Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Mit Angebotsabgabe sind die folgenden Unterlagen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, unter einmaliger Fristsetzung die fehlenden Nachweise nachzufordern; eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen:
Angabe der Eignungskriterien
- Das Sicherheitsdienstleistungsunternehmen muss nach DIN 77200 zertifiziert sein – ein Nachweis hierrüber ist mit dem Angebot einzureichen.
- Das Sicherheitsdienstleistungsunternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Haftungshöchstsummen:
- 10.000.000,00 € Personenschäden (max. 2.600.00,00 € je Person)
- 1.300.000,00 € für Vermögensschäden inkl. Datenschutzschäden
- 5.000.000,00 € für Sachschäden
- 1.000.000,00 € für Verlust zu bewachender Gegenstände (bei Schlüsseln maximal 250.000,00 €)
- Der AN verpflichtet sich dem AG eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
- Das Sicherheitsdienstleistungsunternehmen verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitsschutzes für
ihre Mitarbeitenden einzuhalten.
Alle Anforderungen gelten auch für die Mitarbeitenden von Nachunternehmen.
Die Nachweise und Erklärungen müssen aktuell (zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 6 Monate) sein und noch den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen.
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen.
Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die Bieter verpflichten sich mit Angebotsabgabe die beigefügte Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG unterschrieben vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichem Entgelt zu entlohnen (Entgeltgleichheit von Frauen und Männern).
Eine entsprechende Eigenerklärung ist dem Angebot beizufügen.
Die geforderten Eigenerklärungen müssen im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern von jedem einzelnen der Nachunternehmer vorgelegt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 und 4 NTVergG der Auftraggeberin jederzeit die Einsichtnahme in prüffähige Unterlagen zu ermöglichen sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Im Einzelnen hat der Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen, dass er und die jeweiligen Nachunternehmen die vergaberechtlichen Verpflichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 NTVergG einhalten.
Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, ist die Auftraggeberin berechtigt, Einsicht in Unterlagen des Auftragnehmers und jeweiliger Nachunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Dies betrifft insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen.
Der Auftragnehmer und jeweilige Nachunternehmen haben diese Unterlagen über die Beschäftigten vollständig und in prüffähiger Form bereitzuhalten und der Auftraggeberin auf deren Verlangen vorzulegen.
Der Auftragnehmer und die jeweiligen Nachunternehmer haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeiten solcher Kontrollen hinzuweisen.