Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Referenzen:
Benennung und Beschreibung erbrachter vergleichbarer Bauleistungen (§ 6a EU Nr. 3 a) VOB/A). Als vergleichbar werden Bauleistungen angesehen, die mindestens die folgenden Leistungen enthalten haben bzw. die folgenden Kriterien erfüllen. Insgesamt müssen über alle eingereichten Referenzen jedoch alle nachfolgenden Leistungen nachgewiesen werden:
- Erdbau
- Asphaltarbeiten
- Wegebau in Betonpflaster und wassergebundener Decke
- Spielplatzbau
- Einbau von Großformatbetonplatten
- Saat- und Pflanzarbeiten (Rasen, Stauden, Gehölze, Bäume, etc.) - Mindestauftragswert: 2.000.000,- EUR netto
[mind. 3 Stück in den letzten 5 Jahren (Referenz muss innerhalb der letzten 5 Jahre abgeschlossen sein)]
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden.
? Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 5 i.V.m. mit folgenden Angaben auf dem Formblatt oder einer als Anlage beizufügenden Auflistung: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (Abrechnungs-summe), des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers. Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, Referenznachweise über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis durch Bescheinigungen mittels VHB-Formblatt 444 einzufordern.
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden. Im Zusammenhang mit einer Präqualifikation besteht für präqualifizierte Unternehmen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung und unabhängig von der Präqualifikation "Zusätzliche Nachweise" gemäß der Anlage "zusätzliche Nachweise" in der PQ-Liste einstellen zu lassen. Es liegt in der Eigenverantwortung der präqualifizierten Unternehmen zusätzliche Nachweise (auftragsbezogenen Angaben) mit der Angebotsabgabe beim PQ-Verein hochzuladen.
***************************
BITTE ACHTEN SIE DARAUF, DASS DIE ZU DIESER AUSSCHREIBUNG GEFORDERTEN REFERENZEN AUCH IN DER PQ-DATENBANK HOCHGELADEN SIND.
FALLS NICHT, KANN DAS ANGEBOT IM RAHMEN DER EIGNUNGSPRÜFUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN!!!!!
*****************************
Eigenerklärung über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (§ 6a EU Nr. 3 g) VOB/A).
? Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 6
Eigenerklärung der Bieterin, dass sie über fachlich qualifizierte Führungskräfte verfügt, welche die Leistungserbringung leiten und steuern inklusive Benennung der für die Bauleitung verantwortlichen Person sowie einer Stellvertretung. Mindestanforderung: Die für die Bauleitung verantwortliche Person sowie die Stellvertretung verfügt über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Bauleiter/in mit vergleichbaren Leistungen (§ 6a EU Nr. 3 e) VOB/A). Der Bauleiter und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen (mindestens Qualifikationsniveau C1 - "fachkundige Sprachkenntnisse").
? Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 7
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt ist das Vorhandensein der für die Ausführung der Leistung und für die Leitung und Aufsicht erforderlichen Führungskraft (Bauleiter/in) und deren/dessen Stellvertretung auf Anforderung der AG anhand einer Kopie des/der entsprechenden Abschlusszeugnisse/s, eines Lebenslaufs und ggf. Beschreibungen der Projekte, mit denen die entsprechende Führungskraft betraut war, nachzuweisen.
Angabe zu Nachunternehmern Erklärung der Bieterin zum Nachunternehmereinsatz, d.h. welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 6a EU Nr. 3 i) VOB/A). - Nachweis: Formblatt "3012 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - VHB 233"
Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer(s) ist es erforderlich, dass bereits mit Abgabe des Angebotes die Teile des Auftrags/der Leistung benannt werden, die voraussichtlich im Wege der Unterauftragsvergabe vom Bieter/Bewerber an Dritte vergeben werden sollen. Eine Pflicht zur Benennung des/ der Unterauftragnehmer mit Angebotsabgabe besteht nicht, kann jedoch nach Ermessen des Bieters/ Bewerbers erfolgen.
Die AG behält sich vor, die Benennung des/ der Unterauftragnehmer spätestens vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, einzufordern. - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit