Zusätzliche Informationen
(1) [VO] Es gilt die SektVO.
(2) [Verfahren] Es wird ein EU-weites, offenes Verfahren durchgeführt. Mit dem Angebot sind die die in Abschnitt 5.1.9 genannten Angaben und Erklärungen einzureichen. Formblätter werden in dem in 5.1.11 genannten Vergabeportal bereitgestellt.
(3) [Auskünfte] Auskünfte werden ausschließlich über das in Ziffer 5.1.11 genannte Vergabeportal erteilt. Aktuelle Informationen werden allen für das Verfahren registrierten Bewerbern zeitgleich mitgeteilt. Zur Teilnahme am Wettbewerb hat sich der Bewerber deshalb mit einer Unternehmensbezeichnung und einer Adresse für den elektronischen Versand (E-Mail-Adresse und Fax-Nummer) im Vergabeportal formlos zu registrieren.
(4) [Form] Alle geforderten Erklärungen sind in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen.
(5) [Abgabe] Die Angebote sind elektronisch über das Vergabeportal gemäß Ziffer 5.1.12 einzureichen.
(6) [Rückfr] Rückfragen sind spätestens bis einschließlich dem 6. Tag vor der Angebotsabgabe (d.h. bis zum 29.08.2024) bis 11:00 Uhr elektronisch einzureichen (Ziffer 5.1.12).
(7) [Kosten] Aufwendungen für die Beteiligung an diesem Verfahren sowie für die Erstellung des Angebotes werden nicht erstattet.
(8) [EDV] Die der Vergabestelle beigestellten Informationen werden auf elektronischen Weg verarbeitet, übertragen und gespeichert.
(9) [Koop] Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren siehe Ziffer 5.1.12.
Gemäß § 47 SektVO kann sich der Bieter bzw. das Mitglied einer Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen nur dann bedienen (Eignungsleihe), wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dazu legt er mit den Unterlagen eine entsprechende Verpflichtungserklärung oder einen vergleichbaren Nachweis dieser Unternehmen vor. Dies gilt unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem der Bieter bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft zu dem anderen Unternehmen steht.
In diesem Fall hat der Bieter bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft dieses andere Unternehmen in seinem Angebot zu benennen und den beabsichtigten Umfang zu spezifizieren sowie anzugeben, welche Leistungsbereiche von diesen Dritten übernommen werden sollen. Dritte im europarechtlichen Sinne sind selbstständige wie auch konzernverbundene Unternehmen, wenn sich der Bieter auf deren Eignung berufen will.
Der Auftraggeber überprüft gemäß §47 SektVO im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB bzw. § 124 GWB vorliegen. Der Bieter muss ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB 2016 vorliegen, binnen einer von dem Auftraggeber zu setzenden Frist ersetzen.
(10) [Ablauf] Der Auftraggeber wird die Angebote bewerten. Ihm steht Ermessen zu, ob Unterlagen nachgereicht werden können oder nicht. Verzichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, werden unvollständige Angebote nicht berücksichtigt.
(11) [Verbleib] Die Bewerbungsunterlagen verbleiben im Besitz des Auftraggebers.
(12) [Zeiten] Die in Abschnitt 5.1.3 enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Aktualisierung.
(13) [Nachford] Gelangt das Angebot eines Bieters in die engere Wahl, sind auf Verlangen der Vergabestelle zu den Eigenerklärungen entsprechende Nachweise (Kopien, nicht älter als 6 Monate) innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
(14) [Interface] Das ausgeschriebene System soll sich durch systemoffene Schnittstellen auszeichnen, mit Hilfe derer eine Modernisierung von Teilkomponenten ohne Rückwirkung auf verbleibende Systeme möglich ist. Der Bieter erklärt die Zustimmung und Offenlegung geeigneter Übertragungsschnittstellen.
(15) [EU-Bek] Nur der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung ist maßgeblich, wenn die Bekanntmachung in weiteren Medien veröffentlicht wird.
(16) [unter 3] Der Auftraggeber behält sich vor, bei weniger als drei wertungsfähigen Angeboten das Vergabeverfahren einzustellen.