Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
- § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV: Berufshaftpflichtversicherung
Folgender Versicherungsschutz wird gefordert:
- 1,5 Mio. € für Personenschäden
und
- 1,5 Mio. € für sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden)
Bei Leistungen für UBB/ÖBB müssen Umweltschäden nach
dem Umweltschadensgesetz gleichermaßen abgedeckt sein.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der
Ersatzleistungen mindestens das 2-fache der genannten
Deckungssummen pro Jahr beträgt. Als Beleg hierfür ist eine
Bestätigung der Versicherung (z.B. in Form einer Kopie der
Versicherungspolice) dem Angebot beizufügen. Bei
Unterschreitung der geforderten
Berufshaftpflichtversicherungsdeckungssumme ist eine
Erklärung des Versicherers beizufügen, dass im Auftragsfall der
Versicherungsschutz auf die geforderten Deckungssummen
erhöht wird.
Bei einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis von jedem
Mitglied der Gemeinschaft gesondert zu erbringen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff.
VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a.
HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die
Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten
Eignungsnachweisen entsprechen.
Bei Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. anderen
Unternehmern (Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen
die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der
Eignung durch den Eintrag im Hessischen
Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen
e.V. oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern (§ 13
Abs.2 HVTG) und ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise.