Auftragsbekanntmachung (2025-07-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 48EU/25 Reinigung und Sichtkontrolle öffentliche Spielplätze
Referenznummer: 48EU/25
Kurze Beschreibung:
“Objekte gemäß Bestandsverzeichnis (Stand Juni 2025),
123 St.. Öffentliche Spielplätze
9 St.. Öffentliche Spielpunkte
3 St.. Öffentliche Bolzplätze in...”
Kurze Beschreibung
Objekte gemäß Bestandsverzeichnis (Stand Juni 2025),
123 St.. Öffentliche Spielplätze
9 St.. Öffentliche Spielpunkte
3 St.. Öffentliche Bolzplätze in Grün-u. Parkanlagen
1 St.. Öffentliche Sonderanlagen (Skateranlage PetrisPark)
Mehr anzeigen
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Reparatur und Wartung von Spielplatzeinrichtungen📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Objekte gemäß Bestandsverzeichnis (Stand Juni 2025),
123 St.. Öffentliche Spielplätze
9 St.. Öffentliche Spielpunkte
3 St.. Öffentliche Bolzplätze in...”
Beschreibung der Beschaffung
Objekte gemäß Bestandsverzeichnis (Stand Juni 2025),
123 St.. Öffentliche Spielplätze
9 St.. Öffentliche Spielpunkte
3 St.. Öffentliche Bolzplätze in Grün-u. Parkanlagen
1 St.. Öffentliche Sonderanlagen (Skateranlage PetrisPark)
Mehr anzeigen
Ort der Leistung: Trier, Kreisfreie Stadt🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2025-10-04 📅
Datum des Endes: 2026-10-03 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Option der jährlichen Verlängerung” Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-08-19 11:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 59
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Nachweis der Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
Als...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Nachweis der Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
Als vorläufiger Nachweis der geforderten Angaben dient der Nachweis der Präqualifikation, das Formblatt 124 oder die einheitliche europäische Eigenerklärung
Mehr anzeigen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“- drei Referenznachweise aus den letzten fünf Jahren mit mindestens folgenden Angaben: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme;...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
- drei Referenznachweise aus den letzten fünf Jahren mit mindestens folgenden Angaben: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Eigenerklärung: Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (vgl. § 6e EU VOB/A).
Als vorläufiger Nachweis der geforderten Angaben dient der Nachweis der Präqualifikation, das Formblatt 124 oder die einheitliche europäische Eigenerklärung
Mehr anzeigen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“- Nachweis der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung durch Bescheinigung der Versicherung
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
- Nachweis der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung durch Bescheinigung der Versicherung
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
Als vorläufiger Nachweis der geforderten Angaben dient der Nachweis der Präqualifikation, das Formblatt 124 oder die einheitliche europäische Eigenerklärung
Mehr anzeigen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Nachweis der Bevorzugteneigenschaft:
a)
bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 SGB IX ausgesprochene...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Nachweis der Bevorzugteneigenschaft:
a)
bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 SGB IX ausgesprochene Anerkennung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren Leistungsangebot, das bei der Bundesagentur für Arbeit geführt wird; dabei genügen die bestehenden Anerkennungen im Sinne der §§ 5 und 13 des durch Artikel 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung vom 14. September 2007 außer Kraft getretenen Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), weiterhin als Nachweis.
b)
bei Inklusionsbetrieben eine Bescheinigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz über die Anerkennung als Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 SGB IX.
Der Nachweis der Bevorzugteneigenschaft kann für Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Inklusionsbetriebe und vergleichbare Einrichtungen in anderen Staaten durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands dieser Einrichtung erbracht werden.
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung ist durch die zuständige Behörde oder den Notar zu bescheinigen.
Der Nachweis soll nicht älter als ein Jahr sein.
Mehr anzeigen Informationen über reservierte Verträge
Der Auftrag ist geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die die soziale und berufliche Eingliederung von behinderten oder benachteiligten Personen zum Ziel haben
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Nationale Registrierungsnummer: 2ef520ea-8b6d-41c7-82ab-2d9be8ace693
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postleitzahl: 55116
Postort: Mainz
Region: Mainz, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de📧
Telefon: +49 6131162234📞
Fax: +49 6131162113 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Nationale Registrierungsnummer: 2ef520ea-8b6d-41c7-82ab-2d9be8ace693
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postleitzahl: 55116
Postort: Mainz
Region: Mainz, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de📧
Telefon: +49 6131162234📞
Fax: +49 6131162113 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung die Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 130-450571 (2025-07-09)