Die Wallfahrtsstadt Werl plant die Umgestaltung der Fußgängerzone im Historischen Stadtkern. Das Planungsareal betrifft ein vermutetes Bodendenkmal. Es ist mit Befunden und Funden vom (Früh-)Mittelalter bis in das 20. Jh. zu rechnen. Das ausgewiesene Areal tangiert in vollem Umfang Flächen von archäologischem Belang innerhalb des historischen Stadtkerns von Werl, für den auf Basis bisher durchgeführter archäologischer Dokumentationsmaßnahmen grundsätzlich von einer hervorragenden und tiefgreifenden Befunderhaltung mit teilweise sehr komplexer Stratigraphie auszugehen ist. Vor der Bebauung der Fläche muss als Ausgleichsmaßnahme für die Zerstörung des archäologischen Fundareals die Quellensicherung durch eine archäologische Ausgrabung und Dokumentation im Bereich des Fundareals gewährleistet werden. Dem Angebot ist ein vorläufiges Grabungskonzept (= Grobkonzept) beizufügen. Das Grobkonzept wird vom AG und der LWL-AfW geprüft. Sofern erforderlich, können die LWL-AfW und der AG Veränderungen am Grobkonzept einfordern. Gelangen die LWL-AfW und der AG zu der Überzeugung, dass das eingereichte Grobkonzept fachlich unzureichend oder fehlerhaft ist, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Vor Beginn der Maßnahme muss der AN einen Antrag auf eine Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde stellen, dem das geprüfte Grobkonzept des vorgesehenen AN beizufügen ist. Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW anders geregelt, gemäß den Grabungsrichtlinien der LWL-AfW und den aktuellen Empfehlungen des Verbandes der Landesarchäologen der BRD durchgeführt und dokumentiert werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-12-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-11-07.
Auftragsbekanntmachung (2025-11-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Archäologische Untersuchungen Fußgängerzone BA 1/2
Referenznummer: 261-25
Kurze Beschreibung:
Die Wallfahrtsstadt Werl plant die Umgestaltung der Fußgängerzone im Historischen Stadtkern. Das Planungsareal betrifft ein vermutetes Bodendenkmal. Es ist mit Befunden und Funden vom (Früh-)Mittelalter bis in das 20. Jh. zu rechnen. Das ausgewiesene Areal tangiert in vollem Umfang Flächen von archäologischem Belang innerhalb des historischen Stadtkerns von Werl, für den auf Basis bisher durchgeführter archäologischer Dokumentationsmaßnahmen grundsätzlich von einer hervorragenden und tiefgreifenden Befunderhaltung mit teilweise sehr komplexer Stratigraphie auszugehen ist. Vor der Bebauung der Fläche muss als Ausgleichsmaßnahme für die Zerstörung des archäologischen Fundareals die Quellensicherung durch eine archäologische Ausgrabung und Dokumentation im Bereich des Fundareals gewährleistet werden. Dem Angebot ist ein vorläufiges Grabungskonzept (= Grobkonzept) beizufügen. Das Grobkonzept wird vom AG und der LWL-AfW geprüft. Sofern erforderlich, können die LWL-AfW und der AG Veränderungen am Grobkonzept einfordern. Gelangen die LWL-AfW und der AG zu der Überzeugung, dass das eingereichte Grobkonzept fachlich unzureichend oder fehlerhaft ist, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Vor Beginn der Maßnahme muss der AN einen Antrag auf eine Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde stellen, dem das geprüfte Grobkonzept des vorgesehenen AN beizufügen ist. Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW anders geregelt, gemäß den Grabungsrichtlinien der LWL-AfW und den aktuellen Empfehlungen des Verbandes der Landesarchäologen der BRD durchgeführt und dokumentiert werden.
Die Wallfahrtsstadt Werl plant die Umgestaltung der Fußgängerzone im Historischen Stadtkern. Das Planungsareal betrifft ein vermutetes Bodendenkmal. Es ist mit Befunden und Funden vom (Früh-)Mittelalter bis in das 20. Jh. zu rechnen. Das ausgewiesene Areal tangiert in vollem Umfang Flächen von archäologischem Belang innerhalb des historischen Stadtkerns von Werl, für den auf Basis bisher durchgeführter archäologischer Dokumentationsmaßnahmen grundsätzlich von einer hervorragenden und tiefgreifenden Befunderhaltung mit teilweise sehr komplexer Stratigraphie auszugehen ist. Vor der Bebauung der Fläche muss als Ausgleichsmaßnahme für die Zerstörung des archäologischen Fundareals die Quellensicherung durch eine archäologische Ausgrabung und Dokumentation im Bereich des Fundareals gewährleistet werden. Dem Angebot ist ein vorläufiges Grabungskonzept (= Grobkonzept) beizufügen. Das Grobkonzept wird vom AG und der LWL-AfW geprüft. Sofern erforderlich, können die LWL-AfW und der AG Veränderungen am Grobkonzept einfordern. Gelangen die LWL-AfW und der AG zu der Überzeugung, dass das eingereichte Grobkonzept fachlich unzureichend oder fehlerhaft ist, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Vor Beginn der Maßnahme muss der AN einen Antrag auf eine Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde stellen, dem das geprüfte Grobkonzept des vorgesehenen AN beizufügen ist. Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 und 2 DSchG NW anders geregelt, gemäß den Grabungsrichtlinien der LWL-AfW und den aktuellen Empfehlungen des Verbandes der Landesarchäologen der BRD durchgeführt und dokumentiert werden.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Archäologische Untersuchungen📦 Beschreibung
Interne Kennung: 261-25
Beschreibung der Beschaffung:
Es ist eine archäologische Untersuchung (baubegleitend) während der Tiefbauarbeiten durchzuführen. Im Anschluss ist ein Abschlussbericht zu erstellen, inkl. Einbindung naturwissenschaftlicher Ergebnisse, Fundbearbeitung sowie Erstellung einer Archivdokumentation gem. Grabungsrichtlinien LWL-AfW.
Es ist eine archäologische Untersuchung (baubegleitend) während der Tiefbauarbeiten durchzuführen. Im Anschluss ist ein Abschlussbericht zu erstellen, inkl. Einbindung naturwissenschaftlicher Ergebnisse, Fundbearbeitung sowie Erstellung einer Archivdokumentation gem. Grabungsrichtlinien LWL-AfW.
Zusätzliche Informationen:
Zeitraum der Maßnahme: Ab April 2026 bis voraussichtlich ca. Juli 2027 (je nach Baufortschritt und Umfang der archäologischen Funde) Frist für Aufklärungsfragen: 05.12.2025
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Fußgängerzone der Wallfahrtstadt Werl (Walburgisstraße und Marktplatz)
Postanschrift: Hedwig-Dransfeld-Str. 23
Postleitzahl: 59457
Stadt: Werl
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Soest
🏙️ Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-12-17 09:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Rathaus der Wallfahrtsstadt Werl, Hedwig-Dransfeld-Str. 23, 59457 Werl
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Die Öffnung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 55 VgV
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Ort des Eröffnungstermins: Rathaus der Wallfahrtsstadt Werl, Hedwig-Dransfeld-Str. 23, 59457 Werl
Zusätzliche Informationen: Die Öffnung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 55 VgV
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2025-12-05 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder den Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Gem. § 56 Abs. 3 VgV ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 Abs. 4 VgV
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder den Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Gem. § 56 Abs. 3 VgV ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 Abs. 4 VgV
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Aktueller Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens für Sachschäden: 2 Mio. EUR und für Personenschäden 2 Mio. EUR. In dem Fall, dass keine Versicherung in der geforderten Höhe vorliegt, ist eine Bestätigung einer Versicherung vorzulegen, die die Absicht bestätigt, im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe abzuschließen. Vor Ausführungsbeginn ist der Versicherungsabschluss mit den geforderten Mindestdeckungssummen nachzuweisen. Die Versicherung ist im Falle der Auftragserteilung über die gesamte Laufzeit des Vertrages vorzuhalten und bei Nachfrage des Auftraggebers ist diesem ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Aktueller Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens für Sachschäden: 2 Mio. EUR und für Personenschäden 2 Mio. EUR. In dem Fall, dass keine Versicherung in der geforderten Höhe vorliegt, ist eine Bestätigung einer Versicherung vorzulegen, die die Absicht bestätigt, im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe abzuschließen. Vor Ausführungsbeginn ist der Versicherungsabschluss mit den geforderten Mindestdeckungssummen nachzuweisen. Die Versicherung ist im Falle der Auftragserteilung über die gesamte Laufzeit des Vertrages vorzuhalten und bei Nachfrage des Auftraggebers ist diesem ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Mindestens drei Referenzen über die ausgeführten und abgeschlossen Leistungen der letzten 7 Jahre, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers (Mindestauftragsvolumen 25.000 EUR) Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen wird von § 46 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 VgV Gebrauch gemacht. Bitte beigefügte Referenzliste ausfüllen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Mindestens drei Referenzen über die ausgeführten und abgeschlossen Leistungen der letzten 7 Jahre, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers (Mindestauftragsvolumen 25.000 EUR) Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen wird von § 46 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 VgV Gebrauch gemacht. Bitte beigefügte Referenzliste ausfüllen.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien: Nachweis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VgV.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
1. Abgabe einer Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 2. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW verpflichtet.
1. Abgabe einer Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 2. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW verpflichtet.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Vorliegen eines verbotenen Tatbestands nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket). Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem/ihrem Angebot einzureichen.
- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Vorliegen eines verbotenen Tatbestands nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket). Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem/ihrem Angebot einzureichen.
Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach…
… § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Steuern und Abgaben nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende…
… umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln sowie, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln sowie, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
#Bekanntmachungs-ID: CXPWYRBLL2S#
Bereitstellung der Unterlagen: Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen zur Verfügung gestellt. Anfragen zum Verfahren: Anfragen zum Verfahren stellen Sie bitte ausschließlich für den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen. Wichtiger Hinweis: Das Angebot ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen elektronisch einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Achten Sie dabei bitte auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Angebote, die per E-Mail oder postalisch eingereicht werden, können nicht gewertet werden.
Bereitstellung der Unterlagen: Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen zur Verfügung gestellt. Anfragen zum Verfahren: Anfragen zum Verfahren stellen Sie bitte ausschließlich für den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen. Wichtiger Hinweis: Das Angebot ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen elektronisch einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Achten Sie dabei bitte auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Angebote, die per E-Mail oder postalisch eingereicht werden, können nicht gewertet werden.
Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 in 48147 Münster Unklarheiten, Rügen, Sonstiges sind unmittelbar schriftlich über das Vergabeprotal einzureichen. Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 in 48147 Münster Unklarheiten, Rügen, Sonstiges sind unmittelbar schriftlich über das Vergabeprotal einzureichen. Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2025-11-07+01:00 📅
Quelle: OJS 2025/S 216-745065 (2025-11-07)