Auftragsbekanntmachung (2024-03-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvertrag Personalberatung zur Unterstützung bei der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 SAG bzw. Art. 29 SRM-VO
Reference number: 2023/0309
Kurze Beschreibung:
“Personalberatung zur Unterstützung bei der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 SAG bzw. Art. 29 SRM-VO”
Produkte/Dienstleistungen: Arbeitsvermittlungsdienste📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 544 000 EUR 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Personalberatung zur Unterstützung bei der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 SAG bzw. Art. 29 SRM-VO”
Ort der Leistung: Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt🏙️ Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 25.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität/Expertise der für die Leistungserbringung vorgesehenen Berater (m/w/d)
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Konzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 25.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Erfahrung in der Personalberatung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-04-19 23:59:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-04-22 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️ Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅ Beschreibung
Im Falle von Rahmenvereinbarungen ist eine Begründung für eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren vorzulegen:
“Der Rahmenvertrag sieht die Option vor, die Laufzeit des Rahmenvertrags nach vier Jahren zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern das ursprüngliche...”
Im Falle von Rahmenvereinbarungen ist eine Begründung für eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren vorzulegen
Der Rahmenvertrag sieht die Option vor, die Laufzeit des Rahmenvertrags nach vier Jahren zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern das ursprüngliche Gesamtvolumen noch nicht erschöpft ist. Eine Laufzeitverlängerung auch über die reguläre Maximaldauer von vier Jahren ist gemäß § 21 Abs. 6 a.E. VgV jedenfalls dann möglich Fall, wenn ein im Gegenstand des Rahmenvertrags begründeter Sonderfall vorliegt. Der einzige in Erwägungsgrund 62 der RL 2014/24/EU genannte Sonderfall (hohe Startinvestition des Auftragnehmers, die sich erst bei längerer Vertragslaufzeit amortisiert) liegt hier nicht vor. Erwägungsgrund 62 stellt jedoch klar, dass dieser Sonderfall ein (nicht abschließendes) Beispiel ist. Vorliegend ist ein im Auftragsgegenstand begründeter Sonderfall gegeben, der eine längere Vertragslaufzeit begründet. Hier wird mit den Einzelabrufen zur Stellenbesetzung im Abwicklungsfall eine Leistung ausgeschrieben, die nur im Krisenfall und damit nach Erwartung beider Parteien nur im begründeten Ausnahmefall bzw. ggf. überhaupt nicht abgerufen wird. Es ist aus Gründen der Effizienz der Verwaltung unsinnig und unzumutbar, alle vier Jahre einen Rahmenvertrag neu auszuschreiben, dessen Leistungen nur im begründeten Ausnahmefall bzw. ggf. gar nicht abgerufen werden und die primär als Präventivmaßnahme für den Krisenfall vorgehalten werden. Eine moderate Verlängerung des Rahmenvertrags um zweimal ein Jahr stellt keinen Missbrauch des Vergaberechts dar, zumal die Verlängerungsoption nur dann zulässig sein soll, wenn das geschätzte Auftragsvolumen noch nicht ausgeschöpft wurde. Auf diese Weise werden auch keine neuen Aufträge dem Wettbewerb entzogen. Auch das begründete Anliegen des Auftragnehmers, nicht für alle Zeit an sein Angebot gehalten zu sein, wird durch eine Verlängerung von maximal zwei Jahren nicht unzumutbar verletzt. Zum weiteren Schutz des Auftragnehmers wird zudem eine Preis-anpassungsklausel für den Fall einer Vertragsverlängerung nach vier Jahren in den Vertrag aufgenommen.