Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Erklärungen sind bei Bietergemeinschaften von deren Mitgliedern einzeln auszufüllen. Bietergemeinschaften haben ergänzend zu den Angaben in Abschnitten a) bis i) auszufüllen!
Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
(1) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
(2) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,
(3) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
(4) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
(5) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
(6) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
(7) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
(8) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
(9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
(10) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt zudem, dass
(1) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
(2) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, fügt der Bieter diesen dem Angebot bei,
(3) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
(4) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
(5) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
(6) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
(7) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(8) kein verpflichtender oder fakultativer Ausschlussgrund nach
(a) § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
(b) § 98c Aufenthaltsgesetz,
(c) § 19 Mindestlohngesetz,
(d) § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
(e) § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
vorliegt.
Der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt weiterhin, dass
er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Bieter bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt, und zwar mindestens in folgender Höhe:
(a) Personenschäden bis mind. € 5.000.000,00
(b) Sach- und Vermögensschäden
sowie Umweltschäden bis mind. € 1.000.000,00
(c) Bearbeitungsschäden bis mind. € 1.000.000,00
(d) Schlüsselverlust bis mind. € 500.000,00
Die genannten Risiken zu dem jeweiligen Buchstaben (a) – (d) werden in der jeweils genannten Höhe nebeneinander abgedeckt, wobei eine Versicherungsdeckung pro Versicherungsjahr jeweils bis zum zweifachen der oben genannten Deckungssummen ausreicht. Die Bestätigung des Versicherers über die gültige vorgenannte Versicherung übersenden wir dem Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich nach Vertragsschluss.
Sofern der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft) in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 …