Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Ausführung von Leistungen in den letzten 10 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind:
Der Bieter muss mindestens einmal die statische und konstruktive Prüfung der Ausführungsplanung für eine Straßen- oder Eisenbahnbrücke (Rad- und/oder Gehwegbrücken sind ausgenommen) mit den nachstehenden Merkmalen erbracht haben. Die genannten Merkmale müssen nicht zwingend in einer Referenz nachgewiesen werden, sondern können durch die Vorlage mehrere Einzelreferenzen erbracht werden:
-Großbrücke, Massivbauweise mit Spannbeton als Durchlaufträger, größte Einzelstützweite mind. 40 m
-Großbrücke, Stahlhohlkasten als Durchlaufträger, größte Einzelstützweite mind. 80 m
- Prüfung der Schwimmstabilität mindestens an zwei Objekten
- Herstellung im Taktschiebeverfahren mindestens an zwei Objekten
- Herstellung auf einer Vorschubrüstung mindestens an zwei Objekten
2)Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung:
Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
- Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit in der Fachrichtung Stahlbau
- Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau
- Zertifizierung als Schweißfachingenieur
- Akademischer Abschluss und berufliche Erfahrung der vorgesehenen technischen Fachkräfte: Urkunden, Zeugnisse und beruflicher Lebenslauf
Die entsprechenden Bescheinigungen sind beizufügen.
Sollte ein Prüfingenieur über die Anerkennung für nur eine der zuvor genannten Fachrichtungen verfügen, besteht entweder die Möglichkeit einer Bietergemeinschaft mit einem Prüfingenieur der fehlenden Fachrichtung oder die Beauftragung eines entsprechenden Prüfingenieurs als Unterauftragnehmer. Im Falle eines Einsatzes als Unterauftragnehmer ist zusätzlich zwingend die Eignungsleihe zu vereinbaren. Die Ergebnisse des Unterauftragnehmers sind in die Prüfberichte einzuarbeiten. Verantwortlich für den Prüfbericht ist der direkte Vertragspartner des AG.
Die Anerkennung des Prüfingenieurs bzw. der Prüfingenieure darf während der Vertragslaufzeit (mind. bis 2029) nicht aus Gründen der Altersgrenze erlöschen.
Sollte ein Prüfingenieur nicht über die Zertifizierung als Schweißfachingenieur verfügen, besteht die Möglichkeit der Beauftragung entsprechender Ingenieure als Unterauftragnehmer. Im Falle eines Einsatzes von Unterauftragnehmern ist zusätzlich zwingend die Eignungsleihe zu vereinbaren. Die Ergebnisse der Unterauftragnehmer sind in die Prüfberichte einzuarbeiten. Verantwortlich für den Prüfbericht ist der direkte Vertragspartner des AG.
Es dürfen Prüfingenieure und Prüfsachverständige nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Ausführungsplaner, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. Gemäß Dienstanweisung DA-11/2020 der LSBB ist der Prüfauftrag weiterhin nicht zu erteilen, wenn ein Prüfingenieur selbst oder ein von ihm betreutes Büro die Ausführungsplanung aufstellt oder wenn ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Büro der Ausführungsplanung besteht.
3.) Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen:
Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn für die von ihm benannten Unterauftragnehmer keine Ausschlussgründe gemäß § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB vorliegen.