Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
3.Auf gesondertes Verlangen sind vom Bestbieter und gegebenenfalls seinen Nachunternehmen sowie den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft nachfolgende Nachweise und Erklärungen vorzulegen:
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Erklärung über die Geräte und technische Ausstattung des Unternehmens für die Ausführung des Auftrages (formlose Aufzählung der Maschinen, Geräte und technischen Ausstattung des Unternehmens)
4.Abweichend zu Pkt. 3 sind von Nachunternehmen oder einzelnen Teilnehmern einer Bietergemeinschaft, welche nur Dienstleistungen erbringen, auf gesondertes Verlangen nachfolgende Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
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FB 124_LD Eigenerklärungen
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Erklärung über die Geräte und technische Ausstattung des Unternehmens für die Ausführung des Auftrages (formlose Aufzählung der Geräte und technischen Ausstattung des Unternehmens)
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Erklärung zur Tariftreue - TVergG LSA
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Erklärung zum Nachunternehmereinsatz - TVergG LSA
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Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes abgegeben wurde)
Bei Vorlage eines gültigen Nachweises einer Präqualifikation bzw. Angabe einer gültigen Präqualifikationsnummer im Angebot werden die bei der Präqualifizierungsstelle hinterlegten Nachweise anerkannt.
Die auf gesondertes Verlangen vorzulegenden Nachweise, welche nur im Original oder als beglaubigte Kopie gültig sind, sind postalisch im Original oder als beglaubigte Kopie zu übermitteln. Alternativ können diese Nachweise im Original auch direkt in der Zentralen Vergabestelle abgegeben werden. Alle weiteren Nachweise und Erklärungen sind in elektronischer Form zu übermitteln.
Die auf gesondertes Verlangen geforderten Nachweise und Erklärungen sind innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen. Die Frist für die Nachreichung der geforderten Nachweise und Erklärungen beginnt am darauffolgenden Tag des Tages, an dem die Versendung des Nachforderungsschreibens erfolgte.
Werden uns die geforderten Nachweise und Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Werden mit dem Angebot Nachweise und Erklärungen in nichtdeutscher Sprache übermittelt, werden diese als nichtvorliegend gewertet. Der Auftraggeber behält sich vor, diese Nachweise in deutscher Übersetzung nachzufordern.