Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eignung zur Berufsausübung: A) Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform,
Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten
Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit
zutreffend) (Formblatt B.2.); B) Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw.
die in § 21 AEntG, § 98c AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22
LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische
Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des
jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21
SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt B.3.); C) Eigenerklärung (soweit
erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und
Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der
Vertretungsmacht (Formblatt B.4.). Bei Bietergemeinschaften sind die gem. Ziffer 5.1.9
Buchstaben A bis D und F bis J geforderten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied
gesondert zu erbringen. D) Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur
Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen
Dritten. Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder
Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine
verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die
Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47
Abs. 1 VgV) (Formblatt B.5.). Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die
Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende
Erklärungen vorlegen: a) Erklärungen, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, §
98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlusskriterien
nicht vorliegen; bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe
vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw.
§ 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar
sind (Formblatt B.3.); b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten der
Bieter oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen
will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
(Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche
Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich
hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten
der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will,
kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen
ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen
Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in
Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils)
anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3
VgV).