Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-06-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-04-23.
Auftragsbekanntmachung (2024-04-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
Referenznummer: 6320 E -ZBS- B 41/2023
Kurze Beschreibung:
Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Die Leistung wird in vier Losen vergeben.
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029
die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.
Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2.
Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9).
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.
Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Die Leistung wird in vier Losen vergeben.
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029
die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.
Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2.
Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9).
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.
Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
1️⃣
Interne Kennung: 6320 E -ZBS- B 41/2023 - Los 1
Titel: Betriebsärztliche Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen.
Beschreibung der Beschaffung:
Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2.
Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9).
Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2.
Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9).
Zusätzliche Informationen:
Die Höchstmenge für den maximalen Vertragszeitraum beträgt 5.248,00 Einsatzstunden.
Bezugsberechtigt aus der Rahmenvereinbarung sind:
ADV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht Naumburg, Standort Madgeburg
Amtsgericht Burg
Amtsgericht Gardelegen
Amtsgericht Haldensleben
Amtsgericht Magdeburg
Amtsgericht Oschersleben
Amtsgericht Salzwedel
Amtsgericht Stendal
Arbeitsgericht Magdeburg
Arbeitsgericht Stendal
Justizvollzugsanstalt Burg incl. Außenstelle Magdeburg
Landgericht Magdeburg
Landgericht Stendal
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Sozialer Dienst der Justiz in Magdeburg
Sozialer Dienst der Justiz in Stendal
Sozialgericht Magdeburg
Staatsanwaltschaft Magdeburg
Staatsanwaltschaft Stendal
Verwaltungsgericht Magdeburg
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Magdeburg, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-01-01 📅
Datum des Endes: 2029-12-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029
die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029
die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.
Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Interne Kennung: 6320 E -ZBS- B 41/2023 - Los 2
Zusätzliche Informationen:
Die Höchstmenge für den maximalen Vertragszeitraum beträgt 2.880,80 Einsatzstunden.
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Bezugsberechtigt aus der Rahmenvereinbarung sind:
ADV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht Naumburg, JRZ Barby
Amtsgericht Aschersleben
Amtsgericht Bernburg
Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Amtsgericht Eisleben
Amtsgericht Halberstadt
Amtsgericht Köthen
Amtsgericht Quedlinburg
Amtsgericht Sangerhausen
Amtsgericht Schönebeck
Amtsgericht Wernigerode
Amtsgericht Wittenberg
Amtsgericht Zerbst
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Justizvollzugsanstalt Volkstedt
Landgericht Dessau-Roßlau
Sozialer Dienst der Justiz in Dessau-Roßlau
"Sozialer Dienst der Justiz in Dessau-Roßlau
Außenstelle Wittenberg"
Sozialer Dienst der Justiz in Halberstadt
Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg - Außenstelle Staßfurt
Sozialer Dienst der Justiz in Naumburg - Außenstelle Sangerhausen
Sozialgericht Dessau-Roßlau
Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau
Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zwgst. Halberstadt
4️⃣
Interne Kennung: 6320 E -ZBS- B 41/2023 - Los 4
Titel: Sicherheitstechnische Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen.
Beschreibung der Beschaffung:
Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die sicherheitstechnische Versorgung sichergestellt werden.
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.
Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die sicherheitstechnische Versorgung sichergestellt werden.
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.
Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
Zusätzliche Informationen:
Die Höchstmenge für den maximalen Vertragszeitraum beträgt 16.614,40 Einsatzstunden.
Bezugsberechtigt aus der Rahmenvereinbarung sind:
ADV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht Naumburg, Standort Madgeburg
ADV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht Naumburg, JRZ Barby
Amtsgericht Aschersleben
Amtsgericht Bernburg
Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Amtsgericht Burg
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Amtsgericht Eisleben
Amtsgericht Gardelegen
Amtsgericht Halberstadt
Amtsgericht Haldensleben
Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Köthen
Amtsgericht Magdeburg
Amtsgericht Merseburg
Amtsgericht Naumburg
Amtsgericht Oschersleben
Amtsgericht Quedlinburg
Amtsgericht Salzwedel
Amtsgericht Sangerhausen
Amtsgericht Schönebeck
Amtsgericht Stendal
Amtsgericht Weißenfels
Amtsgericht Wernigerode
Amtsgericht Wittenberg
Amtsgericht Zeitz
Amtsgericht Zerbst
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Arbeitsgericht Halle (Saale)
Arbeitsgericht Magdeburg
Arbeitsgericht Stendal
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Jugendanstalt Raßnitz
Jugendarrestanstalt Halle
Justizvollzugsanstalt Burg incl. Außenstelle Magdeburg
Justizvollzugsanstalt Halle mit Nebenstelle
Justizvollzugsanstalt Volkstedt
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Landgericht Dessau-Roßlau
Landgericht Halle
Landgericht Magdeburg
Landgericht Stendal
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Oberlandesgericht Naumburg
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Sozialer Dienst der Justiz in Dessau-Roßlau
"Sozialer Dienst der Justiz in Dessau-Roßlau
Außenstelle Wittenberg"
Sozialer Dienst der Justiz in Halberstadt
Sozialer Dienst der Justiz in Halle
Sozialer Dienst der Justiz in Magdeburg
Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg - Außenstelle Staßfurt
Sozialer Dienst der Justiz in Naumburg
Sozialer Dienst der Justiz in Naumburg - Außenstelle Merseburg
Sozialer Dienst der Justiz in Naumburg - Außenstelle Sangerhausen
Sozialer Dienst der Justiz in Stendal
Sozialgericht Dessau-Roßlau
Sozialgericht Halle
Sozialgericht Magdeburg
Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau
Staatsanwaltschaft Halle
Staatsanwaltschaft Halle, Zwgst. Naumburg
Staatsanwaltschaft Magdeburg
Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zwgst. Halberstadt
Staatsanwaltschaft Stendal
Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Magdeburg
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0008 Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Bezugsberechtigt sind die in der Anlage 2 des jeweiligen Loses genannten Justizdienststellen in Sachsen-Anhalt. Die Justizlandschaft gliedert sich in:
• das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Magdeburg
• das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• das Oberlandesgericht Naumburg
• vier Landgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der Hansestadt Stendal
• das Amtsgericht Aschersleben nebst Zweigstelle in Staßfurt, die Amtsgerichte Bernburg, Bitterfeld-Wolfen, Burg, Dessau-Roßlau, Eisleben, Gardelegen, Halberstadt, Haldensleben mit Zweigstelle Wolmirstedt, die Amtsgerichte Halle (Saale), Köthen, Magdeburg, Merseburg, Naumburg, Oschersleben, Quedlinburg, Salzwedel, Sangerhausen, Schönebeck mit Zweigstelle in Barby, die Amtsgerichte Stendal, Weißenfels, Wernigerode, Wittenberg, Zeitz und Zerbst
• das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg
• zwei Verwaltungsgerichte in Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landessozialgericht in Halle (Saale)
• drei Sozialgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landesarbeitsgericht in Halle (Saale)
• vier Arbeitsgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der Hansestadt Stendal
• das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg
• vier Staatsanwaltschaften in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) mit einer Zweigstelle in Naumburg, Magdeburg mit einer Zweigstelle in Halberstadt und der Hansestadt Stendal
• drei Justizvollzugsanstalten in Burg, Halle (Saale) und Volkstedt
• die Jugendanstalt in Schkopau OT Raßnitz
• die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale)
• den Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen in Schkopau OT Raßnitz
• den Sozialen Dienst der Justiz mit seinen sechs Dienststellen in Dessau-Roßlau mit einer Nebenstelle in Lutherstadt Wittenberg, Halberstadt, Halle (Saale), Magdeburg mit einer Nebenstelle in Staßfurt, Naumburg mit zwei Nebenstellen in Merseburg und Sangerhausen und der Hansestadt Stendal
Die einzelnen Bezugsberechtigten für jedes Los sind an entsprechender Stelle in der Bekanntmachung separat aufgeführt.
Bezugsberechtigt sind die in der Anlage 2 des jeweiligen Loses genannten Justizdienststellen in Sachsen-Anhalt. Die Justizlandschaft gliedert sich in:
• das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Magdeburg
• das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• das Oberlandesgericht Naumburg
• vier Landgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der Hansestadt Stendal
• das Amtsgericht Aschersleben nebst Zweigstelle in Staßfurt, die Amtsgerichte Bernburg, Bitterfeld-Wolfen, Burg, Dessau-Roßlau, Eisleben, Gardelegen, Halberstadt, Haldensleben mit Zweigstelle Wolmirstedt, die Amtsgerichte Halle (Saale), Köthen, Magdeburg, Merseburg, Naumburg, Oschersleben, Quedlinburg, Salzwedel, Sangerhausen, Schönebeck mit Zweigstelle in Barby, die Amtsgerichte Stendal, Weißenfels, Wernigerode, Wittenberg, Zeitz und Zerbst
• das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg
• zwei Verwaltungsgerichte in Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landessozialgericht in Halle (Saale)
• drei Sozialgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg
• das Landesarbeitsgericht in Halle (Saale)
• vier Arbeitsgerichte in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und der Hansestadt Stendal
• das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau
• die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg
• vier Staatsanwaltschaften in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) mit einer Zweigstelle in Naumburg, Magdeburg mit einer Zweigstelle in Halberstadt und der Hansestadt Stendal
• drei Justizvollzugsanstalten in Burg, Halle (Saale) und Volkstedt
• die Jugendanstalt in Schkopau OT Raßnitz
• die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale)
• den Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen in Schkopau OT Raßnitz
• den Sozialen Dienst der Justiz mit seinen sechs Dienststellen in Dessau-Roßlau mit einer Nebenstelle in Lutherstadt Wittenberg, Halberstadt, Halle (Saale), Magdeburg mit einer Nebenstelle in Staßfurt, Naumburg mit zwei Nebenstellen in Merseburg und Sangerhausen und der Hansestadt Stendal
Die einzelnen Bezugsberechtigten für jedes Los sind an entsprechender Stelle in der Bekanntmachung separat aufgeführt.
Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Zentrale Elemente des Verfahrens:
Für die Vergabe findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" (Vergabeverordnung – VgV) Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.
Der zu vergebende öffentliche Auftrag ist hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Betreuung ein solcher über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB.
Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV. Es wird eine Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV abgeschlossen.
Für die Vergabe findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" (Vergabeverordnung – VgV) Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.
Der zu vergebende öffentliche Auftrag ist hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Betreuung ein solcher über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB.
Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV. Es wird eine Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV abgeschlossen.
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-06-10 23:59:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-06-11 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 63 Tage Informationen zur Verhandlung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ersten Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen zu führen ✅ Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅ Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2024-06-11 10:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2 VgV.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
- Angaben zum (Einzel-)Unternehmen (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 123 Abs. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 und 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Befähigungsnachweise gemäß § 4 ASiG, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung in Kopie, nicht älter als sechs Monate
- Angaben zum (Einzel-)Unternehmen (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 123 Abs. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 und 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Befähigungsnachweise gemäß § 4 ASiG, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung in Kopie, nicht älter als sechs Monate
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
- Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Angaben zu Umsätzen bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft in Kopie oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist
- Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Angaben zu Umsätzen bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft in Kopie oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist
Technische und berufliche Fähigkeiten
- Eigenerklärung über die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die Verfügung von notwendigen Materialien/Maschinen u. ä. (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der letzten drei Jahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu mindestens zwei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, der Anzahl der betreuten Mitarbeiter, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Vergleichbar sind Referenzen, wenn sie nach Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung in dem Sinne ähnlich sind (nahekommen), dass sie für den Auftraggeber den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, der Bewerber verfüge über die für die ordnungsgemäße Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
Im Hinblick auf den Leistungsumfang genügen die Referenzen nur dann den vorstehenden Anforderungen an die Vergleichbarkeit, wenn vergleichbare Leistungen über mindestens ein Jahr für einen Auftraggeber mit mindestens 1.350 Beschäftigten erbracht wurden (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die Verfügung von notwendigen Materialien/Maschinen u. ä. (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der letzten drei Jahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
- Eigenerklärung zu mindestens zwei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, der Anzahl der betreuten Mitarbeiter, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Vergleichbar sind Referenzen, wenn sie nach Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung in dem Sinne ähnlich sind (nahekommen), dass sie für den Auftraggeber den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, der Bewerber verfüge über die für die ordnungsgemäße Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
Im Hinblick auf den Leistungsumfang genügen die Referenzen nur dann den vorstehenden Anforderungen an die Vergleichbarkeit, wenn vergleichbare Leistungen über mindestens ein Jahr für einen Auftraggeber mit mindestens 1.350 Beschäftigten erbracht wurden (Formular "B2 - Bieterauskunft")
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe: Gemäß §§ 123,124 GWB, §§ 57, 42 Abs. 1 VgV, durch Eigenerklärung
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg
Nationale Registrierungsnummer: 15-1304-49
Postanschrift: Halberstädter Straße 8
Postleitzahl: 39112
Postort: Magdeburg
Region: Magdeburg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg
E-Mail: zbs@justiz.sachsen-anhalt.de📧
Telefon: 000📞
URL: http://www.lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=651241🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
(1) Auftraggeber im Rechtssinne ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in der "01_Anhang Checkliste" abschließend aufgeführt.
(3) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 31.05.2024, 12:00 Uhr und ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) zu stellen. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten.
(4) Der Bieter hat aufgrund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) vom 07.12.2022 verschiedene Verpflichtungserklärungen abzugeben. Entsprechende Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese betreffen im Einzelnen:
- die Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA),
- den Nachunternehmereinsatz (§ 14 TVergG LSA) und
- die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den §§ 13, 14, 17 und 18 TVergG LSA.
(5) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen. Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bieter die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung "Eigenerklärung Russland" (Anlage 8) auszufüllen.
(1) Auftraggeber im Rechtssinne ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in der "01_Anhang Checkliste" abschließend aufgeführt.
(3) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 31.05.2024, 12:00 Uhr und ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) zu stellen. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten.
(4) Der Bieter hat aufgrund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) vom 07.12.2022 verschiedene Verpflichtungserklärungen abzugeben. Entsprechende Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese betreffen im Einzelnen:
- die Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA),
- den Nachunternehmereinsatz (§ 14 TVergG LSA) und
- die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den §§ 13, 14, 17 und 18 TVergG LSA.
(5) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen. Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bieter die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung "Eigenerklärung Russland" (Anlage 8) auszufüllen.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Nationale Registrierungsnummer: t:03455141536
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 1
Postleitzahl: 06112
Postort: Halle (Saale)
Region: Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de📧
Telefon: 03455141536📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird
hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsverfahren
unzulässig ist, wenn 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, der Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Darüber hinaus wird auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB für
Nachprüfungsanträge zur Feststellung der Unwirksamkeit eines unter Verstoß
der Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB erteilten Zuschlags hingewiesen.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird
hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsverfahren
unzulässig ist, wenn 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, der Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Darüber hinaus wird auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB für
Nachprüfungsanträge zur Feststellung der Unwirksamkeit eines unter Verstoß
der Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB erteilten Zuschlags hingewiesen.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-04-23+02:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 081-243114 (2024-04-23)