Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Beschreibung der Kriterien:: Der Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung umfasst die Eintragung in
das Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes.
Nachweisführung zu Eignung und dem Fehlen von Ausschlussgründen: Die Eignung kann
durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) nachgewiesen oder durch Eigenerklärung vorläufig
nachgewiesen werden. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Unternehmens in die
engere Wahl, sind die in den Eignungskriterien genannten Bescheinigungen nach
Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Gelangt das Angebot eines
präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, hat das Unternehmen zusätzlich die in
den Eignungskriterien beschriebenen, konkret auftragsbezogenen Bescheinigungen zum
Umsatz und zu den Referenzen nach Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen
vorzulegen, soweit die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im
Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen die beschriebenen Anforderungen
qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen. Durch ausländische
Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen. Stützt sich ein Bewerber/Bieter
zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im
Präqualifikationsverzeichnis oder sind die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für
diese anderen Unternehmen auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 6d EU Abs. 1 VOB/A in Anspruch
genommen, so muss gemäß § 6d EU Abs. 3 VOB/A die Nachweisprüfung auch für diese
Unternehmen erfolgen. Gemäß § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A hat der Bieter die Möglichkeit,
andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen hat, einmal zu
ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei
diesem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Abs. 1 bis 5 VOB/A vorliegen.