Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen:
a) Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information über die
geplante Auftragsvergabe an die nicht berücksichtigten Bieter
geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf
elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10
Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.
b) § 160 Abs. 3 GWB: Der Antrag auf Einleitung des
Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen
Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt
unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.