Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Jeder Bieter muss seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
nachweisen. Ausländische Bieter können anstelle der nachfolgend genannten Eignungsnachweise
auch vergleichbare, andere Eignungsnachweise vorlegen. Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben
jeweils einzeln die aufgeführten Erklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Alle vom Auftraggeber für
das Vergabeverfahren bereitgestellten Formblätter sind zwingend zu verwenden. Der Auftraggeber
behält sich vor, einzelne fehlende Eignungsnachweise nachzufordern, ist hierzu aber nicht
verpflichtet. Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung), § 44 ff.
VgV, sind die folgenden Nachweise zu erbringen: 1. Soweit die Rechtsform des Unternehmens dies
ermöglicht: unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 12 Monate. 2.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB. Eine
Bietergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete
Erklärung abzugeben, in der für den Fall der Auftragsausführung — die Bildung einer
Bietergemeinschaft erklärt ist, — alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter
bezeichnet wird, — bestätigt wird, dass dieser Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder –
auch im Vergabeverfahren – rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder für die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften. Beabsichtigt der Bieter keine Bewerber- bzw.
Bietergemeinschaft zu bilden, zum Nachweis seiner Eignung aber dennoch auf die Kapazitäten eines
anderen Unternehmens im Wege einer Unterbeauftragung oder in sonstiger Weise zu verweisen
(Eignungsleihe), so muss der Bewerber auch für den jeweiligen Eignungsleihgeber die erforderlichen
Erklärungen und Unterlagen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses
Unternehmern durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen (§
47 VgV). Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der
zuständigen Stellen zu bestätigen.