 4.1 (Aufzugswärter) mit Berechtigung zur Personenbefreiung für alle 5 HT bzw. Erklärung, bei Nichtvorliegen diese nach Zuschlagserteilung unverzüglich eingzuholen
2.als Fachkraft für Feststellanlagen für einen HT und eine Vertretung
3.einer Unterweisung von Betriebsangehörigen zur Schaltberechtigung für MS-Schaltanlagen für einen HT und seine Vertretung (alternativ: Schaltberechtigung eines anderen Mitarbeiter des AN)
4.als Verantwortliche Elektrofachkraft für einen HT und seine Vertretung
Erklärung, die namentliche Benennung, Vorlage von Qualifikations- und Berufserfahrungsnachweisen (Projektlebenslauf) der OL, HT, des HHW jederzeit auf Anforderung der AG vorzulegen.
Hinweis: Vergleichbare Qualifikationen, Fachrichtungen, Gewerke müssen in Deutschland zugelassen sein, diese und Zertifikate sind zu benennen und die Vergleichbarkeit ist zu begründen!
zu 9) Erklärungen zu Beginn der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich TGM, zu Beschäftigtenanzahlen insgesamt und zur Anzahl im Bereich TGM
zu 10) Benennung von mind. 3 vergleichbaren Referenzen der Leistungsart TGM von mind. zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Ein Referenzen sollte mindestens 75 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen, die beiden anderen jeweils mind. 50 %.
Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
11) Angabe zu Bietergemeinschaften
12) Angabe zu Unterauftragnehmern
13) Angabe zur Eignungsleihe
- zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 11, 12 und 13, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 11) Erklärung, ob beabsichtigt wird, als Bietergemeinschaft ein Angebot abzugeben und Angaben dazu, für welchen Teilbereich der Leistung und in welchem Umfang
---
zu 12) Erklärung, ob beabsichtigt wird, Unterauftragnehmer einzusetzen und Angaben dazu, für welche Teilleistungen und in welchem Umfang.
---
zu 13) Erklärung, ob für die Erbringung der Leistungen eine Eignungsleihe nach § 47 VgV vorgenommen wird und Angabe in Bezug auf welche Aspekte
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
11) Angabe zu Bietergemeinschaften
12) Angabe zu Unterauftragnehmern
13) Angabe zur Eignungsleihe
- zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen in den Ziffern 11, 12 und 13, und mit dem Angebot einzureichen.: zu 11) Erklärung, ob beabsichtigt wird, als Bietergemeinschaft ein Angebot abzugeben und Angaben dazu, für welchen Teilbereich der Leistung und in welchem Umfang
---
zu 12) Erklärung, ob beabsichtigt wird, Unterauftragnehmer einzusetzen und Angaben dazu, für welche Teilleistungen und in welchem Umfang.
---
zu 13) Erklärung, ob für die Erbringung der Leistungen eine Eignungsleihe nach § 47 VgV vorgenommen wird und Angabe in Bezug auf welche Aspekte
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
+ 18 weitere
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach
-§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete)
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach
-§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete)
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach §…
… 129 StGB
… 129a und 129b StGB
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabe-verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat.
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB
§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
§ 123 Abs. 4 GWB
Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur…
… Sozialsversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können.
… Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können.
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 2
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende…
… arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
… umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat).
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat).
Verstöße gegen:
1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleis- tungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG
Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
============Weitere Ausschlussgründe:===========================
a) sind gem. § 57 VgV Angebote:
- die nicht form- oder fristgerecht eingegangenen sind (im Verantwortungsbereich des Bieters liegend)
-die die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen nicht enthalten
-in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
-bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind
-die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen
-die nicht zugelassene Nebenangebote sind.
b)Nicht abgegebene geforderte Eigenerklärungen der Bieterauskunft können zum Ausschluss führen.
c) Die Nichtbeachtung der Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag bei der Kalkulations eines Angebotes führt zum Ausschluss dessen.
1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleis- tungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG
Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
============Weitere Ausschlussgründe:===========================
a) sind gem. § 57 VgV Angebote:
- die nicht form- oder fristgerecht eingegangenen sind (im Verantwortungsbereich des Bieters liegend)
-die die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen nicht enthalten
-in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
-bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind
-die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen
-die nicht zugelassene Nebenangebote sind.
b)Nicht abgegebene geforderte Eigenerklärungen der Bieterauskunft können zum Ausschluss führen.
c) Die Nichtbeachtung der Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag bei der Kalkulations eines Angebotes führt zum Ausschluss dessen.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Nationale Registrierungsnummer: 991-80032-33
Postleitzahl: 53119
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Verdingungsstelle
E-Mail: verdingung@bundesimmobilien.de📧
Telefon: 000📞
URL: http://www.bundesimmobilien.de🌏
Adresse des Käuferprofils: http://www.Bundesimmobilien.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=703369🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ortsbesichtigungen sind freiwillig und erfolgen nach Absprache vom 12.08. bis zum 16.08.2024. Besichtigungstermine sind mind. 3 Arbeitstage vorab zu vereinbaren.
Für das Angebot ist das Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, dem Mindestlohn-, Arbeitnehmerentsende- und Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sind zwingend bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über alle Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Das Angebot muss die Preise, die Stundenverrechnungssätze für Standard- und Zusatzleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
Nimmt der Bieter Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe), ist er verpflichtet, diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin "www.bundesimmobilien.de/datenschutz" vor Angebotsabgabe zu übermitteln. In gleicher Weise sind Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren. Die DSGVO entbindet nicht von der Pflicht, die Kontaktdaten der Referenzgeber bekannt zu geben.
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot, vollständig ausgefüllt, einzureichen:
1. Angebotsschreiben
2. Leistungsverzeichnis im GAEB- und PDF-Format
3. Formular Eignungskriterien, Bieterauskunft
4. Formular "Grundlagen der Angebotskalkulation", nur bei Abgabe eines Festpreises über die gesamte Vertragslaufzeit
5. Formular "Bietergemeinschaftserklärung", falls einschlägig
6. Angaben zum CAFM-System
7. Preisgleitklauseln Objektleiter, Haustechniker und -Haushandwerker
8. Compliance- und Verschwiegenheitserklärung
9. Zertifikat gem. ISO 27001 oder vergleichbar für das CAFM-System
10. Eigenes schriftliches Konzept der Leistungserbringung
Zu technischen Fragen bzgl. der e-Vergabe steht Ihnen der e-Vergabe Help Desk
zur Verfügung.
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform einzureichen (https://www.evergabe-online.de). Die Fragen sollten bis spätestens 03.09.2024 bei der e-Vergabe-Plattform eingehen und werden auch nur über die e-Vergabe-Plattform beantwortet. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
Angebote sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abzugeben. Eine Registrierung zur Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes ist dazu erforderlich. Alle außerhalb der e-Vergabeplattform des Bundes, wie per Telefax, Telex oder E-Mail, sowie schriftlich eingegangenen Angebote werden nicht zum Verfahren zugelassen und führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Bei Abgabe eines Angebotes über die e-Vergabe-Plattform kann durch das Hochladen einer neuen Datei eine alte Datei ersetzt werden. Die jeweiligen Änderungen oder Berichtigungen sind kenntlich zu machen.
Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach § 56 VgV. Hierbei setzt die AG eine angemessene Frist von mindestens 3 Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe, HelpDesk: Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234, E-Mail: ticket@bescha.bund.de. Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr.
Ortsbesichtigungen sind freiwillig und erfolgen nach Absprache vom 12.08. bis zum 16.08.2024. Besichtigungstermine sind mind. 3 Arbeitstage vorab zu vereinbaren.
Für das Angebot ist das Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, dem Mindestlohn-, Arbeitnehmerentsende- und Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sind zwingend bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über alle Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Das Angebot muss die Preise, die Stundenverrechnungssätze für Standard- und Zusatzleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
Nimmt der Bieter Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe), ist er verpflichtet, diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin "www.bundesimmobilien.de/datenschutz" vor Angebotsabgabe zu übermitteln. In gleicher Weise sind Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren. Die DSGVO entbindet nicht von der Pflicht, die Kontaktdaten der Referenzgeber bekannt zu geben.
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot, vollständig ausgefüllt, einzureichen:
1. Angebotsschreiben
2. Leistungsverzeichnis im GAEB- und PDF-Format
3. Formular Eignungskriterien, Bieterauskunft
4. Formular "Grundlagen der Angebotskalkulation", nur bei Abgabe eines Festpreises über die gesamte Vertragslaufzeit
5. Formular "Bietergemeinschaftserklärung", falls einschlägig
6. Angaben zum CAFM-System
7. Preisgleitklauseln Objektleiter, Haustechniker und -Haushandwerker
8. Compliance- und Verschwiegenheitserklärung
9. Zertifikat gem. ISO 27001 oder vergleichbar für das CAFM-System
10. Eigenes schriftliches Konzept der Leistungserbringung
Zu technischen Fragen bzgl. der e-Vergabe steht Ihnen der e-Vergabe Help Desk
zur Verfügung.
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform einzureichen (https://www.evergabe-online.de). Die Fragen sollten bis spätestens 03.09.2024 bei der e-Vergabe-Plattform eingehen und werden auch nur über die e-Vergabe-Plattform beantwortet. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
Angebote sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abzugeben. Eine Registrierung zur Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes ist dazu erforderlich. Alle außerhalb der e-Vergabeplattform des Bundes, wie per Telefax, Telex oder E-Mail, sowie schriftlich eingegangenen Angebote werden nicht zum Verfahren zugelassen und führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Bei Abgabe eines Angebotes über die e-Vergabe-Plattform kann durch das Hochladen einer neuen Datei eine alte Datei ersetzt werden. Die jeweiligen Änderungen oder Berichtigungen sind kenntlich zu machen.
Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach § 56 VgV. Hierbei setzt die AG eine angemessene Frist von mindestens 3 Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe, HelpDesk: Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234, E-Mail: ticket@bescha.bund.de. Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 0204
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 9499-0📞
Fax: +49 228 9499-163 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Nationale Registrierungsnummer: 991-80032-33
Postleitzahl: 53119
Kontaktperson: Verdingungsstelle
E-Mail: verdingung@bundesimmobilien.de📧
Telefon: 000📞
URL: http://www.bundesimmobilien.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs.3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf derAngebotsfrist gem. Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitungeines Nachprüfungsverfahrens muss inner-halb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. §160 Abs.3 Satz 1 Nr.4 GWB).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs.3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf derAngebotsfrist gem. Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitungeines Nachprüfungsverfahrens muss inner-halb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. §160 Abs.3 Satz 1 Nr.4 GWB).
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-07-24+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 144-445989 (2024-07-24)
Auftragsbekanntmachung (2024-09-05) Verfahren Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-09-24 09:00:00 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
+ 17 weitere
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Verstöße gegen:
1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleis- tungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG
Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
============Weitere Ausschlussgründe:===========================
a) sind gem. § 57 VgV Angebote:
- die nicht form- oder fristgerecht eingegangenen sind (im Verantwortungsbereich des Bieters liegend)
-die die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen nicht enthalten
-in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
-bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind
-die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen
-die nicht zugelassene Nebenangebote sind.
b)Nicht abgegebene geforderte Eigenerklärungen der Bieterauskunft können zum Ausschluss führen.
c) Die Nichtbeachtung der Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag bei der Kalkulations eines Angebotes führt zum Ausschluss dessen.
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Verstöße gegen:
1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleis- tungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG
Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
============Weitere Ausschlussgründe:===========================
a) sind gem. § 57 VgV Angebote:
- die nicht form- oder fristgerecht eingegangenen sind (im Verantwortungsbereich des Bieters liegend)
-die die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen nicht enthalten
-in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind
-bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind
-die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen
-die nicht zugelassene Nebenangebote sind.
b)Nicht abgegebene geforderte Eigenerklärungen der Bieterauskunft können zum Ausschluss führen.
c) Die Nichtbeachtung der Vorgaben aus einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag bei der Kalkulations eines Angebotes führt zum Ausschluss dessen.
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-09-05+02:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: c56a8b31-2302-41c8-ac59-50ab1155be7e-06
Quelle: OJS 2024/S 174-537209 (2024-09-05)