Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit umfasst:
- Erklärung, dass in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren Leistungen ausgeführt wurden, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist für drei Referenzen je eine Referenzbescheinigung vorzulegen.
- Erklärung, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal vorzulegen.
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen an andere Unternehmen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
- Die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch
eine notifizierte Stelle gem. DIN EN 1090 Teil 1, die dem AN die
CE-Kennzeichnung erlaubt, ist vorab beim AG nachzuweisen.
- Für die Ausführung der geschweißten Stahlkonstruktion ist eine
Eignungsbescheinigung der gem. eigener statischer Berechnung (Leistung
des AN) notwendigen Ausführungsklasse, mind. aber EXC2 nach DIN EN 1090-2
in der aktuell gültigen Fassung erforderlich und vorab beim AG
vorzulegen. Alternativ gilt als Eignungsnachweis entweder
a) ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes
Schweißzertifikat nach EN 1090-2, wenn die WPK des Betriebes durch diese
Stelle entsprechend EN 1090-1 zertifiziert ist,
oder
b) ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2 durch eine bauaufsichtlich
anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat.
Weitere, vorab einzureichende Qualifikationsnachweise:
- als Nachweis der Berechtigung zum Erstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten sind vorzulegen:
a) Eintragung in die Handwerksrolle unter der entsprechenden
Verzeichnisnummer 11 der Anlage A der Handwerksordnung
(zulassungspflichtige Gewerbe, "Gerüstbauer")
oder
b) Eintragung in die Handwerksrolle als zulassungspflichtiges Gewerbe
gem. Anlage A der Handwerksordnung, das zum Aufstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten zum Zwecke eigener Arbeiten berechtigt ist.
Auf die ab 1. Juli 2024 gültige, gesetzliche Neuregelung wird hingewiesen.
Die Vorlage dieser Dokumente beim AG ist auch bei Einbeziehung eines
Nachunternehmers für diese Leistung Sache des AN.
- Benennung der befähigten Person für die Prüfung und Abnahme von
Gerüsten, inkl. Vorlage aller zugehörigen Nachweise.
- für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstätten ist ein
entsprechender Fachkundenachweis gem. MVAS 1999 vorzulegen.
Die Vorlage dieser Dokumente beim AG ist auch bei Einbeziehung eines
Nachunternehmers für diese Leistung Sache des AN.