Infotext zur Gesamtmaßnahme IGA 2027 in Duisburg: Die IGA Metropole Ruhr 2027 (IGA 2027) ist ein regionales Dekadenprojekt und Laborraum für die nachhaltige Städte-Landschaft der Zukunft mit überregionaler Ausstrahlung, an der sich verschiedene Kommunen, Vereine und Initiativen beteiligen. Fünf Zukunftsgärten bilden die internationalen Schauräume der IGA 2027. Die IGA 2027 wird demnach die erste dezentrale Interna-tionale Gartenausstellung. Organisiert wird die Gartenausstellung von der IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH als Durchführungsgesellschaft, dem Regional-verband Ruhr als Regionalinstitution für die Metropole Ruhr sowie den Kommunen als Projektträger, u.a. der Stadt Duisburg. Die Stadt Duisburg repräsentiert mit dem Zukunftsgarten "RheinPark und Anbindung" einen der drei zentralen Hauptstandorte der Internationalen Gartenausstellung 2027 (IGA) und wird, in der Verbindung von Stadtentwicklung und grüner Infrastruktur, die Leitfrage "Wie wollen wir morgen leben?" beispielgebend, innovativ und ganz konkret beantworten: urban! Ausgangspunkt des Zukunftsgartens ist der RheinPark im Stadtteil Hochfeld, der auf ca. 33 ha Grün- und Freiflächen ein facettenreiches Freizeitangebot mit direkter Rheinnähe bietet. Der südliche Bereich des Zukunftsgartens ist durch den ehemaligen Industriehafen (Kultushafen) geprägt und soll im Rahmen der IGA 2027 zu einem erlebnisreichen Ort am Wasser umgebaut werden. Ziel ist es, die vorhandenen Grünstrukturen im Stadtraum aufzuwerten, zu ergänzen und somit den Anteil von Grün- und Freiräumen im Stadtteil, vor allem auf Basis der Nachhaltigkeit, zukunftsfähig zu steigern. Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme. Die daraus resultierenden Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 wurden darüber hinaus die Aufgaben der planerischen, baulichen, gestalterischen und inhaltlichen Bearbeitung und die Umsetzung der Maßnahmen IGA 2027 im Stadtgebiet von Duisburg durch den Beschluss des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 (DS-Nr. 18-0877/15 v. 02.06.2023) auf die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts (WBD-AöR) übertragen, die dieses Vergabeverfahren daher - soweit vergaberechtlich zulässig - im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg (im Folgenden Auftraggeberin oder AG) durchführt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-11-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-10-09.
Auftragsbekanntmachung (2025-10-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 2025-0676 Zukunftsgarten Duisburg IGA 2027 - Rheinpark Achse Hochfeldallee - Landschaftsbau, Stahlbau, Wassertechnik
Referenznummer: 2025-0676
Kurze Beschreibung:
Infotext zur Gesamtmaßnahme IGA 2027 in Duisburg:
Die IGA Metropole Ruhr 2027 (IGA 2027) ist ein regionales Dekadenprojekt und Laborraum für die nachhaltige Städte-Landschaft der Zukunft mit überregionaler Ausstrahlung, an der sich verschiedene Kommunen, Vereine und Initiativen beteiligen. Fünf Zukunftsgärten bilden die internationalen Schauräume der IGA 2027. Die IGA 2027 wird demnach die erste dezentrale Interna-tionale Gartenausstellung. Organisiert wird die Gartenausstellung von der IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH als Durchführungsgesellschaft, dem Regional-verband Ruhr als Regionalinstitution für die Metropole Ruhr sowie den Kommunen als Projektträger, u.a. der Stadt Duisburg.
Die Stadt Duisburg repräsentiert mit dem Zukunftsgarten "RheinPark und Anbindung" einen der drei zentralen Hauptstandorte der Internationalen Gartenausstellung 2027 (IGA) und wird, in der Verbindung von Stadtentwicklung und grüner Infrastruktur, die Leitfrage "Wie wollen wir morgen leben?" beispielgebend, innovativ und ganz konkret beantworten: urban!
Ausgangspunkt des Zukunftsgartens ist der RheinPark im Stadtteil Hochfeld, der auf ca. 33 ha Grün- und Freiflächen ein facettenreiches Freizeitangebot mit direkter Rheinnähe bietet. Der südliche Bereich des Zukunftsgartens ist durch den ehemaligen Industriehafen (Kultushafen) geprägt und soll im Rahmen der IGA 2027 zu einem erlebnisreichen Ort am Wasser umgebaut werden. Ziel ist es, die vorhandenen Grünstrukturen im Stadtraum aufzuwerten, zu ergänzen und somit den Anteil von Grün- und Freiräumen im Stadtteil, vor allem auf Basis der Nachhaltigkeit, zukunftsfähig zu steigern.
Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme. Die daraus resultierenden Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 wurden darüber hinaus die Aufgaben der planerischen, baulichen, gestalterischen und inhaltlichen Bearbeitung und die Umsetzung der Maßnahmen IGA 2027 im Stadtgebiet von Duisburg durch den Beschluss des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 (DS-Nr. 18-0877/15 v. 02.06.2023) auf die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts (WBD-AöR) übertragen, die dieses Vergabeverfahren daher - soweit vergaberechtlich zulässig - im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg (im Folgenden Auftraggeberin oder AG) durchführt.
Die IGA Metropole Ruhr 2027 (IGA 2027) ist ein regionales Dekadenprojekt und Laborraum für die nachhaltige Städte-Landschaft der Zukunft mit überregionaler Ausstrahlung, an der sich verschiedene Kommunen, Vereine und Initiativen beteiligen. Fünf Zukunftsgärten bilden die internationalen Schauräume der IGA 2027. Die IGA 2027 wird demnach die erste dezentrale Interna-tionale Gartenausstellung. Organisiert wird die Gartenausstellung von der IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH als Durchführungsgesellschaft, dem Regional-verband Ruhr als Regionalinstitution für die Metropole Ruhr sowie den Kommunen als Projektträger, u.a. der Stadt Duisburg.
Die Stadt Duisburg repräsentiert mit dem Zukunftsgarten "RheinPark und Anbindung" einen der drei zentralen Hauptstandorte der Internationalen Gartenausstellung 2027 (IGA) und wird, in der Verbindung von Stadtentwicklung und grüner Infrastruktur, die Leitfrage "Wie wollen wir morgen leben?" beispielgebend, innovativ und ganz konkret beantworten: urban!
Ausgangspunkt des Zukunftsgartens ist der RheinPark im Stadtteil Hochfeld, der auf ca. 33 ha Grün- und Freiflächen ein facettenreiches Freizeitangebot mit direkter Rheinnähe bietet. Der südliche Bereich des Zukunftsgartens ist durch den ehemaligen Industriehafen (Kultushafen) geprägt und soll im Rahmen der IGA 2027 zu einem erlebnisreichen Ort am Wasser umgebaut werden. Ziel ist es, die vorhandenen Grünstrukturen im Stadtraum aufzuwerten, zu ergänzen und somit den Anteil von Grün- und Freiräumen im Stadtteil, vor allem auf Basis der Nachhaltigkeit, zukunftsfähig zu steigern.
Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme. Die daraus resultierenden Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 wurden darüber hinaus die Aufgaben der planerischen, baulichen, gestalterischen und inhaltlichen Bearbeitung und die Umsetzung der Maßnahmen IGA 2027 im Stadtgebiet von Duisburg durch den Beschluss des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 (DS-Nr. 18-0877/15 v. 02.06.2023) auf die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts (WBD-AöR) übertragen, die dieses Vergabeverfahren daher - soweit vergaberechtlich zulässig - im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg (im Folgenden Auftraggeberin oder AG) durchführt.
Art des Vertrags: Bauleistung
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten📦 Beschreibung
Interne Kennung: 2025-0676
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung:
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen Arbeiten zur Anlage von Spielanlässen, Pflanzflächen,
großen Sonnenschirmen mit Nebeldüsen und einem Steg als Wandelweg im Rheinpark Duisburg. Die
Arbeiten umfassen Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, verschiedene Oberbauten zur Flächenbefestigung,
Stahlbau, Liefern und Einbau von Wassertechnik, Spielgeräten und Ausstattungselementen, Pflanz-
und Einsaat sowie Pflegearbeiten.
Stichwortartige Grobzusammenstellung der auszuführenden Arbeiten mit ungefähren Mengen:
- Rodungsarbeiten, ca. 33 Sträucher
- Abräumen der Grasnarbe, ca. 2.500 m2
- Wg. Deckschicht lösen und entsorgen, ca. 500 m2
- Oberbodenarbeiten, ca. 770 m3
- Erdarbeiten, ca. 600 m3
- Pflasterarbeiten, ca. 500 m2
- Wg. Deckschicht erneuern, ca. 500 m2
- Fugenloser Fallschutzbelag, ca. 200 m2
- Einfassungen aus Betonfertigteilen, ca. 215 m
- Wassertechnik, 30 Bodendüsen versch. Art, 3 Schirme mit Nebeldüsen, 26
Stück inkl. Nebenanlagen wie Technikhaus, Leitungen und Kabel, inkl. 2 Jahre
Wartung
- Stahlbau, ca. 250 m2 Stege mit Gitterrostbelag, 3 massive Stahlschirme mit partieller Acrylglas-Ausfachung
- Kletteranlage aus Stahl und Holz, ca. 277 m2
- Bruchsteine als Spielplatzeinbauten, ca. 140 Stück
- Vegetationsarbeiten, Stauden, Gräser, Zwiebeln, ca. 2.000 m2
- Fertigstellung- und Entwicklungspflege
Der genaue Leistungsumfang ist dem Leistungsverzeichnis und Ausführungsunterlagen zu
entnehmen.
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen Arbeiten zur Anlage von Spielanlässen, Pflanzflächen,
großen Sonnenschirmen mit Nebeldüsen und einem Steg als Wandelweg im Rheinpark Duisburg. Die
Arbeiten umfassen Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, verschiedene Oberbauten zur Flächenbefestigung,
Stahlbau, Liefern und Einbau von Wassertechnik, Spielgeräten und Ausstattungselementen, Pflanz-
und Einsaat sowie Pflegearbeiten.
Stichwortartige Grobzusammenstellung der auszuführenden Arbeiten mit ungefähren Mengen:
- Rodungsarbeiten, ca. 33 Sträucher
- Abräumen der Grasnarbe, ca. 2.500 m2
- Wg. Deckschicht lösen und entsorgen, ca. 500 m2
- Oberbodenarbeiten, ca. 770 m3
- Erdarbeiten, ca. 600 m3
- Pflasterarbeiten, ca. 500 m2
- Wg. Deckschicht erneuern, ca. 500 m2
- Fugenloser Fallschutzbelag, ca. 200 m2
- Einfassungen aus Betonfertigteilen, ca. 215 m
- Wassertechnik, 30 Bodendüsen versch. Art, 3 Schirme mit Nebeldüsen, 26
Stück inkl. Nebenanlagen wie Technikhaus, Leitungen und Kabel, inkl. 2 Jahre
Wartung
- Stahlbau, ca. 250 m2 Stege mit Gitterrostbelag, 3 massive Stahlschirme mit partieller Acrylglas-Ausfachung
- Kletteranlage aus Stahl und Holz, ca. 277 m2
- Bruchsteine als Spielplatzeinbauten, ca. 140 Stück
- Vegetationsarbeiten, Stauden, Gräser, Zwiebeln, ca. 2.000 m2
- Fertigstellung- und Entwicklungspflege
Der genaue Leistungsumfang ist dem Leistungsverzeichnis und Ausführungsunterlagen zu
entnehmen.
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:selbst#
Stadt: Duisburg
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Duisburg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Dauer: 5 Monate Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-11-12 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-11-12 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 95 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich ✅
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2025-11-12 10:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2025-11-05 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen: Fehlende Eignungsnachweise werden bei Bedarf nachgefordert
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Punkte, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Versorgungssicherheit
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eignung zur Berufsausübung - Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A).
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 1
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch einen Handelsregisterauszug sowie einen Nachweis der Eintragung in der Hand-werksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder einen sonstigen Nachweis zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eignung zur Berufsausübung - Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A).
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 1
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch einen Handelsregisterauszug sowie einen Nachweis der Eintragung in der Hand-werksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder einen sonstigen Nachweis zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - - Eigenerklärung über den jährlichen allgemeinen Gesamtumsatz (mind. 2.000.000 EUR/Jahr) des Unternehmens bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2 c) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 2
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, zu verlangen, dass diese durch eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen ersetzt werden (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Eigenerklärung über den jährlichen spezifischen Umsatz (mind. 800.000 EUR/Jahr) des Unternehmens bezogen auf Projekte, die mit den vorliegenden strukturell vergleichbar sind, und die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2 c) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 3
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, zu verlangen, dass diese durch eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen ersetzt werden (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Eigenerklärung zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden i.H.v. 3.000.000,- EUR und für Vermögensschäden i.H.v. EUR 1.500.000 (§ 6a EU Nr. 2 a) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 4
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch die Kopie der Versicherungspolice oder eine Zusicherung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung eine solche abgeschlossen wird, zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - - Eigenerklärung über den jährlichen allgemeinen Gesamtumsatz (mind. 2.000.000 EUR/Jahr) des Unternehmens bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2 c) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 2
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, zu verlangen, dass diese durch eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen ersetzt werden (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Eigenerklärung über den jährlichen spezifischen Umsatz (mind. 800.000 EUR/Jahr) des Unternehmens bezogen auf Projekte, die mit den vorliegenden strukturell vergleichbar sind, und die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2 c) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 3
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, zu verlangen, dass diese durch eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen ersetzt werden (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Eigenerklärung zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden i.H.v. 3.000.000,- EUR und für Vermögensschäden i.H.v. EUR 1.500.000 (§ 6a EU Nr. 2 a) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 4
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch die Kopie der Versicherungspolice oder eine Zusicherung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung eine solche abgeschlossen wird, zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - Benennung und Beschreibung erbrachter vergleichbarer Bauleistungen mit Angabe mit (§ 6a EU Nr. 3 a) VOB/A).
Als vergleichbar werden Bauleistungen angesehen, die pro Referenz mindestens zwei der folgenden Leistungen enthalten bzw. die folgenden Kriterien erfüllen. Insgesamt müssen über alle eingereichten Referenzen jedoch alle nachfolgenden Leistungen nachgewiesen werden:
- Erdbau
- Wegebau in Betonpflaster und wassergebundener Decke
- Spielplatzbau
- Wassertechnik
- Saat- und Pflanzarbeiten (Rasen, Stauden, Gehölze, Bäume, etc.)
- Mindestauftragswert: 800.000,- EUR netto
[mind. 2 Stück in den letzten 5 Jahren (Referenz muss innerhalb der letzten 5 Jahre abgeschlossen sein)]
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden.
Im Zusammenhang mit einer Präqualifikation besteht für präqualifizierte Unternehmen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung und unabhängig von der Präqualifikation "Zusätzliche Nachweise" gemäß der Anlage "zusätzliche Nachweise" in der PQ-Liste einstellen zu lassen. Es liegt in der Eigenverantwortung der präqualifizierten Unternehmen zusätzliche Nachweise (auftrags-bezogenen Angaben) mit der Angebotsabgabe beim PQ-Verein hochzuladen.
? Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 5 i.V.m. mit folgenden Angaben auf dem Formblatt oder einer als Anlage beizufügen-den Auflistung: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (Abrechnungssumme), des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers.
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, Referenznachweise über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis durch Bescheinigungen mittels VHB-Formblatt 444 einzufordern.
- Eigenerklärung über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (§ 6a EU Nr. 3 g) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 6
Eigenerklärung der Bieterin, dass sie über fachlich qualifizierte Führungskräfte verfügt, welche die Leistungserbringung leiten und steuern inklusive Be-nennung der für die Bauleitung verantwortlichen Person sowie einer Stellvertretung
(Mindestanforderung: Die für die Bauleitung verantwortliche Person sowie die Stellvertretung verfügt über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Bauleiter/in mit vergleichbaren Leistungen) (§ 6a EU Nr. 3 e) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 7
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt ist das Vorhandensein der für die Ausführung der Leistung und für die Leitung und Aufsicht erforderlichen Führungskraft (Bauleiter/in) und deren/dessen Stellvertretung auf An-forderung der AG anhand einer Kopie des/der entsprechenden Abschlusszeugnisse/s, eines Lebenslaufs und ggf. Beschreibungen der Projekte, mit denen die entsprechende Führungskraft betraut war, nachzuweisen.
Erklärung der Bieterin zum Nachunternehmereinsatz, d.h. welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 6a EU Nr. 3 i) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3012 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - VHB 233"
Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer(s) ist es erforderlich, dass bereits mit Abgabe des Angebotes die Teile des Auftrags/der Leistung benannt werden, die voraussichtlich im Wege der Unterauftragsvergabe vom Bieter/Bewerber an Dritte vergeben werden sollen. Eine Pflicht zur Benennung des/ der Unterauftragnehmer mit Angebotsabgabe besteht nicht, kann jedoch nach Ermessen des Bieters/ Bewerbers erfolgen.
Die AG behält sich vor, die Benennung des/ der Unterauftragnehmer spätestens vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, einzufordern.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - Benennung und Beschreibung erbrachter vergleichbarer Bauleistungen mit Angabe mit (§ 6a EU Nr. 3 a) VOB/A).
Als vergleichbar werden Bauleistungen angesehen, die pro Referenz mindestens zwei der folgenden Leistungen enthalten bzw. die folgenden Kriterien erfüllen. Insgesamt müssen über alle eingereichten Referenzen jedoch alle nachfolgenden Leistungen nachgewiesen werden:
- Erdbau
- Wegebau in Betonpflaster und wassergebundener Decke
- Spielplatzbau
- Wassertechnik
- Saat- und Pflanzarbeiten (Rasen, Stauden, Gehölze, Bäume, etc.)
- Mindestauftragswert: 800.000,- EUR netto
[mind. 2 Stück in den letzten 5 Jahren (Referenz muss innerhalb der letzten 5 Jahre abgeschlossen sein)]
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden.
Im Zusammenhang mit einer Präqualifikation besteht für präqualifizierte Unternehmen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung und unabhängig von der Präqualifikation "Zusätzliche Nachweise" gemäß der Anlage "zusätzliche Nachweise" in der PQ-Liste einstellen zu lassen. Es liegt in der Eigenverantwortung der präqualifizierten Unternehmen zusätzliche Nachweise (auftrags-bezogenen Angaben) mit der Angebotsabgabe beim PQ-Verein hochzuladen.
? Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 5 i.V.m. mit folgenden Angaben auf dem Formblatt oder einer als Anlage beizufügen-den Auflistung: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (Abrechnungssumme), des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers.
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich die AG vor, Referenznachweise über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis durch Bescheinigungen mittels VHB-Formblatt 444 einzufordern.
- Eigenerklärung über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (§ 6a EU Nr. 3 g) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 6
Eigenerklärung der Bieterin, dass sie über fachlich qualifizierte Führungskräfte verfügt, welche die Leistungserbringung leiten und steuern inklusive Be-nennung der für die Bauleitung verantwortlichen Person sowie einer Stellvertretung
(Mindestanforderung: Die für die Bauleitung verantwortliche Person sowie die Stellvertretung verfügt über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Bauleiter/in mit vergleichbaren Leistungen) (§ 6a EU Nr. 3 e) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 7
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt ist das Vorhandensein der für die Ausführung der Leistung und für die Leitung und Aufsicht erforderlichen Führungskraft (Bauleiter/in) und deren/dessen Stellvertretung auf An-forderung der AG anhand einer Kopie des/der entsprechenden Abschlusszeugnisse/s, eines Lebenslaufs und ggf. Beschreibungen der Projekte, mit denen die entsprechende Führungskraft betraut war, nachzuweisen.
Erklärung der Bieterin zum Nachunternehmereinsatz, d.h. welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 6a EU Nr. 3 i) VOB/A).
- Nachweis: Formblatt "3012 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - VHB 233"
Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer(s) ist es erforderlich, dass bereits mit Abgabe des Angebotes die Teile des Auftrags/der Leistung benannt werden, die voraussichtlich im Wege der Unterauftragsvergabe vom Bieter/Bewerber an Dritte vergeben werden sollen. Eine Pflicht zur Benennung des/ der Unterauftragnehmer mit Angebotsabgabe besteht nicht, kann jedoch nach Ermessen des Bieters/ Bewerbers erfolgen.
Die AG behält sich vor, die Benennung des/ der Unterauftragnehmer spätestens vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, einzufordern.
Sonstige Eignungskriterien - - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 1 -10, Abs. 2 - 3 sowie Abs. 6 Nr. 1 - 9 VOB/A.
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 8, 10 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Bei einem geschätzten Auftragswert unterhalb von 30.000,- Euro kann die AG bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG).
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB - bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer even-tuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, dass die Bieterin nicht innerhalb der letzten 2 Jahre gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz-ArbG), § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 10 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister zu erset-zen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespei-chert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Bei einem geschätzten Auftragswert unterhalb von 30.000,- Euro kann die AG bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG).
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB - bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Buß-geldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 Mi-LoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 6a Abs. 2 Nr. 8 VOB/A).
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 9 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger und ggf. eine Un-bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen tariflichen Sozialkassen und zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, der Bieterin / Bietergemeinschaft zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022
-> Nachweis: Formblatt "3016 Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der Verordnung EU 2022/576 - VHB NRW 523 EU"
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sonstige Eignungskriterien - - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 1 -10, Abs. 2 - 3 sowie Abs. 6 Nr. 1 - 9 VOB/A.
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 8, 10 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Bei einem geschätzten Auftragswert unterhalb von 30.000,- Euro kann die AG bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG).
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB - bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer even-tuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, dass die Bieterin nicht innerhalb der letzten 2 Jahre gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz-ArbG), § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 10 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister zu erset-zen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespei-chert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Bei einem geschätzten Auftragswert unterhalb von 30.000,- Euro kann die AG bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG).
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB - bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Buß-geldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 Mi-LoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 6a Abs. 2 Nr. 8 VOB/A).
-> Nachweis: Formblatt "3011 Eigenerklärung zur Eignung", Nr. 9 und ggf. Nr. 11
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger und ggf. eine Un-bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen tariflichen Sozialkassen und zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.
- Eigenerklärung, der Bieterin / Bietergemeinschaft zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022
-> Nachweis: Formblatt "3016 Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der Verordnung EU 2022/576 - VHB NRW 523 EU"
Geforderte Kautionen und Garantien:
Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
Siehe Ziffer 12.0 der BVB Bau zu den Ausschreibungsunterlagen
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Zahlung gemäß § 16 VOB/B
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Geforderte Vertragsstrafen:
Siehe Ziffer 8.0 der BVB Bau zu den Ausschreibungsunterlagen
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Es sind alle im § 123 - 126 GWB genannten Ausschussgründe wirksam. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen einzureichen. Das entsprechende Formular ("Erklärung des Bieters") ist in Teil 3 - Vordrucke - der Vergabeunterlagen enthalten.
Es sind alle im § 123 - 126 GWB genannten Ausschussgründe wirksam. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen einzureichen. Das entsprechende Formular ("Erklärung des Bieters") ist in Teil 3 - Vordrucke - der Vergabeunterlagen enthalten.
Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach §…
… 129 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer krimineller Vereinigungen in Deutschland oder wegen § 129b StGB wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigungen im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
… 129a StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer terroristischer Vereinigungen in Deutschland oder nach § 129b StGB wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigungen im Ausland verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
… Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resutlierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resutlierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen.
Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.
Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.
Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.
Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.
Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft.
Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft.
Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert..
Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert..
Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt.
Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt.
Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen.
Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYTK4DP5AM
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland
Nationale Registrierungsnummer: DEA23
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Postleitzahl: 50667
Postort: Köln
Region: Köln, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vkrheinland@bezreg-koeln.nrw.de📧
Telefon: +49 2211473045📞
Fax: +49 2211472889 📠
URL: http://www.bezreg-koeln.nrw.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-10-09+02:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 195-668057 (2025-10-09)