Sicherheitstechnische Betreuung

Kaufmännische Krankenkasse - KKH

Die KKH als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die gesetzlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für alle Beschäftigten der KKH umzusetzen. Nach § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG) ist in Körperschaften öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Alle sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen, ergeben sich aus: - dem Dritten und Vierten Abschnitt des ASiG - dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschriften 1 "Grundsätze der Prävention", 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" - der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung-BsiB-AV

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-04-22. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-03-28.

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