Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das
ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach
§ 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist
von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als
15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher
Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB
verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben
hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden,
wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information
der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden
ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.