Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen
für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell gültigen Fassung.
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB
verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig,
soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote
für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag
gemäß §134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde,
bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser
Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per
Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.