Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sonstiges: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB bzw.
dessen Unbeachtlichkeit sowie Aussagekräftige Nachweise des Betreffenden über die Selbstreinigung
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der AG
die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV.
Weitere Nachweise / Erklärungen
a) Angaben zum Bieter bzw. zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft (siehe dazu Teil III, Formblatt
III.3.1)
b) Im Falle des geplanten Einsatzes von Nachunternehmern "Erklärung zum Einsatz von Nachunter-
nehmern (Nachunternehmerliste) (siehe dazu Teil III, Formblatt III.3.4)
c) Im Falle des geplanten Einsatzes eines Nachunternehmers für die vorbereitende oder die abschlie-
ßende Verwertung oder Beseitigung von Straßenkehricht (Abfallschlüsselnummer 200303) das
Entsorgungsfachbetriebszertifikat des Nachunternehmers im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG für die
vorbereitende oder die abschließende Verwertung oder Beseitigung von Straßenkehricht
(Abfallschlüsselnummer 200303).
d) Im Falle von Bietergemeinschaften "Erklärung der Bietergemeinschaft" (siehe dazu Teil III, Form-
blatt III.3.5)
e) Eigenerklärung des Bieters zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 (siehe dazu Teil III, Form-
blatt III.3.7)
f) Sofern eine Eignungsleihe beabsichtigt ist: Auflistung über Unternehmen sowie Art und Umfang der
Leistungen, für die beabsichtigt ist die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen
(Eignungsleihe), (siehe dazu Teil III, Formblatt III.3.8)
Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen wol-
len, haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- nach der der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem AG - auch schon im Verga-
beverfahren - rechtsverbindlich vertritt, alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften sowie der be-
vollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen
anzunehmen.
Die Erklärung ist nach dem Formblatt III.3.5 "Erklärung der Bietergemeinschaft" abzugeben, das dem
Angebotsschreiben (Teil III) beigefügt ist.
Bezüglich der vorzulegenden Nachweise wird auf die Ausführungen unter Abschnitt I.7 verwiesen.
Ferner wird auf § 47 Abs. 1 - 3 VgV in Verbindung mit § 47 Abs. 4 VgV hingewiesen.
Nachunternehmer
Der Bieter hat in der Nachunternehmerliste (Teil III, Formblatt III.3.4) Art und Umfang der Leistungen
anzugeben, die er an Nachunternehmer übertragen will.
Im Übrigen gelten für den Einsatz von Nachunternehmern die weiteren Vorgaben, die insbesondere im
Vertrag enthalten sind.
Der AN hat dem Nachunternehmer, dessen Einsatz er beabsichtigt, bei Anforderung eines Angebotes
davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf dem Nachun-
ternehmer keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Si-
cherheitsleistungen, auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG
hat er dies nachzuweisen. Der AN hat vor der beabsichtigten Beauftragung eines Nachunternehmers
insbesondere Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachun-
ternehmers in Textform gegenüber dem AG mitzuteilen. Wegen der weiteren Anforderungen wird auf
die Vorgaben zum Nachunternehmereinsatz gemäß den übrigen Ausschreibungsunterlagen verwiesen.
Der AN muss im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers sicherstellen, dass der Nachunter-
nehmer die (Teil-)Leistungen, mit denen er vom AN beauftragt wurde, nicht an weitere Nachunterneh-
mer (Unterbeauftragung) weitervergibt. Eine solche Unterbeauftragung ist damit grundsätzlich unzuläs-
sig, es sei denn, der AG hat ausnahmsweise der Unterbeauftragung eines weiteren Nachunternehmers
nach Maßgabe der Bestimmungen der weiteren Vergabeunterlagen zuvor schriftlich zugestimmt. Der
AN ist verpflichtet, bei Einholung von Nachunternehmerangeboten kleinere und mittlere Unternehmen
angemessen zu beteiligen.