Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nach § 123 GWB erfolgt durch Erklärung des Bieters
mittels des den Vergabeunterlagen beigefügten Formblattes
(Eigenerklärung zur Eignung) oder Verweis auf den Eintrag in das
Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und
Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder eine Eigenerklärung mit folgenden
Inhalt: (1) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezogen auf die
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Lieferleistungen und
andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung
vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsamen mit
anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. (2) Erklärung, dass ein
Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzl. geregeltes Verfahren weder
beantragt noch eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse
abgelehnt und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder ein
Insolvenzplan, der auf Verlangen vorgelegt wird, rechtskräftig bestätigt
wurde. (3) Erklärung, dass a) keine schwere Verfehlung begangen wurde
bzw. vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z.B.
wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot
(§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), Verstoß
gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB, rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten
zwei Jahre gegen mich/uns oder Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben
einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder der sonstigen
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen
Terrorismusfinanzierung oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder
wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu
begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern (§ 108e StGB), Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung
krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer
Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen
im Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233 StGB),
Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB),
Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§
261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§
267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte
im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298
StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung
(§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und
Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB die
mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen geahndet wurde (einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung
oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich) und b), dass der Bewerber in den letzten zwei
Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem
Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden ist. Ab einer
Auftragssumme von 30.000 € wird der Auftraggeber für den Bieter, auf
dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO anfordern.